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2546 lines
21 KiB

Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
GmbHG
§
Abs.
Nr.
Insolvenzantragspflicht
Schuldners
entfällt
schon
Gläubiger
Insolvenzantrag
gestellt
hat
erst
Entscheidung
Insolvenzgerichts
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
.
Liquidator
ist
§
Abs.
Nr.
GmbHG
strafbar
Ablehnung
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Masse
Stellung
Insolvenzantrags
unterlässt
Liquidation
befindlichen
Gesellschaft
mittlerweile
neue
Vermögenswerte
zugefallen
sind
allerdings
ausreichen
Insolvenzlage
beseitigen
.
Beschluss
28
.
Oktober
BESCHLUSS
28
.
Oktober
Strafsache
Betrugs
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Oktober
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
15
.
Januar
gemäß
§
Abs.
aufgehoben
Fall
.
Urteilsgründe
;
insoweit
wird
Angeklagte
Kosten
Staatskasse
freigesprochen
;
werden
entstandenen
notwendigen
Auslagen
auferlegt
;
Fällen
II
.
.
II
.
.
II
.
1
.
II
.
2
.
II
.
1
.
II
.
25
.
Urteilsgründe
zugehörigen
Feststellungen
Ausspruch
Gesamtstrafen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
.
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
weiteren
Kosten
Rechtsmittels
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Freispruch
Übrigen
Betrugs
Fällen
Vorenthaltens
Arbeitsentgelt
Fällen
vorsätzlichen
Bankrotts
Fällen
hung
Freiheitsstrafe
Außerachtlassung
Einzelgeldstrafen
Urteil
Amtsgerichts
28
.
Mai
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
Blick
Zäsurwirkung
Vorentscheidung
weitere
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
Untreue
vorsätzlicher
Insolvenzverschleppung
Fällen
verhängt
.
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Generalbundesanwalt
beantragten
Umfang
hinausgehenden
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
weitergehende
Rechtsmittel
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
1
.
Angeklagte
überredete
Geschäftsführer
mbH
Folgenden
:
August
schafter
Republik
zweiten
Fall
beeinflussten
gutgläubigen
Betriebsleiter
Umbau
schaftsgebäuden
Höhe
Baukostenvorschüsse
jeweils
DM
leisten
.
verschwieg
Angeklagte
spätestens
Ende
Juli
eingetretener
Zahlungsunfähigkeit
mehr
zahlungsfähig
war
.
Landgericht
hat
Feststellung
kriminalistischen
Anzeichen
abgeleitet
rückständigem
Arbeitslohn
ausbleibender
Bezahlung
Lieferanten
Subunternehmer
Folge
Abbruchs
Bauarbeiten
rückständigen
Sozialversicherungsbeiträgen
erfolglosem
Vollstreckungsversuch
Einstellung
vorläufigen
Insolvenzverfahrens
Antragsrücknahme
Krankenkasse
Zeitraum
April
Mai
Stundungsschreiben
Krankenkassen
27
Juli
.
Höhe
geleisteten
Baukostenvorschüsse
hat
Landgericht
konkrete
Vermögensgefährdungen
angenommen
.
Vorschüsse
tatsächlich
mehr
Bauvorhaben
verwendetet
worden
seien
nämlich
Höhe
rund
DM
Fall
.
.
Urteilsgründe
rund
DM
II
.
.
Urteilsgründe
sei
tatsächlichen
Vermögensschaden
auszugehen
.
2
.
Angeklagte
beauftragte
genannte
Bauvorhaben
tember
Maler
II
.
1
.
Urteilsgründe
Anfang
November
Maurer
II
.
2
.
Urteilsgründe
Subunternehmer
zahlungsunfähig
war
.
Subunternehmer
schuldeten
Bauleistungen
entsprechendem
Umfang
erbrachten
fielen
rund
DM
DM
.
Sachverhalt
hat
Landgericht
wohl
Blick
einheitlichen
Tatentschluss
Angeklagten
Betrug
tateinheitlich
begangenen
Fällen
gewertet
.
3
.
Fällen
führte
Angeklagte
Zeitraum
Februar
Januar
Sozialversicherungsbeiträge
Arbeitnehmer
verschiedenen
Krankenkassen
zunächst
Fälle
II
.
1
.
II
.
25
.
Urteilsgründe
beglich
aber
nachträglich
gewichtigen
Teil
offenen
Beitragsforderungen
.
4
.
eingetretenen
spätestens
27
Juli
kannten
Zahlungsunfähigkeit
stellte
Angeklagte
Jahresabschluss
Geschäftsjahr
30
.
Juni
erst
27
.
Februar
Fall
.
E
Urteilsgründe
;
desgleichen
sammelte
Januar
Rechnungen
Belege
noch
erfasste
Bargeschäfte
Kasse
ordnungsgemäß
Fall
.
F
Urteilsgründe
.
Angeklagte
stellte
auch
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Fall
.
Urteilsgründe
.
Erst
Finanzamt
8
.
April
gestellten
Insolvenzantrags
wurde
Beschluss
5
.
August
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Kosten
Verfahrens
deckenden
gens
abgelehnt
:
verfügte
damals
erstellten
gensübersicht
lediglich
Geldbetrag
Höhe
Euro
.
standen
Verbindlichkeiten
Höhe
rund
Euro
.
5
.
Zuge
weiteren
schließlich
realisierten
Bauvorhabens
gelang
Angeklagten
nunmehr
Stellung
Liquidators
innehatte
zustehende
Auflassungsvormerkungen
Euro
Oktober
verkaufen
.
Abzug
Notarkosten
21
.
Oktober
überwiesenen
Betrag
rund
Euro
verbrauchte
Angeklagte
überwiegend
Fall
.
G
Urteilsgründe
.
Auch
stellte
wiederum
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
spätestens
Ablauf
11
November
Fall
.
Urteilsgründe
.
II
.
Revision
Angeklagten
hat
teilweise
Erfolg
.
1
.
Schuldspruch
hält
Fällen
II
.
.
II
.
.
II
.
1
.
II
.
2
.
II
.
1
.
II
.
25
.
II
.
Urteilsgründe
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Eingehens
Beschwerdeführer
erhobene
Aufklärungsrüge
unterbliebene
Vernehmung
Sachverständigen
Frage
fortbestehenden
Zahlungsunfähigkeit
raum
Juli
Mai
bedarf
insoweit
.
Lasten
Republik
begangenen
Betrugstaten
II
.
.
II
.
.
Urteilsgründe
ist
Ansicht
Generalbundesanwalts
Urteil
hinreichend
deutlich
entnehmen
Landgericht
schadensrelevante
Täuschungshandlung
Vorspiegelung
tatsächlich
mehr
gegebener
Zahlungsfähigkeit
gesehen
hat
S.
.
Urteilsfeststellungen
war
bereits
eingetretenen
Zahlungsunfähigkeit
vertragsgerechte
wendung
ungesicherten
Vorschussleistungen
gewährleistet
.
entsprechende
regelmäßig
konkludente
Täuschungshandlung
ist
grundsätzlich
betrugsrelevant
.
Gleichwohl
weist
Urteil
hier
insoweit
Rechtsfehler
Landgericht
Leistungsunvermögen
allein
Maßstab
generellen
Zahlungsunfähigkeit
Sinne
§
Abs.
InsO
hätte
feststellen
dürfen
.
wird
vorliegend
gegebenen
Fallkonstellation
gerecht
.
anders
Fällen
Lieferantenkreditbetrugs
StGB
Abs.
Irrtum
Betrugs
Subunternehmern
vgl.
StGB
§
Abs.
Vermögensschaden
geht
Vertragsverhältnis
Republik
Erfüllung
Geldforderungen
Zusage
vertragsgerechten
Verwendung
Voraus
gezahltem
Werklohn
.
Erwägungen
Landgerichts
lassen
unberücksichtigt
Angeklagte
ersten
Betrugsfall
%
Vorschusses
zweiten
Betrugsfall
immerhin
noch
fast
%
Vorschusses
Bauvorhaben
verwendete
.
Restbeträge
Verbleib
Landgericht
Feststellungen
getroffen
hat
Zahlungsunfähigkeit
insbesondere
etwa
folge
Pfändungen
mehr
Bauvorhaben
investiert
werden
konnten
bleibt
hingegen
offen
.
ist
bisherigen
Feststellungen
auszuschließen
Zusage
August
zumindest
vollständigen
vertragsgerechten
Verwendung
Baukostenvorschüsse
noch
Lage
war
Angeklagte
Geschäftsführer
entsprechendem
Willen
handelte
.
nur
Verurteilung
Fällen
II
.
.
II
.
.
fende
Verfahrensrüge
rechtsfehlerhafte
Belehrung
Botschafters
Rahmen
§
durchgeführten
audiovisuellen
Vernehmung
kommt
durchgreifenden
sachlichrechtlichen
Fehlers
mehr
.
Betrugsfall
Lasten
Malers
fehlen
Feststellungen
Baukostenvorschüsse
Begleichung
Rechnungen
noch
ausgereicht
hätten
.
liegt
ausgeführt
noch
Restbeträge
Vorschüssen
verfügte
.
subjektive
Tatseite
Angeklagten
Vorschüsse
Subunternehmer
weiterzuleiten
vgl.
StGB
§
Abs.
Vermögensschaden
ist
ebenfalls
festgestellt
.
nunmehr
vollständige
Zahlungsunfähigkeit
Betrugsfall
Lasten
Maurers
ist
zwar
genommen
Blick
Verbrauch
Geldmittel
November
belegt
S.
.
Jedoch
erfolgt
Sache
gleichwohl
rechtsfehlerhaften
tateinheitlichen
Verurteilung
auch
insoweit
Urteilsaufhebung
vgl.
Meyer-Goßner
51
.
Aufl
.
Rdn
.
7a
.
Fällen
Vorenthaltens
Arbeitsentgelt
StGB
genügt
bereits
Berechnungsdarstellung
Höhe
abgeführten
Arbeitnehmeranteile
Bundesgerichtshof
ständiger
Rechtsprechung
StGB
Sozialabgaben
5
;
wistra
426
;
jeweils
m.w
.
aufgestellten
Grundsätzen
.
sind
Löhne
noch
Höhe
jeweiligen
Beitragssätze
betroffenen
Sozialversicherungsträger
festgestellt
.
Bezüglich
Fälle
Vorenthaltens
Arbeitsentgelt
hat
Landgericht
Vorschrift
§
Abs.
Satz
StGB
.
Abs.
Satz
StGB
.
berücksichtigt
.
wird
Arbeitgeber
bestraft
spätestens
Zeitpunkt
Fälligkeit
unverzüglich
Einzugsstelle
schriftlich
Höhe
vorenthaltenen
Beträge
mitteilt
darlegt
fristgemäße
Zahlung
möglich
ist
ernsthaft
bemüht
hat
Beiträge
dann
nachträglich
Einzugsstelle
bestimmten
angemessenen
Frist
entrichtet
werden
.
Urteil
lässt
Feststellungen
Umständen
nachträglichen
Zahlungen
Überprüfung
Strafaufhebungsgrundes
.
wird
mitgeteilt
Angeklagte
rechtzeitig
Krankenkassen
Rückstände
Gründe
benachrichtigte
noch
Sozialversicherungsbeiträge
rechtzeitig
heißt
gesetzter
Fristen
nachzahlte
.
verbleibenden
Fällen
waren
Arbeitnehmeranteile
erst
Mitte
November
überwiegend
Dezember
Januar
fällig
.
Tatzeitraum
ist
aber
auch
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
besonderer
Berücksichtigung
Feststellungen
Fall
.
2
.
belegt
noch
Umfang
liquide
Mittel
hatte
Sozialversicherungsbeiträge
abzuführen
vgl.
BGHSt
f.
;
.
Vielmehr
geht
Landgericht
ganz
Gegenteil
November
finanziellen
Mittel
vollständig
aufgebraucht
waren
S.
.
hätte
Urteilsgründen
Darlegung
bedurft
Angeklagte
Erfüllung
Beitragspflichten
schon
vorher
hätte
sichern
können
auch
erkannt
hat
.
Fall
.
Urteilsgründe
tragen
Feststellungen
anders
Fall
.
Urteilsgründe
Zeitraum
17
.
August
Schuldspruch
erneuter
Insolvenzverschleppung
;
Angeklagte
ist
Fall
rechtlichen
Gründen
freizusprechen
unter
.
Auffassung
Landgerichts
oblag
Angeklagten
Überweisung
fast
Euro
21
.
Oktober
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
bereits
abgelehnt
war
erneute
strafbewehrte
Pflicht
Stellung
Insolvenzantrags
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
GmbHG
.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
GmbHG
macht
Geschäftsführer
GmbH
strafbar
spätestens
Wochen
Eintritt
Zahlungsunfähigkeit
Überschuldung
Eröffnung
-9-
Insolvenzverfahrens
beantragt
.
Pflicht
Geschäftsführer
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
stellen
hat
Angeklagte
vorsätzlich
verletzt
.
Mithin
ist
Verurteilung
.
Urteilsgründe
zwar
vollem
Umfang
Recht
erfolgt
:
Zahlungsunfähigkeit
Sinne
§
Abs.
InsO
vgl.
GmbHG
§
Abs.
Zahlungsunfähigkeit
ist
hier
ausreichend
auch
Blick
Geständnis
sachkundigen
Angeklagten
Landgericht
angeführten
wirtschaftskriminalistischen
Beweisanzeichen
vgl.
m
.
;
Inhalt
Liquiditätsstatus
307
;
Müller-Gugenberger/Bieneck
Wirtschaftsstrafrecht
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Zeitraum
Ende
Juli
belegt
.
Rechtsansicht
Beschwerdeführers
ist
bloßen
Zahlungsstockung
Zeitraum
auszugehen
.
Gesamtgeschehensablauf
insbesondere
S.
ist
entnehmen
geleisteten
Baukostenvorschüsse
alsbald
verbraucht
waren
Zahlungsfähigkeit
dauerhaft
wiederherstellen
konnten
.
Bereits
Oktober
bezahlte
wiederum
Subunternehmer
erneut
Baustelle
verließen
.
ohnehin
erst
Tatvollendung
erfolgte
Antragstellung
Finanzamt
8
.
April
ließ
Pflicht
Angeklagten
Stellung
Antrags
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
unberührt
.
Insolvenzverschleppung
war
mithin
erst
Rechtskraft
Beschlusses
5
.
August
beendet
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Masse
abgelehnt
wurde
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Konkursordnung
ist
Pflicht
Gemeinschuldners
bereits
entfallen
Gläubiger
Konkursantrag
gestellt
hat
GmbHG
§
Abs.
Antragspflicht
;
Urteil
5
Juli
.
Konkursverschleppung
Dauerdelikt
Unterlassungstat
war
erst
dann
beendet
Konkursverfahren
Antrag
Gläubigers
eröffnet
wurde
Beschluss
13
.
Februar
;
offen
gelassen
GmbHG
§
Abs.
Antragspflicht
Fall
Ablehnung
Konkursantrags
Verfahrenskosten
deckenden
Masse
.
gewichtiger
Gegenargumente
vgl.
Tiedemann
GmbH-Strafrecht
4
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Müller-Gugenberger/Bieneck
Rdn
.
10
;
Wegner
Handbuch
Wirtschaftsstrafrecht
2
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
lässt
auch
Geltung
Insolvenzordnung
Antragstellung
Gläubiger
eigene
Pflicht
Schuldners
entfallen
.
Zwar
muss
Insolvenzordnung
Schuldner
mehr
§
.
besonderes
Verzeichnis
Gläubiger
Schuldner
Übersicht
Vermögensmasse
Insolvenzantrag
zusammen
vorlegen
.
ist
vielmehr
Maßgabe
§
Abs.
InsO
Erteilung
Auskünften
verpflichtet
.
enthält
Schuldnerantrag
Neuregelung
Antragsrechts
Insolvenzordnung
alten
Rechtslage
nunmehr
Insolvenzgericht
vorteilhafteren
Informationsmöglichkeiten
.
Gleichwohl
sprechen
gewichtigeren
Argumente
eigenen
Antragstellung
Schuldner
Beendigung
Strafbewehrung
verbleiben
muss
so
auch
Schaal
Strafrechtliche
Nebengesetze
.
Ergänzungslieferung
[
Februar
§
.
21
;
Grube/Maurer
GmbHR
.
;
GmbHR
Gesamtvollstreckungsordnung
.
Gläubiger
kann
begründen
Antrag
Abs.
InsO
Verfahrenseröffnung
rechtskräftigen
Abweisung
Antrags
Folge
zurücknehmen
Amtsermittlungsgrundsätzen
vorzunehmende
Prüfung
Verfahrensvoraussetzungen
entfällt
.
Falle
entstünde
weiter
gegebenen
Insolvenzgründen
hier
dann
erneut
§
GmbHG
unvereinbare
Zustand
Gesellschaft
zwar
insolvenzreif
ist
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
aber
entschieden
wird
.
Antragspflicht
verfolgte
Zweck
Vorliegen
Insolvenzgründen
Entscheidung
Insolvenzgerichts
weitere
werbende
Tätigkeit
GmbH
aber
geordnete
Verwertung
Vermögens
gemeinschaftlichen
Befriedigung
Gläubiger
Satz
InsO
herbeizuführen
würde
verfehlt
wollte
Insolvenzantrag
Antragstellung
verpflichteten
Gläubigers
GmbH
verbundenen
jederzeitigen
Möglichkeit
voraussetzungslosen
Beendigung
Insolvenzverfahrens
Antragsrücknahme
Grund
Erlöschen
Antragspflicht
Geschäftsführers
anerkennen
.
Stellung
Insolvenzantrags
Gläubigers
kann
somit
geeignet
sein
Pflicht
Geschäftsführers
gemäß
§
Abs.
GmbHG
Erlöschen
bringen
vermag
§
Abs.
Nr.
GmbHG
gegebene
Strafbarkeit
beenden
.
Verpflichtete
Insolvenzantrag
selbst
stellt
obliegende
Handlungspflicht
unterlässt
verliert
erst
dann
Relevanz
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
entschieden
wurde
.
Erst
Zeitpunkt
ginge
nämlich
Insolvenzantragstellung
§
Abs.
GmbHG
verpflichteten
Geschäftsführer
Leere
.
ist
Beendigung
maßgebliche
Zeitpunkt
Eintritt
Rechtskraft
Beschlusses
5
.
August
Tag
Entscheidung
Ablehnung
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
.
Ende
Antragspflicht
ist
Beendigung
Insolvenzverschleppung
geknüpft
.
Interesse
Rechtssicherheit
muss
Beendigungszeitpunkt
insbesondere
Verjährungsbeginn
ausschlaggebend
ist
eindeutig
bestimmt
sein
.
wäre
Fremdantrag
Rücknahmemöglichkeit
gleicher
Weise
gewährleistet
.
Abstellen
Schuldnerantrag
ist
auch
Konstruktion
Wiederauflebens
Antragspflicht
Schuldner
Rücknahme
Fremdantrags
vgl.
.
;
Müller-Gugenberger/Bieneck
aaO
.
entbehrlich
.
Beschluss
Insolvenzgerichts
ist
neuerliche
strafbewehrte
Antragspflicht
§
Abs.
GmbHG
mehr
entstanden
.
war
Beschluss
Insolvenzgerichts
5
.
August
aufgelöst
§
Abs.
Nr.
GmbHG
§
Abs.
Satz
InsO
.
Auflösung
§
§
.
vorzunehmende
Abwicklung
GmbH
einleitet
Schulze-Osterloh/Fastrich
18
.
Aufl
.
§
Rdn
.
war
gemäß
§
Abs.
Sätze
GmbHG
Amts
Handelsregister
einzutragen
.
Angeklagte
Liquidator
§
Abs.
hatte
§
GmbHG
bezeichneten
Aufgaben
Beendigung
erfüllen
Pflichten
§
Abs.
GmbHG
bestehende
Insolvenzantragspflicht
wahrzunehmen
.
Etwa
noch
vorhandenes
Vermögen
musste
§
§
vorrangig
Fremdgläubiger
verteilen
.
Abwicklung
ist
erst
dann
Sinne
§
Abs.
GmbHG
beendet
verteilungsfähiges
Aktivvermögen
mehr
Verfügung
steht
Schaal
Rdn
.
.
.
Zwar
trifft
auch
Liquidator
strafbewehrte
Pflicht
Insolvenzantragstellung
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
.
gilt
aber
nur
Fall
Gesellschaft
Liquidation
insolvenzreif
wird
aber
Liquidationsverfahren
Ablehnung
Insolvenzeröffnung
letzteren
ja
bereits
Durchführung
Insolvenzverfahrens
abschlägig
entschieden
wurde
.
strafbewehrte
Insolvenzantragspflicht
ist
auch
Zahlungseingang
21
.
Oktober
wieder
aufgelebt
.
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
konnten
Geldbetrag
fast
Euro
Überschuldung
Zahlungsunfähigkeit
GmbH
beseitigt
werden
;
vielmehr
hätte
nur
ausgereicht
Kosten
Insolvenzverfahren
decken
.
Mithin
bestand
Insolvenzlage
unverändert
.
Sachlage
kommt
Strafbarkeit
erneuter
venzverschleppung
Betracht
.
strafbewehrte
Aufleben
Antragspflicht
neuer
Kosten
Insolvenzverfahrens
nunmehr
voraussichtlich
deckender
Vermögensmittel
Beendigungsstadium
Auflösung
abzuwickelnden
GmbH
ist
Wortlaut
Strafvorschriften
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
§
Abs.
GmbHG
erfasst
.
aaO
Rdn
.
88
;
Müller-Gugenberger/Bieneck
Rdn
.
;
Handbuch
Steuerstrafrechts
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
;
Wegner
aaO
Rdn
.
;
Maurer
176
;
vgl.
auch
Schaal
aaO
§
.
strafbewehrtes
Wiederaufleben
Antragspflicht
bereits
gelöschten
GmbH
;
zustimmend
GmbHG
§
Rdn
.
;
Pelz
Heidelberger
Kommentar
AktG
Rdn
.
.
Normen
knüpfen
Strafbewehrung
Verletzung
Antragspflicht
allein
Eintritt
Zahlungsunfähigkeit
Überschuldung
.
So
macht
etwa
Liquidator
Beschluss
Gesellschafter
aufgelösten
§
Abs.
Nr.
aber
nach
lebensfähigen
Überwindung
Insolvenz
wieder
lebensfähig
gewordenen
GmbH
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
§
Abs.
GmbHG
strafbar
Stadium
Auflösung
Beendigung
GmbH
zahlungsunfähig
wird
überschuldet
ist
Liquidator
fristgemäß
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
stellt
.
Wiederaufleben
Antragspflicht
Liquidationsstadium
mag
zivilrechtlicher
Hinsicht
begründbar
sein
GmbH
anders
Zeitpunkt
Abweisung
Antrags
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
ausreichende
Geldmittel
Deckung
Verfahrenskosten
verfügt
.
Frage
bedarf
ebenso
Vertiefung
Liquidator
auch
Ablehnung
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
InsO
insolvenzrechtlich
Mitteilung
verpflichtet
sein
könnte
.
Beurteilung
Strafbarkeit
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
§
Abs.
GmbHG
ist
Belang
Wortlaut
Vorschriften
nur
dann
Strafbarkeit
entsteht
Überschuldung
Zahlungsunfähigkeit
eintritt
Liquidator
Stellung
Insolvenzantrags
unterlässt
.
folgt
aber
umgekehrt
Gesellschaft
vorher
Krise
gewesen
sein
darf
vielmehr
erst
Zustand
Krise
geraten
muss
dann
Insolvenzantragspflicht
auslöst
.
Ist
Tatbestandsmerkmal
Zahlungsunfähigkeit
Überschuldung
durchgängig
erfüllt
stünde
Strafbarkeit
mag
auch
zivilrechtliche
Pflicht
bestehen
Analogieverbot
Art
.
Abs.
GG
.
Falle
§
Abs.
Nr.
GmbHG
aufgelösten
GmbH
ist
erneute
Insolvenzverschleppung
nur
allerdings
theoretischen
Konstellation
Wortlaut
vereinbar
Überschuldung
Zahlungsunfähigkeit
GmbH
Liquidationsverfahren
beseitigt
wird
GmbH
anschließend
wiederum
Krise
gerät
.
Strafbarkeitslücke
entsteht
zweckwidrige
Verwendung
Beendigungsstadium
eingehender
Gelder
Liquidator
regelmäßig
auch
hier
Strafbarkeit
Untreue
begründen
wird
.
erneute
Verurteilung
Angeklagten
nunmehr
Liquidator
begangenen
Insolvenzverschleppung
hier
unverändert
gegebenen
Insolvenzgründen
würde
Schuldprinzip
verletzen
vgl.
BVerfG
Kammer
Unterlassungsdauerdelikt
Abs.
Nr.
StGB
;
Schaal
.
Ergänzungslieferung
[
Mai
§
AktG
.
;
.
155
;
BGHSt
erneute
Verurteilung
weiterer
Verletzung
Antragspflicht
Vorverurteilung
;
Großkommentar
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
bleibt
Erfolg
.
Verurteilung
Insolvenzverschleppung
Fall
.
führt
Bankrotts
Fällen
II
.
E
II
.
F
Untreue
Fall
.
G
Urteilsgründe
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Beschwerdeführer
erhobene
Ermittlung
unfähigkeit
betreffende
Aufklärungsrüge
ist
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
unzulässig
§
Abs.
Satz
.
Senat
bemerkt
ergänzend
Verurteilung
Bankrotts
Fällen
Untreue
sachlichrechtlicher
Hinsicht
:
30
.
Juni
Tatbegehung
maßgeblichen
Zeitpunkt
§
Abs.
Satz
zweiter
§
Abs.
ist
zwar
Zahlungsunfähigkeit
noch
Überschuldung
belegt
vgl.
233
;
.
liegt
jedoch
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
Zeitpunkt
jedenfalls
drohende
Zahlungsunfähigkeit
.
Krisengrund
ist
Landgericht
zugrunde
gelegten
Zahlungsunfähigkeit
auch
gleichgewichtig
Fehler
auswirkt
.
objektive
Bedingung
Strafbarkeit
§
Abs.
StGB
ist
jedenfalls
Ablauf
Frist
Aufstellung
Bilanz
eingetreten
vgl.
StGB
Abs.
Nr.
Bilanz
;
Zeit
.
Zahlungseinstellung
vgl.
m.w
.
ist
erst
November
vollständigen
Verbrauch
sämtlicher
Finanzmittel
Baukostenvorschüsse
festgestellt
.
rechtsfehlerfrei
tateinheitlich
begangen
gewerteten
behobenen
Verstöße
Grundsätze
ordnungsmäßiger
Buchführung
§
Abs.
Nr.
StGB
sind
angefochtenen
Urteil
hinreichend
deutlich
entnehmen
.
vgl.
Urteil
25
.
war
auch
überschuldet
insbesondere
Vermögensaufstellung
5
.
August
schließen
ist
.
Überschuldung
hat
Angeklagte
Herbst
vertieft
Liquidator
zustehenden
Geldbetrag
rund
Euro
private
Zwecke
entnahm
.
Vertiefung
Überschuldung
begründet
Strafbarkeit
Untreue
StGB
§
Abs.
Nachteil
;
.
Übrigen
hat
Angeklagte
Vorschrift
§
eingehalten
Guthaben
eigene
ersichtlich
gesellschaftsfremde
Zwecke
verwandte
.
.
Sache
bedarf
Fällen
II
.
.
II
.
.
II
.
1
.
II
.
2
.
II
.
1
.
II
.
25
.
Urteilsgründe
umfassend
neuer
Aufklärung
Bewertung
Blick
rechtskräftigen
Einzelstrafen
Einzelfreiheitsstrafen
Jahr
Monaten
Monaten
zweimal
Monaten
insbesondere
Fälle
II
.
1
.
II
.
25
.
Vorschrift
§
Gebrauch
gemacht
wird
.
erneut
erforderliche
zweifache
Gesamtstrafbildung
Einbeziehung
Urteils
Amtsgerichts
28
.
Mai
weist
Senat
vorsorglich
Folgendes
:
rechtskräftigen
Vorentscheidung
sind
Einzelstrafen
also
auch
Einzelgeldstrafen
einzubeziehen
StGB
§
Abs.
Satz
Erledigung
;
Beschluss
25
.
Juni
Rdn
.
8)
.
bereits
vollstreckte
Gesamtgeldstrafe
Höhe
Tagessätzen
ist
erste
Gesamtfreiheitsstrafe
anzurechnen
§
Abs.
StGB
.
Beendigungszeitpunkte
Delikte
§
StGB
sind
Fällen
Angeklagte
Beitragsschulden
nachträglich
beglich
ordnungsgemäß
festgestellt
:
Vergehen
tens
Arbeitnehmeranteilen
Beiträge
Sozialversicherung
echtes
Unterlassungsdelikt
darstellt
ist
Delikt
beendet
Beitragspflicht
erloschen
ist
sei
Beitragsentrichtung
sei
Wegfall
Beitragsschuldners
.
Feststellungen
Beitragsschulden
erfüllt
worden
sind
hat
Landgericht
dargelegt
getroffen
.
Bankrottdelikte
sind
hier
Eintritt
objektiven
Bedingung
Strafbarkeit
beendet
vgl.
Stree/Heine
27
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
erste
Gesamtfreiheitsstrafe
einzubeziehen
.
hat
ausgeführt
Zahlungen
vember
eingestellt
.
Insolvenzverschleppung
ist
hingegen
dargelegt
erst
28
.
Mai
beendet
zweite
Gesamtfreiheitsstrafe
einzubeziehen
.
Bildung
neuen
Gesamtstrafen
wird
Berücksichtigung
bislang
gewährten
Strafabschlags
weitergehenden
Kompensation
rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerung
bestehen
sollte
Anrechnung
neuen
Gesamtstrafen
Rechnung
tragen
sein
vgl.
BGHSt
;
.
Raum
Brause