BESCHLUSS 13 Juli Strafsache 1 . 2 . 3 . Untreue 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 13 Juli beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 14 November § Abs. Feststellungen aufgehoben Angeklagten betrifft . 2 . Revisionen Angeklagten genannte Urteil werden § Abs. unbegründet verworfen . Angeklagten tragen Kosten Rechtsmittel . 3 . Sache wird Umfang Aufhebung neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Angeklagten andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Untreue Fällen Fall Tateinheit vorsätzlich unterlassener Beantragung Eröffnung Insolvenzverfahrens Steuerhinterziehung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Angeklagte hat Beihilfe Untreue einheit Beihilfe vorsätzlich unterlassenen Beantragung Eröffnung Insolvenzverfahrens Freiheitsstrafe Monaten Angeklagten Beihilfe Untreue Fällen Fall Tateinheit Begünstigung Beihilfe sätzlich unterlassenen Beantragung Eröffnung Insolvenzverfahrens Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt ; Vollstreckung letztgenannten Strafen hat Landgericht Bewährung ausgesetzt . 1 . Sachrügen begründeten Revisionen Angeklagten sind Bundesanwaltschaft Antragsschrift benannten Gründen unbegründet Sinne § Abs. . gilt auch Berücksichtigung ergänzenden Ausführungen Angeklagten Anschluss Antrag Bundesanwaltschaft . Insbesondere lässt revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beweiswürdigung Landgerichts Rechtsfehler erkennen Kammer gezogenen Schlüsse Gesamtzusammenhangs Feststellungen jedenfalls möglich sind . Auch vornehmlich Tatrichter obliegende Strafzumessung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand . Angeklagten gerügte Absehen weiterer Strafmilderung bereits erfolgter Strafrahmenverschiebung erfolgte ersichtlich Berücksichtigung einschlägigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. le/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . m.w . . komplexen war Eröffnung Tatvorwurfs verstrichene Zeitraum so erheblich Strafmilderung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung hätte erfolgen müssen . 2 . Revision Angeklagten hat mit ner Verfahrensrüge Erfolg . geht folgendes Verfahrensgeschehen : Verurteilung Angeklagten liegt Kern Vorwurf zugrunde habe geschäftsführender Alleingesellschafter M schaft nachfolgend : spätestens Januar entschlossen Geschäftstätigkeit Gesellschaft einzustellen Aushöhlungsabsicht Gesellschafterdarlehen Höhe Mio. DM Rangrücktritt zurückzuführen Gesellschaft rechtswidrig weitere liquide Mittel entziehen . Ausführung Plans entzog Angeklagte Feststellungen Landgerichts Auszahlung erheblicher Bankguthaben Gesellschaft Stammkapital führte Zahlungsunfähigkeit so Fremdgläubiger Forderungen insgesamt rund Mio. DM ausfielen ; verkaufte später eigene Rechnung Waren Gesellschaft vereinnahmte Erlöse . Angeklagte verteidigte Auszahlungen berechtigt gewesen sei bezüglich Gesellschafterdarlehens nie Rangrücktritt erklärt habe Darlehen übersteigenden Betrag DM vorweggenommene Gewinnausschüttung habe vereinnahmen dürfen . Verteidigung Angeklagten stellte lung Beweisanträge jeweils behauptet wurde Ende 2000/Anfang fällige Zahlungsforderungen Retourendifferenzen bestanden hätten . Beschlüssen 26 . September lehnte Kammer Beweisanträge überwiegend tatsächlicher Bedeutungslosigkeit . Rahmen Begründung heißt : angebliche Retourendifferenzforderung gar Steuerbilanz behandeln bewerten ist interessiert Untreuevorwürfe Fall Anklage Hinblick Auszahlung DM Rangrücktritt Fällen Anklage Insolvenzverschleppungsvorwurf bleibt Angeklagte DM auch weiteren Rechtsgrund etwa lanzgewinnvorschuss entnommen hat Selbst Zeugen Wissen gestellten Behauptungen bestätigen würden ändert Angeklagte Verkaufserlöse Zeitraum Juli September Rechtsgrund privat vereinnahmt hat schädigte . Auch Untreuevorwurf Fall sind Behauptungen Belang . Selbst Angeklagte bereits Februar erst Juli entschied Rechnungen enthaltenen Videos eigene Rechnung verkaufen ändert Rahmen Gesamtschau maßgeblichen Indizien Schluss Kammer Angeklagte schied Betrieb deutlich 22.01.2001 ent-P. einzustellen dieren Gesamtstrategie beginnend ersten Auszahlungen auszuhöhlen kommt glaubhaft gestandenen Abverkauf Videos Firma 14.02.2001 Pressezentrum dende Bedeutung mithin Tage Angeklagte glaubhaften Einlassung Bilanzgewinnvorschuss DM errechnet haben will damalige Lebensgefährtin War . ‚ Abwickler’ DM Rechtsgrund weitere entnommen hat . nächsten Tag lehnte Angeklagte Beschlüssen beteiligten Berufsrichter Besorgnis Befangenheit . Begründung Ablehnungsantrags stellte wesentlich Besorgnis Befangenheit Erachtens rechtsfehlerhaften Behandlung Beweisanträge sehe Argumentation Wortwahl Beschlussbegründung Sicht endgültige Festlegung Richter Lasten nahe lege . Beleg führte Ablehnungsantrag Teile oben zitierten Beschlussbegründung . Ablehnungsantrag beschied Kammer kung abgelehnten Richter einstimmig unzulässig gemäß § Abs. Nr. . angegebene Begründung sei auch Berücksichtigung Entscheidung Bundesverfassungsgerichts 2 . Juni zwingenden rechtlichen Gründen Rechtfertigung Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet Fehlen Begründung Sinne § Abs. Nr. gleichstehe . vermeintlich tatsächlich rechtsfehlerhafte Entscheidungen Hauptverhandlung könnten genommen Besorgnis Befangenheit begründen Umstände hinzuträten konkreten Umständen Einzelfalls Besorgnis Befangenheit begründen vermochten . Befangenheitsantrag enthalte nur Formalbegündung . Ablehnungsgesuch werde allein Begründung Beschlüssen hergeleitet Beweisanträge zurückgewiesen worden seien Ablehnungsantrag ergebe behauptete eklatante Verstoß strafprozessuale Regeln . Begründungen Beschlüsse strafprozessual geboten eingehend Verhandlungstagen Rechtslage nötigen Klarheit auseinandersetzten ließen besonnenen Angeklagten Besorgnis Befangenheit aufkommen . Gerügte Formulierungen seien ähnlichen Passagen früheren Beschluss Kammer unbeanstandet geblieben . absolute Revisionsgrund § Nr. liegt . Rüge ist Bundesanwaltschaft Terminsantrag näher ausgeführt hat zulässig erhoben . ist auch begründet . angegriffenen Urteil haben Richter mitgewirkt gerichtetes Ablehnungsgesuch Unrecht verworfen wurde . Bundesanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat durfte Strafkammer vorliegend § Abs. Nr. verfahren . Landgericht hat auch Grenzen Norm Hinblick Anforderungen Art . Abs. Satz GG mehr vertretbaren Weise überschritten Urteil § Nr. aufgehoben werden muss . Befangenheitsgesuch war vorliegend § behandeln abgelehnten Richter Richter eigener Sache machten . Richtig ist allerdings Ausgangspunkt Kammer . Gleichsetzung Ablehnungsgesuchs Begründung zwingenden rechtlichen Gründen Rechtfertigung Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist Ablehnungsgesuch Angabe Ablehnungsgrundes § Abs. Nr. Alt . ist grundsätzlich auch verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich BGHSt ; Kammer . Entscheidend Abgrenzung offensichtlich unbegründeten Ablehnungsgesuchen § Abs. Nr. erfasst werden § behandeln sind ist Frage Ablehnungsgesuch nähere Prüfung losgelöst konkreten Umständen Einzelfalls Begründung Besorgnis Befangenheit gänzlich ungeeignet ist BVerfG Kammer . bloß formalen Prüfung darf abgelehnte Richter Mitwirkung näheren inhaltlichen Prüfung Ablehnungsgründe Rahmen Entscheidungen § Abs. Nr. Richter eigener Sache machen BVerfG Kammer aaO . Auslegung Ablehnungsgesuchs muss ausgerichtet sein Inhalt vollständig erfassen gegebenenfalls wohlwollend auszulegen Gewande Zulässigkeitsprüfung Begründetheitsprüfung einzutreten BVerfG Kammer aaO . ist Zurückweisung Ablehnungsgesuchs unbedenklich lediglich begründet worden ist Richter sei Vorentscheidung Lasten Angeklagten beteiligt gewesen BGHSt ; vgl. auch Leitsatzentscheidung Senats 29 . Juni . gilt namentlich auch Ablehnung Beweisanträgen BGHSt . Gerade Zurückweisung Beweisantrags Bedeutungslosigkeit § Abs. Satz Variante gebietet Tatsachen anzugeben ergibt Beweis gestellte Tatsache erwiesen wäre Entscheidung Gerichts beeinflussen könnte § Abs. Satz Bedeutungslosigkeit m.w . . einhergehende Mitteilung auch Angeklagten nachteiligen Beweiswürdigung Gerichts Urteilsverkündung ist prozessimmanent Angeklagten hinzunehmen . Beweiswürdigende sachliche Erwägungen seien auch geeignet Schuldvorwurf begründende Subsumtion erkennen lassen können Gegenstand zulässigen Befangenheitsantrags erhoben werden . beschränkte Gesuche können § Abs. Nr. beschieden werden . Anders verhält allerdings Hinzutreten besonderer Umstände Tatsache negativen Vorentscheidung notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen hinausgehen vgl. BGHSt . kann etwa Fall sein Äußerungen Vorentscheidungen Sachlage unnötige sachlich unbegründete Werturteile enthalten Richter Vorentscheidung sonst unsachlicher Weise Nachteil Angeklagten Verteidigers äußert vgl. BGHSt . Trägt Antragsteller Vorbefassung Vorentscheidung notwendig einhergehenden inhaltlichen Aussagen besondere Umstände macht glaubhaft inhaltliche Prüfung erfordern abgelehnten Richter Beteiligung Entscheidung Ablehnungsantrag Richter eigener Sache machen würden darf Befangenheitsantrag Mitwirkung abgelehnten Richters § Abs. Nr. beschieden werden . war vorliegend Fall . Angeklagte hat Ausdruck allerdings vielfach überschießend harsch begründeten Befangenheitsantrag gerade maßgeblich Tatsache Ablehnung Beweisanträge gestützt entscheidend -9- Besorgnis Ablehnungsbegründung deutlich Ausdruck kommenden endgültigen Vorverurteilung Kammer geltend gemacht . Ansinnen beruhte völlig haltlosen Bewertung Ablehnungsbegründung vgl. BGHSt war vielmehr getroffene Auswahl Formulierungen Ablehnungsbeschlüssen gänzlich unschlüssig belegt . Kammer musste konkreten Beanstandungen Ablehnungsgesuch inhaltlich prüfen Art getroffenen Formulierungen Festlegung Beweisergebnis Sinne Anklage entnehmen war Sicht verständigen Angeklagten Besorgnis Befangenheit begründen konnte . derartige inhaltliche Prüfung ist Ablehnung betroffenen Richter indes gerade verwehrt vgl. auch BVerfG Kammer . Gericht müssen zwar Lage Verfahrens mentlich Ablehnung Beweisanträgen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit offene Worte vorläufigen Einschätzung Beweislage deutliche Hinweise gegebenen Sachstand erwartende Verfahrensergebnis erlaubt sein vgl. auch § Abs. Befangenheit . Befangenheitsgesuch hier belegt einzelne Zitate allein Tatsache Voreinschätzung hinausgehende unumstößliche Festlegung Richter Sinne Vorverurteilung beanstandet kann indes Regel zwingenden rechtlichen Gründen Rechtfertigung Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet angesehen werden inhaltliche rein formale Prüfung Befangenheit angebrachten Gründe erfordert . Landgericht hat Befangenheitsgesuch klagten Anforderungen Art . Abs. Satz GG grundlegend verkennenden Weise § Abs. Nr. unzulässig verworfen . begründet Rechtsprechung Senats Revisionsgrund § Nr. BGHSt 216 ; vgl. auch NStZ Anm . Meyer-Goßner ; BVerfG Kammer Beschluss 25 . April . Rüge § Nr. muss durchgreifen Voraussetzungen Behandlung Ablehnungsantrags unzulässig offenkundig gegeben sind Meyer-Goßner NStZ also Entscheidung Gerichts Fall klarer Fehlanwendung Gesetzesrechts beruht Sache offensichtlich unhaltbar ist Gericht Rechtsanwendung Bedeutung Tragweite Verfassung garantierten Rechts gesetzlichen Richter Art . Abs. Satz GG grundlegend verkannt hat BGHSt . Fall vorliegt kann nur jeweiligen Umstände Einzelfalls beurteilt werden BGHSt . kann Einzelfall Prüfung bestehen Ablehnungsgesuch § Abs. genannten Gründe unzulässig zurückzuweisen war vgl. Beschluss 25 . April ; vgl. auch Kammer . Kriterien liegt hier absoluter grund § Nr. . Kern Ablehnungsgesuchs war hinreichend deutlich vorgetragener Sicht Angeklagten näher belegte Behauptung unverrückbaren Festlegung Kammer nachteiliges Beweisergebnis Gründen Formulierungen Beschlüsse Landgericht begehrten Beweiserhebungen abgelehnt hat Ablehnung Beweisanträge . Ablehnungsgesuch getroffene Entscheidung Landgerichts vornehmlich letzten Gesichtspunkt abgestellt hat hätte sachgerechter Behandlung Antragsbegehrens inhaltliche Prüfung Berechtigung vorgebrachten Ablehnungsgründe erfolgen dürfen . abgelehnten Richter Entscheidung selbst getroffen inhaltliche Bewertung Ablehnungsgesuchs vorgenommen Nichtausschöpfung Gesuchs versagt haben ist Anwendungsbereich § Abs. Nr. StPO Weise überspannt worden letztlich Hinblick Anforderungen Art . Abs. Satz GG mehr vertretbar war . Fällen abgelehnte Richter derart eindeutig inhaltliche Sachprüfung einsteigen muss Befangenheitsgesuch vollständig bescheiden begründet Fehlanwendung § Abs. Nr. letztlich absoluten Revisionsgrund § Nr. . Blick Art . Abs. Satz GG gebotenen Ergebnis vermag auch Tatsache ändern Ablehnungsgesuch Mitwirkung abgelehnten Richter gemäß § wohl unbegründet verwerfen gewesen wäre . Rahmen hätten beanstandeten Formulierungen liegend dienstlichen Äußerungen abgelehnten Richter § Abs. ; vgl. Nr. Revisibilität ; NStZ notwendig vorläufige Ur- teilsfindung etwa bereits verbindlich gemeinte Bewertungen Rahmen Beweisantragsablehnung interpretiert werden können . Brause Raum