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303 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
5
November
Strafsache
1
.
2
.
vorsätzlichen
unerlaubten
Umgangs
gefährlichen
Abfällen
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
November
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
29
.
Oktober
betrifft
gemäß
§
Abs.
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
vorsätzlichen
unerlaubten
Umgangs
gefährlichen
Abfällen
Fällen
jeweils
Tateinheit
vorsätzlichem
unerlaubten
Betreiben
Anlagen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
hat
revidierende
Verfallsbeteiligte
.
KG
Verfall
Wertersatz
Höhe
angeordnet
.
Revisionen
Angeklagten
haben
Verfahrensrüge
Erfolg
.
1
.
rügen
Recht
Verletzung
§
.
liegt
folgendes
Verfahrensgeschehen
Grunde
:
Angeklagten
haben
Last
gelegten
Taten
Grundlage
Verständigung
eingeräumt
.
Zuvor
hatte
Gericht
Hauptverhandlung
Fall
umfassenden
Reue
Unrechtseinsicht
getragenen
Geständnisses
Erklärungen
Zusammenhang
Verfall
angekündigt
Angeklagten
Gesamtfreiheitsstrafe
mehr
Jahren
verhängt
werden
würde
.
§
Abs.
Belehrung
ist
Zeitpunkt
erfolgt
.
Inhalt
war
Angeklagten
bekannt
.
Senat
kann
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
10
.
Mai
dargelegten
Umstände
ausschließen
Urteil
Belehrungsfehler
beruht
vgl.
BVerfG
.
;
Beschlüsse
11
.
April
17
.
September
hebt
.
2
.
angefochtene
Verfallsanordnung
bleibt
bestehen
.
Urteilsaufhebung
erledigen
Beschwerden
Bewährungsbeschlüsse
.
neue
Hauptverhandlung
bemerkt
Senat
:
Verwertbarkeit
Rahmen
Durchsuchung
Gelände
Deponie
21
November
1
.
Dezember
nenen
Beweismittel
unterliegt
Zweifel
.
Unverwertbarkeit
Ergebnisse
Durchsuchung
Gelände
Deponie
Kriminalbeamten
Mitarbeiterin
zuständigen
Ordnungsbehörde
durchgeführt
wurde
spricht
hier
schon
entscheidend
Re
.
GmbH
ohnehin
gemäß
§
Abs.
KrW-/AbfG
verpflichtet
war
Betreten
Grundstücke
Betriebsräume
Einsicht
Unterlagen
Vornahme
technischen
Ermittlungen
Prüfungen
zuständigen
Behörde
beauftragte
Personen
gestatten
.
technischen
Ermittlungen
Prüfungen
fallen
auch
Einsatz
apparativer
Technik
Entnahme
Stichproben
Thull
KrW-/AbfG
.
.
hätten
Rahmen
Durchsuchungen
21
November
1
.
Dezember
erlangten
Urteil
verwerteten
Beweismittel
naheliegend
auch
Rahmen
richterliche
Anordnung
zulässigen
rein
präventiv
ausgerichteten
Maßnahme
Auftrag
zuständigen
Ordnungsbehörde
gewonnen
werden
können
.
ist
namentlich
Hintergrund
unvertretbar
men
Ermittlungsbeamten
Einverständnis
Maßnahme
Gegenwart
anwaltlichen
Beraters
widerspruchslos
duldenden
angeklagten
Geschäftsführers
ausgehen
konnten
.