Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja GmbHG § Abs. Nr. Insolvenzantragspflicht Schuldners entfällt schon Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hat erst Entscheidung Insolvenzgerichts Eröffnung Insolvenzverfahrens . Liquidator ist § Abs. Nr. GmbHG strafbar Ablehnung Eröffnung Insolvenzverfahrens Masse Stellung Insolvenzantrags unterlässt Liquidation befindlichen Gesellschaft mittlerweile neue Vermögenswerte zugefallen sind allerdings ausreichen Insolvenzlage beseitigen . Beschluss 28 . Oktober BESCHLUSS 28 . Oktober Strafsache Betrugs 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Oktober beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 15 . Januar gemäß § Abs. aufgehoben Fall . Urteilsgründe ; insoweit wird Angeklagte Kosten Staatskasse freigesprochen ; werden entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt ; Fällen II . . II . . II . 1 . II . 2 . II . 1 . II . 25 . Urteilsgründe zugehörigen Feststellungen Ausspruch Gesamtstrafen . 2 . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . 3 . Umfang Aufhebung . wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch weiteren Kosten Rechtsmittels andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Freispruch Übrigen Betrugs Fällen Vorenthaltens Arbeitsentgelt Fällen vorsätzlichen Bankrotts Fällen hung Freiheitsstrafe Außerachtlassung Einzelgeldstrafen Urteil Amtsgerichts 28 . Mai Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat Blick Zäsurwirkung Vorentscheidung weitere Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten Untreue vorsätzlicher Insolvenzverschleppung Fällen verhängt . Revision Angeklagten hat Sachrüge Generalbundesanwalt beantragten Umfang hinausgehenden Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg . weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet Sinne § Abs. . Landgericht hat folgende Feststellungen Wertungen getroffen : 1 . Angeklagte überredete Geschäftsführer mbH Folgenden : August schafter Republik zweiten Fall beeinflussten gutgläubigen Betriebsleiter Umbau schaftsgebäuden Höhe Baukostenvorschüsse jeweils DM leisten . verschwieg Angeklagte spätestens Ende Juli eingetretener Zahlungsunfähigkeit mehr zahlungsfähig war . Landgericht hat Feststellung kriminalistischen Anzeichen abgeleitet rückständigem Arbeitslohn ausbleibender Bezahlung Lieferanten Subunternehmer Folge Abbruchs Bauarbeiten rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen erfolglosem Vollstreckungsversuch Einstellung vorläufigen Insolvenzverfahrens Antragsrücknahme Krankenkasse Zeitraum April Mai Stundungsschreiben Krankenkassen 27 Juli . Höhe geleisteten Baukostenvorschüsse hat Landgericht konkrete Vermögensgefährdungen angenommen . Vorschüsse tatsächlich mehr Bauvorhaben verwendetet worden seien nämlich Höhe rund DM Fall . . Urteilsgründe rund DM II . . Urteilsgründe sei tatsächlichen Vermögensschaden auszugehen . 2 . Angeklagte beauftragte genannte Bauvorhaben tember Maler II . 1 . Urteilsgründe Anfang November Maurer II . 2 . Urteilsgründe Subunternehmer zahlungsunfähig war . Subunternehmer schuldeten Bauleistungen entsprechendem Umfang erbrachten fielen rund DM DM . Sachverhalt hat Landgericht wohl Blick einheitlichen Tatentschluss Angeklagten Betrug tateinheitlich begangenen Fällen gewertet . 3 . Fällen führte Angeklagte Zeitraum Februar Januar Sozialversicherungsbeiträge Arbeitnehmer verschiedenen Krankenkassen zunächst Fälle II . 1 . II . 25 . Urteilsgründe beglich aber nachträglich gewichtigen Teil offenen Beitragsforderungen . 4 . eingetretenen spätestens 27 Juli kannten Zahlungsunfähigkeit stellte Angeklagte Jahresabschluss Geschäftsjahr 30 . Juni erst 27 . Februar Fall . E Urteilsgründe ; desgleichen sammelte Januar Rechnungen Belege noch erfasste Bargeschäfte Kasse ordnungsgemäß Fall . F Urteilsgründe . Angeklagte stellte auch Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens Fall . Urteilsgründe . Erst Finanzamt 8 . April gestellten Insolvenzantrags wurde Beschluss 5 . August Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Kosten Verfahrens deckenden gens abgelehnt : verfügte damals erstellten gensübersicht lediglich Geldbetrag Höhe Euro . standen Verbindlichkeiten Höhe rund Euro . 5 . Zuge weiteren schließlich realisierten Bauvorhabens gelang Angeklagten nunmehr Stellung Liquidators innehatte zustehende Auflassungsvormerkungen Euro Oktober verkaufen . Abzug Notarkosten 21 . Oktober überwiesenen Betrag rund Euro verbrauchte Angeklagte überwiegend Fall . G Urteilsgründe . Auch stellte wiederum Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens spätestens Ablauf 11 November Fall . Urteilsgründe . II . Revision Angeklagten hat teilweise Erfolg . 1 . Schuldspruch hält Fällen II . . II . . II . 1 . II . 2 . II . 1 . II . 25 . II . Urteilsgründe rechtlichen Nachprüfung stand . Eingehens Beschwerdeführer erhobene Aufklärungsrüge unterbliebene Vernehmung Sachverständigen Frage fortbestehenden Zahlungsunfähigkeit raum Juli Mai bedarf insoweit . Lasten Republik begangenen Betrugstaten II . . II . . Urteilsgründe ist Ansicht Generalbundesanwalts Urteil hinreichend deutlich entnehmen Landgericht schadensrelevante Täuschungshandlung Vorspiegelung tatsächlich mehr gegebener Zahlungsfähigkeit gesehen hat S. . Urteilsfeststellungen war bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit vertragsgerechte wendung ungesicherten Vorschussleistungen gewährleistet . entsprechende regelmäßig konkludente Täuschungshandlung ist grundsätzlich betrugsrelevant . Gleichwohl weist Urteil hier insoweit Rechtsfehler Landgericht Leistungsunvermögen allein Maßstab generellen Zahlungsunfähigkeit Sinne § Abs. InsO hätte feststellen dürfen . wird vorliegend gegebenen Fallkonstellation gerecht . anders Fällen Lieferantenkreditbetrugs StGB Abs. Irrtum Betrugs Subunternehmern vgl. StGB § Abs. Vermögensschaden geht Vertragsverhältnis Republik Erfüllung Geldforderungen Zusage vertragsgerechten Verwendung Voraus gezahltem Werklohn . Erwägungen Landgerichts lassen unberücksichtigt Angeklagte ersten Betrugsfall % Vorschusses zweiten Betrugsfall immerhin noch fast % Vorschusses Bauvorhaben verwendete . Restbeträge Verbleib Landgericht Feststellungen getroffen hat Zahlungsunfähigkeit insbesondere etwa folge Pfändungen mehr Bauvorhaben investiert werden konnten bleibt hingegen offen . ist bisherigen Feststellungen auszuschließen Zusage August zumindest vollständigen vertragsgerechten Verwendung Baukostenvorschüsse noch Lage war Angeklagte Geschäftsführer entsprechendem Willen handelte . nur Verurteilung Fällen II . . II . . fende Verfahrensrüge rechtsfehlerhafte Belehrung Botschafters Rahmen § durchgeführten audiovisuellen Vernehmung kommt durchgreifenden sachlichrechtlichen Fehlers mehr . Betrugsfall Lasten Malers fehlen Feststellungen Baukostenvorschüsse Begleichung Rechnungen noch ausgereicht hätten . liegt ausgeführt noch Restbeträge Vorschüssen verfügte . subjektive Tatseite Angeklagten Vorschüsse Subunternehmer weiterzuleiten vgl. StGB § Abs. Vermögensschaden ist ebenfalls festgestellt . nunmehr vollständige Zahlungsunfähigkeit Betrugsfall Lasten Maurers ist zwar genommen Blick Verbrauch Geldmittel November belegt S. . Jedoch erfolgt Sache gleichwohl rechtsfehlerhaften tateinheitlichen Verurteilung auch insoweit Urteilsaufhebung vgl. Meyer-Goßner 51 . Aufl . Rdn . 7a . Fällen Vorenthaltens Arbeitsentgelt StGB genügt bereits Berechnungsdarstellung Höhe abgeführten Arbeitnehmeranteile Bundesgerichtshof ständiger Rechtsprechung StGB Sozialabgaben 5 ; wistra 426 ; jeweils m.w . aufgestellten Grundsätzen . sind Löhne noch Höhe jeweiligen Beitragssätze betroffenen Sozialversicherungsträger festgestellt . Bezüglich Fälle Vorenthaltens Arbeitsentgelt hat Landgericht Vorschrift § Abs. Satz StGB . Abs. Satz StGB . berücksichtigt . wird Arbeitgeber bestraft spätestens Zeitpunkt Fälligkeit unverzüglich Einzugsstelle schriftlich Höhe vorenthaltenen Beträge mitteilt darlegt fristgemäße Zahlung möglich ist ernsthaft bemüht hat Beiträge dann nachträglich Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet werden . Urteil lässt Feststellungen Umständen nachträglichen Zahlungen Überprüfung Strafaufhebungsgrundes . wird mitgeteilt Angeklagte rechtzeitig Krankenkassen Rückstände Gründe benachrichtigte noch Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig heißt gesetzter Fristen nachzahlte . verbleibenden Fällen waren Arbeitnehmeranteile erst Mitte November überwiegend Dezember Januar fällig . Tatzeitraum ist aber auch Gesamtzusammenhang Urteilsgründe besonderer Berücksichtigung Feststellungen Fall . 2 . belegt noch Umfang liquide Mittel hatte Sozialversicherungsbeiträge abzuführen vgl. BGHSt f. ; . Vielmehr geht Landgericht ganz Gegenteil November finanziellen Mittel vollständig aufgebraucht waren S. . hätte Urteilsgründen Darlegung bedurft Angeklagte Erfüllung Beitragspflichten schon vorher hätte sichern können auch erkannt hat . Fall . Urteilsgründe tragen Feststellungen anders Fall . Urteilsgründe Zeitraum 17 . August Schuldspruch erneuter Insolvenzverschleppung ; Angeklagte ist Fall rechtlichen Gründen freizusprechen unter . Auffassung Landgerichts oblag Angeklagten Überweisung fast Euro 21 . Oktober Eröffnung Insolvenzverfahrens bereits abgelehnt war erneute strafbewehrte Pflicht Stellung Insolvenzantrags § Abs. Nr. § Abs. GmbHG . § Abs. Nr. § Abs. GmbHG macht Geschäftsführer GmbH strafbar spätestens Wochen Eintritt Zahlungsunfähigkeit Überschuldung Eröffnung -9- Insolvenzverfahrens beantragt . Pflicht Geschäftsführer Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens stellen hat Angeklagte vorsätzlich verletzt . Mithin ist Verurteilung . Urteilsgründe zwar vollem Umfang Recht erfolgt : Zahlungsunfähigkeit Sinne § Abs. InsO vgl. GmbHG § Abs. Zahlungsunfähigkeit ist hier ausreichend auch Blick Geständnis sachkundigen Angeklagten Landgericht angeführten wirtschaftskriminalistischen Beweisanzeichen vgl. m . ; Inhalt Liquiditätsstatus 307 ; Müller-Gugenberger/Bieneck Wirtschaftsstrafrecht 4 . Aufl . Rdn . . Zeitraum Ende Juli belegt . Rechtsansicht Beschwerdeführers ist bloßen Zahlungsstockung Zeitraum auszugehen . Gesamtgeschehensablauf insbesondere S. ist entnehmen geleisteten Baukostenvorschüsse alsbald verbraucht waren Zahlungsfähigkeit dauerhaft wiederherstellen konnten . Bereits Oktober bezahlte wiederum Subunternehmer erneut Baustelle verließen . ohnehin erst Tatvollendung erfolgte Antragstellung Finanzamt 8 . April ließ Pflicht Angeklagten Stellung Antrags Eröffnung Insolvenzverfahrens unberührt . Insolvenzverschleppung war mithin erst Rechtskraft Beschlusses 5 . August beendet Eröffnung Insolvenzverfahrens Masse abgelehnt wurde . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Konkursordnung ist Pflicht Gemeinschuldners bereits entfallen Gläubiger Konkursantrag gestellt hat GmbHG § Abs. Antragspflicht ; Urteil 5 Juli . Konkursverschleppung Dauerdelikt Unterlassungstat war erst dann beendet Konkursverfahren Antrag Gläubigers eröffnet wurde Beschluss 13 . Februar ; offen gelassen GmbHG § Abs. Antragspflicht Fall Ablehnung Konkursantrags Verfahrenskosten deckenden Masse . gewichtiger Gegenargumente vgl. Tiedemann GmbH-Strafrecht 4 . Aufl . Rdn . ; Müller-Gugenberger/Bieneck Rdn . 10 ; Wegner Handbuch Wirtschaftsstrafrecht 2 . Aufl . Kap . Rdn . lässt auch Geltung Insolvenzordnung Antragstellung Gläubiger eigene Pflicht Schuldners entfallen . Zwar muss Insolvenzordnung Schuldner mehr § . besonderes Verzeichnis Gläubiger Schuldner Übersicht Vermögensmasse Insolvenzantrag zusammen vorlegen . ist vielmehr Maßgabe § Abs. InsO Erteilung Auskünften verpflichtet . enthält Schuldnerantrag Neuregelung Antragsrechts Insolvenzordnung alten Rechtslage nunmehr Insolvenzgericht vorteilhafteren Informationsmöglichkeiten . Gleichwohl sprechen gewichtigeren Argumente eigenen Antragstellung Schuldner Beendigung Strafbewehrung verbleiben muss so auch Schaal Strafrechtliche Nebengesetze . Ergänzungslieferung [ Februar § . 21 ; Grube/Maurer GmbHR . ; GmbHR Gesamtvollstreckungsordnung . Gläubiger kann begründen Antrag Abs. InsO Verfahrenseröffnung rechtskräftigen Abweisung Antrags Folge zurücknehmen Amtsermittlungsgrundsätzen vorzunehmende Prüfung Verfahrensvoraussetzungen entfällt . Falle entstünde weiter gegebenen Insolvenzgründen hier dann erneut § GmbHG unvereinbare Zustand Gesellschaft zwar insolvenzreif ist Eröffnung Insolvenzverfahrens aber entschieden wird . Antragspflicht verfolgte Zweck Vorliegen Insolvenzgründen Entscheidung Insolvenzgerichts weitere werbende Tätigkeit GmbH aber geordnete Verwertung Vermögens gemeinschaftlichen Befriedigung Gläubiger Satz InsO herbeizuführen würde verfehlt wollte Insolvenzantrag Antragstellung verpflichteten Gläubigers GmbH verbundenen jederzeitigen Möglichkeit voraussetzungslosen Beendigung Insolvenzverfahrens Antragsrücknahme Grund Erlöschen Antragspflicht Geschäftsführers anerkennen . Stellung Insolvenzantrags Gläubigers kann somit geeignet sein Pflicht Geschäftsführers gemäß § Abs. GmbHG Erlöschen bringen vermag § Abs. Nr. GmbHG gegebene Strafbarkeit beenden . Verpflichtete Insolvenzantrag selbst stellt obliegende Handlungspflicht unterlässt verliert erst dann Relevanz Eröffnung Insolvenzverfahrens entschieden wurde . Erst Zeitpunkt ginge nämlich Insolvenzantragstellung § Abs. GmbHG verpflichteten Geschäftsführer Leere . ist Beendigung maßgebliche Zeitpunkt Eintritt Rechtskraft Beschlusses 5 . August Tag Entscheidung Ablehnung Eröffnung Insolvenzverfahrens . Ende Antragspflicht ist Beendigung Insolvenzverschleppung geknüpft . Interesse Rechtssicherheit muss Beendigungszeitpunkt insbesondere Verjährungsbeginn ausschlaggebend ist eindeutig bestimmt sein . wäre Fremdantrag Rücknahmemöglichkeit gleicher Weise gewährleistet . Abstellen Schuldnerantrag ist auch Konstruktion Wiederauflebens Antragspflicht Schuldner Rücknahme Fremdantrags vgl. . ; Müller-Gugenberger/Bieneck aaO . entbehrlich . Beschluss Insolvenzgerichts ist neuerliche strafbewehrte Antragspflicht § Abs. GmbHG mehr entstanden . war Beschluss Insolvenzgerichts 5 . August aufgelöst § Abs. Nr. GmbHG § Abs. Satz InsO . Auflösung § § . vorzunehmende Abwicklung GmbH einleitet Schulze-Osterloh/Fastrich 18 . Aufl . § Rdn . war gemäß § Abs. Sätze GmbHG Amts Handelsregister einzutragen . Angeklagte Liquidator § Abs. hatte § GmbHG bezeichneten Aufgaben Beendigung erfüllen Pflichten § Abs. GmbHG bestehende Insolvenzantragspflicht wahrzunehmen . Etwa noch vorhandenes Vermögen musste § § vorrangig Fremdgläubiger verteilen . Abwicklung ist erst dann Sinne § Abs. GmbHG beendet verteilungsfähiges Aktivvermögen mehr Verfügung steht Schaal Rdn . . . Zwar trifft auch Liquidator strafbewehrte Pflicht Insolvenzantragstellung § Abs. . V.m . § Abs. § Abs. Nr. . gilt aber nur Fall Gesellschaft Liquidation insolvenzreif wird aber Liquidationsverfahren Ablehnung Insolvenzeröffnung letzteren ja bereits Durchführung Insolvenzverfahrens abschlägig entschieden wurde . strafbewehrte Insolvenzantragspflicht ist auch Zahlungseingang 21 . Oktober wieder aufgelebt . Landgericht getroffenen Feststellungen konnten Geldbetrag fast Euro Überschuldung Zahlungsunfähigkeit GmbH beseitigt werden ; vielmehr hätte nur ausgereicht Kosten Insolvenzverfahren decken . Mithin bestand Insolvenzlage unverändert . Sachlage kommt Strafbarkeit erneuter venzverschleppung Betracht . strafbewehrte Aufleben Antragspflicht neuer Kosten Insolvenzverfahrens nunmehr voraussichtlich deckender Vermögensmittel Beendigungsstadium Auflösung abzuwickelnden GmbH ist Wortlaut Strafvorschriften Abs. Nr. . V.m . § Abs. § Abs. GmbHG erfasst . aaO Rdn . 88 ; Müller-Gugenberger/Bieneck Rdn . ; Handbuch Steuerstrafrechts . Aufl . Kap . Rdn . ; Wegner aaO Rdn . ; Maurer 176 ; vgl. auch Schaal aaO § . strafbewehrtes Wiederaufleben Antragspflicht bereits gelöschten GmbH ; zustimmend GmbHG § Rdn . ; Pelz Heidelberger Kommentar AktG Rdn . . Normen knüpfen Strafbewehrung Verletzung Antragspflicht allein Eintritt Zahlungsunfähigkeit Überschuldung . So macht etwa Liquidator Beschluss Gesellschafter aufgelösten § Abs. Nr. aber nach lebensfähigen Überwindung Insolvenz wieder lebensfähig gewordenen GmbH § Abs. Nr. . V.m . § Abs. § Abs. GmbHG strafbar Stadium Auflösung Beendigung GmbH zahlungsunfähig wird überschuldet ist Liquidator fristgemäß Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens stellt . Wiederaufleben Antragspflicht Liquidationsstadium mag zivilrechtlicher Hinsicht begründbar sein GmbH anders Zeitpunkt Abweisung Antrags Eröffnung Insolvenzverfahrens ausreichende Geldmittel Deckung Verfahrenskosten verfügt . Frage bedarf ebenso Vertiefung Liquidator auch Ablehnung Eröffnung Insolvenzverfahrens § Abs. . V.m . § Abs. InsO insolvenzrechtlich Mitteilung verpflichtet sein könnte . Beurteilung Strafbarkeit Abs. Nr. . V.m . § Abs. § Abs. GmbHG ist Belang Wortlaut Vorschriften nur dann Strafbarkeit entsteht Überschuldung Zahlungsunfähigkeit eintritt Liquidator Stellung Insolvenzantrags unterlässt . folgt aber umgekehrt Gesellschaft vorher Krise gewesen sein darf vielmehr erst Zustand Krise geraten muss dann Insolvenzantragspflicht auslöst . Ist Tatbestandsmerkmal Zahlungsunfähigkeit Überschuldung durchgängig erfüllt stünde Strafbarkeit mag auch zivilrechtliche Pflicht bestehen Analogieverbot Art . Abs. GG . Falle § Abs. Nr. GmbHG aufgelösten GmbH ist erneute Insolvenzverschleppung nur allerdings theoretischen Konstellation Wortlaut vereinbar Überschuldung Zahlungsunfähigkeit GmbH Liquidationsverfahren beseitigt wird GmbH anschließend wiederum Krise gerät . Strafbarkeitslücke entsteht zweckwidrige Verwendung Beendigungsstadium eingehender Gelder Liquidator regelmäßig auch hier Strafbarkeit Untreue begründen wird . erneute Verurteilung Angeklagten nunmehr Liquidator begangenen Insolvenzverschleppung hier unverändert gegebenen Insolvenzgründen würde Schuldprinzip verletzen vgl. BVerfG Kammer Unterlassungsdauerdelikt Abs. Nr. StGB ; Schaal . Ergänzungslieferung [ Mai § AktG . ; . 155 ; BGHSt erneute Verurteilung weiterer Verletzung Antragspflicht Vorverurteilung ; Großkommentar 4 . Aufl . Rdn . . 2 . weitergehende Revision Angeklagten bleibt Erfolg . Verurteilung Insolvenzverschleppung Fall . führt Bankrotts Fällen II . E II . F Untreue Fall . G Urteilsgründe hält rechtlichen Nachprüfung stand . Beschwerdeführer erhobene Ermittlung unfähigkeit betreffende Aufklärungsrüge ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unzulässig § Abs. Satz . Senat bemerkt ergänzend Verurteilung Bankrotts Fällen Untreue sachlichrechtlicher Hinsicht : 30 . Juni Tatbegehung maßgeblichen Zeitpunkt § Abs. Satz zweiter § Abs. ist zwar Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung belegt vgl. 233 ; . liegt jedoch Gesamtzusammenhang Urteilsgründe Zeitpunkt jedenfalls drohende Zahlungsunfähigkeit . Krisengrund ist Landgericht zugrunde gelegten Zahlungsunfähigkeit auch gleichgewichtig Fehler auswirkt . objektive Bedingung Strafbarkeit § Abs. StGB ist jedenfalls Ablauf Frist Aufstellung Bilanz eingetreten vgl. StGB Abs. Nr. Bilanz ; Zeit . Zahlungseinstellung vgl. m.w . ist erst November vollständigen Verbrauch sämtlicher Finanzmittel Baukostenvorschüsse festgestellt . rechtsfehlerfrei tateinheitlich begangen gewerteten behobenen Verstöße Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung § Abs. Nr. StGB sind angefochtenen Urteil hinreichend deutlich entnehmen . vgl. Urteil 25 . war auch überschuldet insbesondere Vermögensaufstellung 5 . August schließen ist . Überschuldung hat Angeklagte Herbst vertieft Liquidator zustehenden Geldbetrag rund Euro private Zwecke entnahm . Vertiefung Überschuldung begründet Strafbarkeit Untreue StGB § Abs. Nachteil ; . Übrigen hat Angeklagte Vorschrift § eingehalten Guthaben eigene ersichtlich gesellschaftsfremde Zwecke verwandte . . Sache bedarf Fällen II . . II . . II . 1 . II . 2 . II . 1 . II . 25 . Urteilsgründe umfassend neuer Aufklärung Bewertung Blick rechtskräftigen Einzelstrafen Einzelfreiheitsstrafen Jahr Monaten Monaten zweimal Monaten insbesondere Fälle II . 1 . II . 25 . Vorschrift § Gebrauch gemacht wird . erneut erforderliche zweifache Gesamtstrafbildung Einbeziehung Urteils Amtsgerichts 28 . Mai weist Senat vorsorglich Folgendes : rechtskräftigen Vorentscheidung sind Einzelstrafen also auch Einzelgeldstrafen einzubeziehen StGB § Abs. Satz Erledigung ; Beschluss 25 . Juni Rdn . 8) . bereits vollstreckte Gesamtgeldstrafe Höhe Tagessätzen ist erste Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen § Abs. StGB . Beendigungszeitpunkte Delikte § StGB sind Fällen Angeklagte Beitragsschulden nachträglich beglich ordnungsgemäß festgestellt : Vergehen tens Arbeitnehmeranteilen Beiträge Sozialversicherung echtes Unterlassungsdelikt darstellt ist Delikt beendet Beitragspflicht erloschen ist sei Beitragsentrichtung sei Wegfall Beitragsschuldners . Feststellungen Beitragsschulden erfüllt worden sind hat Landgericht dargelegt getroffen . Bankrottdelikte sind hier Eintritt objektiven Bedingung Strafbarkeit beendet vgl. Stree/Heine 27 . Aufl . § Rdn . m.w . erste Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen . hat ausgeführt Zahlungen vember eingestellt . Insolvenzverschleppung ist hingegen dargelegt erst 28 . Mai beendet zweite Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen . Bildung neuen Gesamtstrafen wird Berücksichtigung bislang gewährten Strafabschlags weitergehenden Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bestehen sollte Anrechnung neuen Gesamtstrafen Rechnung tragen sein vgl. BGHSt ; . Raum Brause