Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB Vergatterung Soldaten innerdeutschen Grenze befehlsgemäßem tödlichen Schußwaffengebrauch unbewaffneten Flüchtling ist Beihilfe Totschlag strafbar . Beschluß 7 . August LG StR BESCHLUSS 7 . August Strafsache Beihilfe Totschlag 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . August beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 12 . Oktober § Abs. StPO geändert Angeklagte Beihilfe Totschlag Freiheitsstrafe Monaten verurteilt wird Vollstreckung Bewährung ausgesetzt wird . 2 . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen jedoch wird Gebühr Zehntel ermäßigt ; Staatskasse trägt Zehntel gerichtlichen Auslagen notwendigen Auslagen Beschwerdeführers Revisionsverfahren . Landgericht hat Beschwerdeführer Angeklagten Anstiftung Totschlag Freiheitsstrafe Monaten verurteilt Vollstreckung Strafe Bewährung ausgesetzt . 1 . Folgendes Tatgeschehen liegt angefochtenen Urteil zugrunde : 10 . Mai wurde 68jährige nerdeutschen Grenze Alt-Glienicke Berlin-Rudow Soldaten Grenztruppen erschossen . Wachdienst Grenze eingesetzten Soldaten vermuteten schwerkranke möglicherweise suizidale Rentner überstiegen hatte Postenturm näherte flüchten wollte . Mann Zuruf solle stehenbleiben unbeachtet gelassen hatte weitergelaufen war gab Soldaten Befehl Postenführer eingesetzten Maschinenpistole Dauerfeuer eingestellt war Schüsse Richtung Grenzverletzer angesehenen Rentners Flucht unbedingt verhindern . Schuß traf tödlich . ten Soldaten befehlsgemäß ausgeübten Schußwaffengebrauch zwar gewollt möglich erachtet gebilligt . Beschwerdeführer war Oberleutnant stellvertretender Kompaniechef Grenzsicherung eingesetzt . Geschehen benachrichtigt traf alsbald Ort . herbeigerufene Regimentsarzt stellte Tod Opfers . Grenzsoldaten wurden Verhalten belobigt ; auch Beschwerdeführer erhielt Geldprämie Mark Auszeichnung . Vermißtenanzeige Angehörigen Getöteten wurde Veranlassung Ministeriums Staatssicherheit vorgespiegelt sei Tage später erhängt Wald aufgefunden worden . Angehörigen erklärten sofortigen Feuerbestattung Obduktion einverstanden . Beschwerdeführer war Vergatterung Soldaten verantwortlich gewesen . hatte regelmäßig üblich selbst vorgenommen sicher ausschließbaren Fall vorrangigen Organisationsaufgaben befaßt gewesen war anderen übertragen . Soldaten war Vergatterung üblich Einsatz befohlen worden Schicht Grenzverletzer Flucht erforderlichenfalls Einsatz Schußwaffe hindern festzunehmen vernichten Tod eher hingenommen werden sollte gelungener Grenzdurchbruch . 2 . Mitangeklagten Grenzdienst eingesetzten unmittelbar Schußwaffengebrauch verantwortlichen Tatzeit erst 20jährigen Soldaten Urteil angefochten haben wurden jeweils gemeinschaftlichen Totschlags Monaten Freiheitsstrafe Bewährung verurteilt . Landgericht hat Tat Grenzvorschriften gerechtfertigt noch Handelns Befehl entschuldigt angesehen . hat Angeklagten vermeidbaren Verbotsirrtum zugebilligt Strafen Strafrahmen § StGB F. mildesten Recht Abs. StGB V. Art . Abs. Satz EGStGB gebildet . Beschwerdeführer verhängte elfmonatige Freiheitsstrafe hat Landgericht Strafrahmen entnommen . hat selbst vorgenommenen angeordneten Vergatterung Anstifter § Abs. Nr. § StGB angesehen . II . Revision Beschwerdeführers führt Sachrüge Änderung Schuldspruchs Reduzierung Strafe . übrigen ist Rechtsmittel Generalbundesanwalt zutreffend beurteilt offensichtlich unbegründet . 1 . Ausführung konkret rechtsfehlerfrei festgestellten bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführten Tat haben Grenzsoldaten mittlerweile offenkundigen Befehlslage innerdeutschen Grenze vgl. BGHSt . ; . Folge geleistet . Einwendungen Revision hat Tatrichter Haupttat ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. nur BGHSt 168 ; Bundesverfassungericht BVerfGE Europäischen Gerichtshof Menschenrechte Urteile 22 . März EuGRZ gebilligt geworden ist zutreffend bewertet . Beurteilung allgemeinen Befehlslage folgenden Tatrichter rechtsfehlerfrei konkret festgestellten Inhalts Vergatterung wäre bedeutungslos Revision geltend macht Tatzeit maßgeblichen Grenzvorschriften Begriff Vernichtung ausdrücklich nur eindringende bewaffnete Grenzverletzer bezogen hätten . hat Senat andere Tatzeit hier unverändert geltenden Erwägungen bereits festgestellt Urteil 24 . April insoweit WStG Abs. Schuld NStZ-RR abgedruckt . Verurteilung Beschwerdeführers wahldeutiger Tatsachengrundlage strafrechtliche Verantwortlichkeit Vergatterung Fall selbst erteilt auch Fall delegiert hatte ist auch Basis Strafrechts rechtsfehlerfrei vgl. BGHSt ; anderen Urteil 24 . April auch insoweit WStG Abs. Schuld NStZ-RR abgedruckt ; NStZ . 2 . Beurteilung Vergatterung vgl. tatsächlich BGHSt Anstiftung erweist hingegen letztlich zutreffend . Beschwerdeführer ist lediglich Beihilfe § Abs. § Abs. Nr. Totschlag schuldig . Durchsetzung Grenzregimes enthaltenen offensichtlich menschenrechtswidrigen Anweisung notfalls tödlichem Schußwaffengebrauch verantwortliche Gestaltung maßgeblichen Befehle mitgewirkt hat ist tödlichen Schußwaffengebrauch regelmäßig milderen Recht Bundesrepublik mittelbarer Täter Recht Anstifter verantwortlich BGHSt ; . Vorgesetzte Grenzkompanie einzelnen Soldaten Wachdienst Grenze eingeteilt vergattert hat vgl. militärischen Begriff WStG . Aufl . § Rdn . 5 ; 2 . Aufl . § Rdn . hat seinerseits entsprechend befehlsgebunden strikten inhaltlichen Vorgaben gehandelt . Zwar hat Verhalten Fall anschließenden tödlichen Schußwaffengebrauchs konkreten Einsatz unmittelbar tätig gewordenen Soldaten verursacht ; hat regelmäßig so auch hier bewußt bedingt vorsätzlichem Töten Fall möglich angesehenen anders verhinderbaren Flucht eingesetzt . Indes war Befehlslage Soldaten auch hier möglicherweise erstmals Grenzdienst eingesetzten Schützen Rahmen Ausbildung vorgegeben erläutert . wurde Vergatterung lediglich aktualisiert . Vergatterer hatte inhaltlichen Spielraum . War Schußwaffengebrauch Flüchtlinge ausnahmsweise besonderem Anlaß ausgesetzt vgl. BGHSt 190 ; weist Tatrichter Rahmen rechtlichen Bewertung Anstiftung besonders hin war Vergatterer auch selbstverständlich vorgegeben . Bundesgerichtshof hat rechtliche Einordnung Tatbeitrages Vergatterung noch verbindlich entschieden . Rahmen Befehlskette mitverantwortlichen mittelbaren Täter hat Vergatterer bislang angesehen vielmehr Sonderfall Vergatterer Schützen Tötungsvorsatz nachzuweisen war anderer Beweislage anzunehmende Verantwortlichkeit Vergatterers Anstifter Gehilfe offengelassen StGB Abs. Täterschaft ; vgl. auch . vorliegenden Fall bedingten Tötungsvorsatz Schußabgabe unmittelbar verantwortlichen Grenzsoldaten korrespondierende bedingte Tötungsvorsatz Beschwerdeführers Vergatterer Frage steht ist nunmehr Bewertung Vergatterung liegenden Tatbeitrages entscheiden . vorgesetzten Stellung Beschwerdeführers konkreten Einsatzorganisation steht Tatbeitrag zwar Grenze mittelbaren Täterschaft Anstiftung . stehen eigene Befehlseinbindung Beschwerdeführers strikten inhaltlichen Vorgaben zuvor erfolgte generelle Befehlserteilung eingesetzten Soldaten Tatentschluß Fall später tatsächlich eingetretenen hier wohl nur vermeintlichen Fluchtsituation erst Vergatterung geweckt wurde Fall Bereitschaft Soldaten unbedingter Befehlserfüllung bereits latent vorhanden zuvor festgelegt war . bewertet Senat Vergatterung liegenden Tatbeitrag Beschwerdeführers lediglich Beihilfe Totschlag . Sondernormen Militärstrafrechts Schuldsprüche täterschaftlicher Verantwortlichkeit auch Fällen vorliegenden Art klaren Befehlsstrukturen bislang gestützt worden sind vgl. lediglich Vorbehalt BGHSt zwingen hier gegebenen Befehlseinbindung anderer Entscheidung . Vergatterung Veranlassung hat Beschwerdeführer Befolgung Förderung allgemeinen Befehlslage unmittelbaren Täter zuvor bereits anderweits geweckten Tatentschluß letztlich lediglich maßgeblich bestärkt vgl. auch StGB Bestimmen ; DDR-Strafrecht Allgemeiner Teil Lehrbuch S. . bloße Vergatterung hinausgehenden konkreten Befehl aktuellen Situation unmittelbar bevorstehenden Schußwaffengebrauchs abweichender Beurteilung veranlassen würde vgl. BGHSt . hatte Beschwerdeführer erteilt . Entscheidung Senats hat Konsequenz Fälle Vergatterung anschließenden tödlichen Schußwaffengebrauch etwa Vorschriften versuchte Anstiftung wehrstrafrechtlichen Spezialnormen vgl. StGB Abs. Täterschaft strafbar sind . 3 . Senat kann Schuldspruch selbst ändern . Beschwerdeführer hätte geänderten Schuldvorwurf anders wirksamer verteidigen können . weiteren Herabsetzung § Abs. StGB Art . Abs. Satz EGStGB maßgeblichen Strafrahmens § StGB F. gemäß § Abs. Satz § Abs. StGB kann Senat jedenfalls ausschließen Strafe noch milder hätte ausfallen können unmittelbar tätig gewordenen Soldaten erheblich niedrigeren hatten Befehlsbindung vermeidbaren Verbotsirrtum affektive Anspannung geprägte aktuelle Tatsituation Entschuldigung erheblich näher stand vgl. Problematik nur WStG Abs. Schuld m.w . ; ; EuGRZ f. Sondervoten S. . Beschwerdeführer Fall war . -9- Jahre zurückliegenden Tatgeschehens gebotenen endgültigen Abschluß Verfahrens herbeizuführen setzt Senat hier entsprechend § Abs. Strafe konkret denkbare Mindesthöhe . Raum Brause