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NAMEN
22
Juli
Strafsache
Körperverletzung
Todesfolge
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
22
Juli
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richter
Dr.
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwältin
Verteidigerin
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
20
November
wird
verworfen
.
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
fallen
Staatskasse
Last
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagte
vorsätzlicher
Körperverletzung
Einzelfreiheitsstrafe
Monate
Körperverletzung
Todesfolge
Einzelfreiheitsstrafe
Jahr
Monate
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
wurde
.
Staatsanwaltschaft
hat
Nachteil
Angeklagten
zunächst
unbeschränkt
eingelegte
Revision
wirksam
Körperverletzung
Todesfolge
verhängte
Strafe
beschränkt
.
Rechtsmittel
Generalbundesanwalt
vertreten
wird
bleibt
Erfolg
versagt
.
Landgericht
hat
wesentlichen
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Jahre
alte
Angeklagte
wuchs
schwierigen
Lebensbedingungen
Halt
gebende
feste
Bezugsperson
war
nur
vermindert
fähig
sozialen
Belastungssituationen
allgemein
üblichen
Weise
begegnen
.
Februar
lernte
Angeklagte
jetzigen
Lebensgefährten
kennen
Zuhälter
Haft
befand
.
Monate
später
wurde
Angeklagte
schwanger
.
2
.
März
wurde
Sohn
Wochen
früh
geboren
.
normal
entwickelte
schrie
.
Lebensgefährten
erfuhr
Angeklagte
Betreuung
Kindes
Unterstützung
.
23
.
Mai
ertrug
Angeklagte
Schreien
Sohnes
mehr
.
Kind
Ruhe
bringen
entschied
spontan
Schmerz
setzen
.
packte
M
linken
Bein
drehte
so
grob
außen
Körper
Wickeltisch
liegenden
Kindes
herumgeschleudert
wurde
S.
.
heftige
Drehung
erlitt
Spiralbruch
linken
Oberschenkelknochens
6
.
Juni
Krankenhaus
versorgt
wurde
.
Angeklagte
hegte
Sohn
vereinbarte
Jugendgesundheitsdienst
Hausbesuch
.
Kinderärztin
Sozialarbeiterin
erklärten
Angeklagten
11
.
Juni
kleine
M
sein
Schreien
Mutter
ärgern
wolle
.
Sohn
könne
noch
anders
ausdrücken
.
13
.
Juni
wollte
Angeklagte
schreienden
Nahrung
verweigernden
Sohn
Spazierfahrt
beruhigen
.
schrie
weitere
Minuten
Angeklagte
Ausfahrt
vorbereitete
.
Angeklagte
verstand
erneut
Kind
immer
schrie
zufrieden
war
bot
endlich
anpaßte
aufhörte
Unwillen
zeigen
.
war
Meinung
Kind
tun
gut
versorgen
pflegen
wußte
noch
tun
sollte
.
persönlichkeitsbedingt
Einfühlungsvermögen
Bedürfnisse
mangelte
fühlte
Kritik
empfundene
Schreien
Lebenssituation
Hausfrau
Mutter
ohnehin
nur
bedingt
identifizieren
konnte
irritiert
überfordert
.
wollte
Sohn
aufhören
möge
schreien
wollte
Raison
bringen
.
Spontan
unbeherrscht
faßte
Wagen
liegende
Kind
Oberarmen
schüttelte
dort
dreimal
heftig
zurück
.
ruckartigen
Bewegungen
Kopfes
noch
ausgebildete
Muskulatur
Säuglings
Schüttelbewegungen
Halt
fand
rissen
zahlreiche
Brückenvenen
Gehirn
S.
.
kam
inneren
Einblutungen
wahrscheinlich
Quetschung
Rückenmarks
Atemzentrum
geschädigt
wurde
.
wurde
sofort
bewußtlos
röchelte
.
sofortiger
ärztlicher
Hilfe
verstarb
Kind
20
.
Juni
.
Landgericht
hat
vorsätzliche
Körperverletzung
23
.
Mai
inzwischen
rechtskräftig
gewordene
Freiheitsstrafe
Monaten
erkannt
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
Körperverletzung
Todesfolge
Strafrahmen
Abs.
StGB
entnommen
.
II
.
Landgericht
vorgenommene
Bestimmung
Strafrahmens
Bemessung
Strafe
halten
rechtlicher
Prüfung
stand
.
1
.
Strafzumessung
auch
Frage
gehört
minder
schwerer
Fall
vorliegt
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
.
ist
Aufgabe
Grundlage
umfassenden
Eindrucks
Hauptverhandlung
Tat
Persönlichkeit
Täters
gewonnen
hat
wesentlichen
entlastenden
belastenden
Umstände
festzustellen
gegeneinander
abzuwägen
.
Umständen
bestimmendes
Gewicht
beimißt
ist
wesentlichen
Beurteilung
überlassen
.
.
;
vgl.
BGHSt
;
268
;
StGB
Abs.
Strafrahmenwahl
m.w
.
.
Revisionsgericht
darf
Gesamtwürdigung
selbst
vornehmen
nur
nachprüfen
Tatrichter
Entscheidung
Rechtsfehler
unterlaufen
ist
vgl.
BGHSt
320
;
20
;
.
20
.
April
.
ist
hier
Fall
.
2
.
Landgericht
hat
rechtsfehlerfrei
zahlreiche
gewichtige
Strafmilderungsgründe
dargelegt
Gunsten
unbestraften
Angeklagten
Geständnis
Betroffenheit
Erschütterung
Charakter
Tat
spontane
Überforderungssituation
entstandene
kurzzeitige
Überreaktion
herangezogen
Revision
auch
beanstandet
.
Schwurgericht
hat
Vorteil
Angeklagten
Erfahrungssatz
mißachtet
.
sieht
Revision
Landgericht
Motiv
Angeklagten
Willen
festgestellt
hat
Kind
Schmerzen
bringen
Schreien
aufzuhören
.
widerspreche
Lebenserfahrung
sei
absolut
fernliegend
Mutter
so
handle
Säugling
noch
Einsicht
Verhalten
veranlaßt
werden
könne
.
Wertung
vermag
Revision
aber
allgemeinen
Erfahrungssatz
begründen
Ausnahmen
zuläßt
schlechthin
zwingende
Folgerungen
ergibt
vgl.
BGHSt
NStZ
.
Hintergrund
vielfältiger
Fehleinschätzungen
beruhender
menschlicher
Verhaltensweisen
handelt
Revision
aufgezeigten
Verhalten
weitverbreiteten
medizinischen
Erkenntnisse
beachtenden
Mütter
lediglich
Wahrscheinlichkeitsbewertungen
vgl.
NStZ
aaO
Landgericht
aber
ersichtlich
Gesamtbewertung
Beweise
Feststellung
Motivation
Angeklagten
einbezogen
hat
.
Strafzumessungserwägungen
Landgerichts
sind
auch
lückenhaft
.
Zwar
hat
Landgericht
Umfang
Gewaltanwendung
Festhalten
Kleinkindes
Oberarmen
heftigen
Schütteln
Körpers
Kinderwagen
ausdrücklich
erwogen
.
war
Landgericht
Hintergrund
ausführlichen
Tatschilderung
auch
verpflichtet
Tathandlung
Angeklagten
Tat
übermäßiger
Kraftaufwand
erforderlich
war
.
Landgericht
hat
auch
ausreichend
nachvollziehbar
Lasten
Angeklagten
berücksichtigenden
Besonderheit
auseinandergesetzt
bereits
zweiten
Übergriff
Angeklagten
Sohn
handelte
Verletzung
Behandlung
Kindes
Krankenhaus
Intervention
Jugendgesundheitsdienstes
verbundene
Appellfunktion
mißachtet
hatte
.
Schwurgerichtskammer
erachtet
Gesichtspunkt
relativiert
Angeklagte
persönlichkeitsbedingt
Fähigkeit
Konflikte
erkennen
lösen
eingeschränkt
gewesen
sei
.
problematischen
Grundsituation
nämlich
unterentwickelten
Einfühlungsvermögen
Unbeholfenheit
Unsicherheit
Umgang
Kind
Verschlossenheit
habe
kurzen
Zeitspanne
geändert
.
Revision
ersichtlich
auch
Gutachten
psychiatrischen
Sachverständigen
Dr.
S.
f.
getragenen
Ausführungen
einwendet
Landgericht
habe
Persönlichkeitsstruktur
Angeklagten
berücksichtigen
dürfen
handelt
Revisionsverfahren
unbeachtlichen
Versuch
Wertung
Tatrichters
eigene
ersetzen
.
Schließlich
zeigt
Revision
auch
Erörterungslücke
weitergehende
Erwägungen
mißglückte
Aufarbeitung
ersten
Körperverletzung
vermißt
.
Wertung
Landgerichts
Erfahrungen
Angeklagten
Zusammenhang
Verletzung
Sohnes
23
.
Mai
hätte
noch
nachhaltigen
Veränderung
Persönlichkeit
geführt
ist
Hintergrund
ausführlich
dargestellten
Akzentuierung
Persönlichkeit
revisionsrechtlich
beanstanden
.
so
gefundene
sehr
maßvolle
Strafe
hat
auch
noch
Bestimmung
gelöst
gerechter
Schuldausgleich
sein
vgl.
BGHSt
.
Raum
Brause