BESCHLUSS 5 November Strafsache 1 . 2 . vorsätzlichen unerlaubten Umgangs gefährlichen Abfällen u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 5 November beschlossen : Revisionen Angeklagten wird Urteil 29 . Oktober betrifft gemäß § Abs. Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten vorsätzlichen unerlaubten Umgangs gefährlichen Abfällen Fällen jeweils Tateinheit vorsätzlichem unerlaubten Betreiben Anlagen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . hat revidierende Verfallsbeteiligte . KG Verfall Wertersatz Höhe € angeordnet . Revisionen Angeklagten haben Verfahrensrüge Erfolg . 1 . rügen Recht Verletzung § . liegt folgendes Verfahrensgeschehen Grunde : Angeklagten haben Last gelegten Taten Grundlage Verständigung eingeräumt . Zuvor hatte Gericht Hauptverhandlung Fall umfassenden Reue Unrechtseinsicht getragenen Geständnisses Erklärungen Zusammenhang Verfall angekündigt Angeklagten Gesamtfreiheitsstrafe mehr Jahren verhängt werden würde . § Abs. Belehrung ist Zeitpunkt erfolgt . Inhalt war Angeklagten bekannt . Senat kann Generalbundesanwalt Antragsschrift 10 . Mai dargelegten Umstände ausschließen Urteil Belehrungsfehler beruht vgl. BVerfG . ; Beschlüsse 11 . April 17 . September hebt . 2 . angefochtene Verfallsanordnung bleibt bestehen . Urteilsaufhebung erledigen Beschwerden Bewährungsbeschlüsse . neue Hauptverhandlung bemerkt Senat : Verwertbarkeit Rahmen Durchsuchung Gelände Deponie 21 November 1 . Dezember nenen Beweismittel unterliegt Zweifel . Unverwertbarkeit Ergebnisse Durchsuchung Gelände Deponie Kriminalbeamten Mitarbeiterin zuständigen Ordnungsbehörde durchgeführt wurde spricht hier schon entscheidend Re . GmbH ohnehin gemäß § Abs. KrW-/AbfG verpflichtet war Betreten Grundstücke Betriebsräume Einsicht Unterlagen Vornahme technischen Ermittlungen Prüfungen zuständigen Behörde beauftragte Personen gestatten . technischen Ermittlungen Prüfungen fallen auch Einsatz apparativer Technik Entnahme Stichproben Thull KrW-/AbfG . . hätten Rahmen Durchsuchungen 21 November 1 . Dezember erlangten Urteil verwerteten Beweismittel naheliegend auch Rahmen richterliche Anordnung zulässigen rein präventiv ausgerichteten Maßnahme Auftrag zuständigen Ordnungsbehörde gewonnen werden können . ist namentlich Hintergrund unvertretbar men Ermittlungsbeamten Einverständnis Maßnahme Gegenwart anwaltlichen Beraters widerspruchslos duldenden angeklagten Geschäftsführers ausgehen konnten .