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1431 lines
13 KiB

BESCHLUSS
13
Juli
Strafsache
1
.
2
.
3
.
Untreue
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
Juli
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
14
November
§
Abs.
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagten
betrifft
.
2
.
Revisionen
Angeklagten
genannte
Urteil
werden
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Angeklagten
tragen
Kosten
Rechtsmittel
.
3
.
Sache
wird
Umfang
Aufhebung
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Untreue
Fällen
Fall
Tateinheit
vorsätzlich
unterlassener
Beantragung
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Steuerhinterziehung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Angeklagte
hat
Beihilfe
Untreue
einheit
Beihilfe
vorsätzlich
unterlassenen
Beantragung
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Freiheitsstrafe
Monaten
Angeklagten
Beihilfe
Untreue
Fällen
Fall
Tateinheit
Begünstigung
Beihilfe
sätzlich
unterlassenen
Beantragung
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
;
Vollstreckung
letztgenannten
Strafen
hat
Landgericht
Bewährung
ausgesetzt
.
1
.
Sachrügen
begründeten
Revisionen
Angeklagten
sind
Bundesanwaltschaft
Antragsschrift
benannten
Gründen
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
gilt
auch
Berücksichtigung
ergänzenden
Ausführungen
Angeklagten
Anschluss
Antrag
Bundesanwaltschaft
.
Insbesondere
lässt
revisionsrechtlich
nur
eingeschränkt
überprüfbare
Beweiswürdigung
Landgerichts
Rechtsfehler
erkennen
Kammer
gezogenen
Schlüsse
Gesamtzusammenhangs
Feststellungen
jedenfalls
möglich
sind
.
Auch
vornehmlich
Tatrichter
obliegende
Strafzumessung
hält
revisionsgerichtlicher
Überprüfung
stand
.
Angeklagten
gerügte
Absehen
weiterer
Strafmilderung
bereits
erfolgter
Strafrahmenverschiebung
erfolgte
ersichtlich
Berücksichtigung
einschlägigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
le/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
komplexen
war
Eröffnung
Tatvorwurfs
verstrichene
Zeitraum
so
erheblich
Strafmilderung
rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerung
hätte
erfolgen
müssen
.
2
.
Revision
Angeklagten
hat
mit
ner
Verfahrensrüge
Erfolg
.
geht
folgendes
Verfahrensgeschehen
:
Verurteilung
Angeklagten
liegt
Kern
Vorwurf
zugrunde
habe
geschäftsführender
Alleingesellschafter
M
schaft
nachfolgend
:
spätestens
Januar
entschlossen
Geschäftstätigkeit
Gesellschaft
einzustellen
Aushöhlungsabsicht
Gesellschafterdarlehen
Höhe
Mio.
DM
Rangrücktritt
zurückzuführen
Gesellschaft
rechtswidrig
weitere
liquide
Mittel
entziehen
.
Ausführung
Plans
entzog
Angeklagte
Feststellungen
Landgerichts
Auszahlung
erheblicher
Bankguthaben
Gesellschaft
Stammkapital
führte
Zahlungsunfähigkeit
so
Fremdgläubiger
Forderungen
insgesamt
rund
Mio.
DM
ausfielen
;
verkaufte
später
eigene
Rechnung
Waren
Gesellschaft
vereinnahmte
Erlöse
.
Angeklagte
verteidigte
Auszahlungen
berechtigt
gewesen
sei
bezüglich
Gesellschafterdarlehens
nie
Rangrücktritt
erklärt
habe
Darlehen
übersteigenden
Betrag
DM
vorweggenommene
Gewinnausschüttung
habe
vereinnahmen
dürfen
.
Verteidigung
Angeklagten
stellte
lung
Beweisanträge
jeweils
behauptet
wurde
Ende
2000/Anfang
fällige
Zahlungsforderungen
Retourendifferenzen
bestanden
hätten
.
Beschlüssen
26
.
September
lehnte
Kammer
Beweisanträge
überwiegend
tatsächlicher
Bedeutungslosigkeit
.
Rahmen
Begründung
heißt
:
angebliche
Retourendifferenzforderung
gar
Steuerbilanz
behandeln
bewerten
ist
interessiert
Untreuevorwürfe
Fall
Anklage
Hinblick
Auszahlung
DM
Rangrücktritt
Fällen
Anklage
Insolvenzverschleppungsvorwurf
bleibt
Angeklagte
DM
auch
weiteren
Rechtsgrund
etwa
lanzgewinnvorschuss
entnommen
hat
Selbst
Zeugen
Wissen
gestellten
Behauptungen
bestätigen
würden
ändert
Angeklagte
Verkaufserlöse
Zeitraum
Juli
September
Rechtsgrund
privat
vereinnahmt
hat
schädigte
.
Auch
Untreuevorwurf
Fall
sind
Behauptungen
Belang
.
Selbst
Angeklagte
bereits
Februar
erst
Juli
entschied
Rechnungen
enthaltenen
Videos
eigene
Rechnung
verkaufen
ändert
Rahmen
Gesamtschau
maßgeblichen
Indizien
Schluss
Kammer
Angeklagte
schied
Betrieb
deutlich
22.01.2001
ent-P.
einzustellen
dieren
Gesamtstrategie
beginnend
ersten
Auszahlungen
auszuhöhlen
kommt
glaubhaft
gestandenen
Abverkauf
Videos
Firma
14.02.2001
Pressezentrum
dende
Bedeutung
mithin
Tage
Angeklagte
glaubhaften
Einlassung
Bilanzgewinnvorschuss
DM
errechnet
haben
will
damalige
Lebensgefährtin
War
.
Abwickler’
DM
Rechtsgrund
weitere
entnommen
hat
.
nächsten
Tag
lehnte
Angeklagte
Beschlüssen
beteiligten
Berufsrichter
Besorgnis
Befangenheit
.
Begründung
Ablehnungsantrags
stellte
wesentlich
Besorgnis
Befangenheit
Erachtens
rechtsfehlerhaften
Behandlung
Beweisanträge
sehe
Argumentation
Wortwahl
Beschlussbegründung
Sicht
endgültige
Festlegung
Richter
Lasten
nahe
lege
.
Beleg
führte
Ablehnungsantrag
Teile
oben
zitierten
Beschlussbegründung
.
Ablehnungsantrag
beschied
Kammer
kung
abgelehnten
Richter
einstimmig
unzulässig
gemäß
§
Abs.
Nr.
.
angegebene
Begründung
sei
auch
Berücksichtigung
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
2
.
Juni
zwingenden
rechtlichen
Gründen
Rechtfertigung
Ablehnungsgesuchs
völlig
ungeeignet
Fehlen
Begründung
Sinne
§
Abs.
Nr.
gleichstehe
.
vermeintlich
tatsächlich
rechtsfehlerhafte
Entscheidungen
Hauptverhandlung
könnten
genommen
Besorgnis
Befangenheit
begründen
Umstände
hinzuträten
konkreten
Umständen
Einzelfalls
Besorgnis
Befangenheit
begründen
vermochten
.
Befangenheitsantrag
enthalte
nur
Formalbegündung
.
Ablehnungsgesuch
werde
allein
Begründung
Beschlüssen
hergeleitet
Beweisanträge
zurückgewiesen
worden
seien
Ablehnungsantrag
ergebe
behauptete
eklatante
Verstoß
strafprozessuale
Regeln
.
Begründungen
Beschlüsse
strafprozessual
geboten
eingehend
Verhandlungstagen
Rechtslage
nötigen
Klarheit
auseinandersetzten
ließen
besonnenen
Angeklagten
Besorgnis
Befangenheit
aufkommen
.
Gerügte
Formulierungen
seien
ähnlichen
Passagen
früheren
Beschluss
Kammer
unbeanstandet
geblieben
.
absolute
Revisionsgrund
§
Nr.
liegt
.
Rüge
ist
Bundesanwaltschaft
Terminsantrag
näher
ausgeführt
hat
zulässig
erhoben
.
ist
auch
begründet
.
angegriffenen
Urteil
haben
Richter
mitgewirkt
gerichtetes
Ablehnungsgesuch
Unrecht
verworfen
wurde
.
Bundesanwaltschaft
zutreffend
ausgeführt
hat
durfte
Strafkammer
vorliegend
§
Abs.
Nr.
verfahren
.
Landgericht
hat
auch
Grenzen
Norm
Hinblick
Anforderungen
Art
.
Abs.
Satz
GG
mehr
vertretbaren
Weise
überschritten
Urteil
§
Nr.
aufgehoben
werden
muss
.
Befangenheitsgesuch
war
vorliegend
§
behandeln
abgelehnten
Richter
Richter
eigener
Sache
machten
.
Richtig
ist
allerdings
Ausgangspunkt
Kammer
.
Gleichsetzung
Ablehnungsgesuchs
Begründung
zwingenden
rechtlichen
Gründen
Rechtfertigung
Ablehnungsgesuchs
völlig
ungeeignet
ist
Ablehnungsgesuch
Angabe
Ablehnungsgrundes
§
Abs.
Nr.
Alt
.
ist
grundsätzlich
auch
verfassungsrechtlicher
Sicht
unbedenklich
BGHSt
;
Kammer
.
Entscheidend
Abgrenzung
offensichtlich
unbegründeten
Ablehnungsgesuchen
§
Abs.
Nr.
erfasst
werden
§
behandeln
sind
ist
Frage
Ablehnungsgesuch
nähere
Prüfung
losgelöst
konkreten
Umständen
Einzelfalls
Begründung
Besorgnis
Befangenheit
gänzlich
ungeeignet
ist
BVerfG
Kammer
.
bloß
formalen
Prüfung
darf
abgelehnte
Richter
Mitwirkung
näheren
inhaltlichen
Prüfung
Ablehnungsgründe
Rahmen
Entscheidungen
§
Abs.
Nr.
Richter
eigener
Sache
machen
BVerfG
Kammer
aaO
.
Auslegung
Ablehnungsgesuchs
muss
ausgerichtet
sein
Inhalt
vollständig
erfassen
gegebenenfalls
wohlwollend
auszulegen
Gewande
Zulässigkeitsprüfung
Begründetheitsprüfung
einzutreten
BVerfG
Kammer
aaO
.
ist
Zurückweisung
Ablehnungsgesuchs
unbedenklich
lediglich
begründet
worden
ist
Richter
sei
Vorentscheidung
Lasten
Angeklagten
beteiligt
gewesen
BGHSt
;
vgl.
auch
Leitsatzentscheidung
Senats
29
.
Juni
.
gilt
namentlich
auch
Ablehnung
Beweisanträgen
BGHSt
.
Gerade
Zurückweisung
Beweisantrags
Bedeutungslosigkeit
§
Abs.
Satz
Variante
gebietet
Tatsachen
anzugeben
ergibt
Beweis
gestellte
Tatsache
erwiesen
wäre
Entscheidung
Gerichts
beeinflussen
könnte
§
Abs.
Satz
Bedeutungslosigkeit
m.w
.
.
einhergehende
Mitteilung
auch
Angeklagten
nachteiligen
Beweiswürdigung
Gerichts
Urteilsverkündung
ist
prozessimmanent
Angeklagten
hinzunehmen
.
Beweiswürdigende
sachliche
Erwägungen
seien
auch
geeignet
Schuldvorwurf
begründende
Subsumtion
erkennen
lassen
können
Gegenstand
zulässigen
Befangenheitsantrags
erhoben
werden
.
beschränkte
Gesuche
können
§
Abs.
Nr.
beschieden
werden
.
Anders
verhält
allerdings
Hinzutreten
besonderer
Umstände
Tatsache
negativen
Vorentscheidung
notwendig
verbundenen
inhaltlichen
Äußerungen
hinausgehen
vgl.
BGHSt
.
kann
etwa
Fall
sein
Äußerungen
Vorentscheidungen
Sachlage
unnötige
sachlich
unbegründete
Werturteile
enthalten
Richter
Vorentscheidung
sonst
unsachlicher
Weise
Nachteil
Angeklagten
Verteidigers
äußert
vgl.
BGHSt
.
Trägt
Antragsteller
Vorbefassung
Vorentscheidung
notwendig
einhergehenden
inhaltlichen
Aussagen
besondere
Umstände
macht
glaubhaft
inhaltliche
Prüfung
erfordern
abgelehnten
Richter
Beteiligung
Entscheidung
Ablehnungsantrag
Richter
eigener
Sache
machen
würden
darf
Befangenheitsantrag
Mitwirkung
abgelehnten
Richters
§
Abs.
Nr.
beschieden
werden
.
war
vorliegend
Fall
.
Angeklagte
hat
Ausdruck
allerdings
vielfach
überschießend
harsch
begründeten
Befangenheitsantrag
gerade
maßgeblich
Tatsache
Ablehnung
Beweisanträge
gestützt
entscheidend
-9-
Besorgnis
Ablehnungsbegründung
deutlich
Ausdruck
kommenden
endgültigen
Vorverurteilung
Kammer
geltend
gemacht
.
Ansinnen
beruhte
völlig
haltlosen
Bewertung
Ablehnungsbegründung
vgl.
BGHSt
war
vielmehr
getroffene
Auswahl
Formulierungen
Ablehnungsbeschlüssen
gänzlich
unschlüssig
belegt
.
Kammer
musste
konkreten
Beanstandungen
Ablehnungsgesuch
inhaltlich
prüfen
Art
getroffenen
Formulierungen
Festlegung
Beweisergebnis
Sinne
Anklage
entnehmen
war
Sicht
verständigen
Angeklagten
Besorgnis
Befangenheit
begründen
konnte
.
derartige
inhaltliche
Prüfung
ist
Ablehnung
betroffenen
Richter
indes
gerade
verwehrt
vgl.
auch
BVerfG
Kammer
.
Gericht
müssen
zwar
Lage
Verfahrens
mentlich
Ablehnung
Beweisanträgen
tatsächlicher
Bedeutungslosigkeit
offene
Worte
vorläufigen
Einschätzung
Beweislage
deutliche
Hinweise
gegebenen
Sachstand
erwartende
Verfahrensergebnis
erlaubt
sein
vgl.
auch
§
Abs.
Befangenheit
.
Befangenheitsgesuch
hier
belegt
einzelne
Zitate
allein
Tatsache
Voreinschätzung
hinausgehende
unumstößliche
Festlegung
Richter
Sinne
Vorverurteilung
beanstandet
kann
indes
Regel
zwingenden
rechtlichen
Gründen
Rechtfertigung
Ablehnungsgesuchs
völlig
ungeeignet
angesehen
werden
inhaltliche
rein
formale
Prüfung
Befangenheit
angebrachten
Gründe
erfordert
.
Landgericht
hat
Befangenheitsgesuch
klagten
Anforderungen
Art
.
Abs.
Satz
GG
grundlegend
verkennenden
Weise
§
Abs.
Nr.
unzulässig
verworfen
.
begründet
Rechtsprechung
Senats
Revisionsgrund
§
Nr.
BGHSt
216
;
vgl.
auch
NStZ
Anm
.
Meyer-Goßner
;
BVerfG
Kammer
Beschluss
25
.
April
.
Rüge
§
Nr.
muss
durchgreifen
Voraussetzungen
Behandlung
Ablehnungsantrags
unzulässig
offenkundig
gegeben
sind
Meyer-Goßner
NStZ
also
Entscheidung
Gerichts
Fall
klarer
Fehlanwendung
Gesetzesrechts
beruht
Sache
offensichtlich
unhaltbar
ist
Gericht
Rechtsanwendung
Bedeutung
Tragweite
Verfassung
garantierten
Rechts
gesetzlichen
Richter
Art
.
Abs.
Satz
GG
grundlegend
verkannt
hat
BGHSt
.
Fall
vorliegt
kann
nur
jeweiligen
Umstände
Einzelfalls
beurteilt
werden
BGHSt
.
kann
Einzelfall
Prüfung
bestehen
Ablehnungsgesuch
§
Abs.
genannten
Gründe
unzulässig
zurückzuweisen
war
vgl.
Beschluss
25
.
April
;
vgl.
auch
Kammer
.
Kriterien
liegt
hier
absoluter
grund
§
Nr.
.
Kern
Ablehnungsgesuchs
war
hinreichend
deutlich
vorgetragener
Sicht
Angeklagten
näher
belegte
Behauptung
unverrückbaren
Festlegung
Kammer
nachteiliges
Beweisergebnis
Gründen
Formulierungen
Beschlüsse
Landgericht
begehrten
Beweiserhebungen
abgelehnt
hat
Ablehnung
Beweisanträge
.
Ablehnungsgesuch
getroffene
Entscheidung
Landgerichts
vornehmlich
letzten
Gesichtspunkt
abgestellt
hat
hätte
sachgerechter
Behandlung
Antragsbegehrens
inhaltliche
Prüfung
Berechtigung
vorgebrachten
Ablehnungsgründe
erfolgen
dürfen
.
abgelehnten
Richter
Entscheidung
selbst
getroffen
inhaltliche
Bewertung
Ablehnungsgesuchs
vorgenommen
Nichtausschöpfung
Gesuchs
versagt
haben
ist
Anwendungsbereich
§
Abs.
Nr.
StPO
Weise
überspannt
worden
letztlich
Hinblick
Anforderungen
Art
.
Abs.
Satz
GG
mehr
vertretbar
war
.
Fällen
abgelehnte
Richter
derart
eindeutig
inhaltliche
Sachprüfung
einsteigen
muss
Befangenheitsgesuch
vollständig
bescheiden
begründet
Fehlanwendung
§
Abs.
Nr.
letztlich
absoluten
Revisionsgrund
§
Nr.
.
Blick
Art
.
Abs.
Satz
GG
gebotenen
Ergebnis
vermag
auch
Tatsache
ändern
Ablehnungsgesuch
Mitwirkung
abgelehnten
Richter
gemäß
§
wohl
unbegründet
verwerfen
gewesen
wäre
.
Rahmen
hätten
beanstandeten
Formulierungen
liegend
dienstlichen
Äußerungen
abgelehnten
Richter
§
Abs.
;
vgl.
Nr.
Revisibilität
;
NStZ
notwendig
vorläufige
Ur-
teilsfindung
etwa
bereits
verbindlich
gemeinte
Bewertungen
Rahmen
Beweisantragsablehnung
interpretiert
werden
können
.
Brause
Raum