NAMEN 22 Juli Strafsache Körperverletzung Todesfolge 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 22 Juli teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Richter Richterin Dr. Richter Dr. Richter Dr. beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwältin Verteidigerin Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 20 November wird verworfen . Kosten Rechtsmittels Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen Staatskasse Last . Gründe Landgericht hat Angeklagte vorsätzlicher Körperverletzung Einzelfreiheitsstrafe Monate Körperverletzung Todesfolge Einzelfreiheitsstrafe Jahr Monate Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt wurde . Staatsanwaltschaft hat Nachteil Angeklagten zunächst unbeschränkt eingelegte Revision wirksam Körperverletzung Todesfolge verhängte Strafe beschränkt . Rechtsmittel Generalbundesanwalt vertreten wird bleibt Erfolg versagt . Landgericht hat wesentlichen folgende Feststellungen getroffen : Jahre alte Angeklagte wuchs schwierigen Lebensbedingungen Halt gebende feste Bezugsperson war nur vermindert fähig sozialen Belastungssituationen allgemein üblichen Weise begegnen . Februar lernte Angeklagte jetzigen Lebensgefährten kennen Zuhälter Haft befand . Monate später wurde Angeklagte schwanger . 2 . März wurde Sohn Wochen früh geboren . normal entwickelte schrie . Lebensgefährten erfuhr Angeklagte Betreuung Kindes Unterstützung . 23 . Mai ertrug Angeklagte Schreien Sohnes mehr . Kind Ruhe bringen entschied spontan Schmerz setzen . packte M linken Bein drehte so grob außen Körper Wickeltisch liegenden Kindes herumgeschleudert wurde S. . heftige Drehung erlitt Spiralbruch linken Oberschenkelknochens 6 . Juni Krankenhaus versorgt wurde . Angeklagte hegte Sohn vereinbarte Jugendgesundheitsdienst Hausbesuch . Kinderärztin Sozialarbeiterin erklärten Angeklagten 11 . Juni kleine M sein Schreien Mutter ärgern wolle . Sohn könne noch anders ausdrücken . 13 . Juni wollte Angeklagte schreienden Nahrung verweigernden Sohn Spazierfahrt beruhigen . schrie weitere Minuten Angeklagte Ausfahrt vorbereitete . Angeklagte verstand erneut Kind immer schrie zufrieden war bot endlich anpaßte aufhörte Unwillen zeigen . war Meinung Kind tun gut versorgen pflegen wußte noch tun sollte . persönlichkeitsbedingt Einfühlungsvermögen Bedürfnisse mangelte fühlte Kritik empfundene Schreien Lebenssituation Hausfrau Mutter ohnehin nur bedingt identifizieren konnte irritiert überfordert . wollte Sohn aufhören möge schreien wollte Raison ‘ bringen . Spontan unbeherrscht faßte Wagen liegende Kind Oberarmen schüttelte dort dreimal heftig zurück . ruckartigen Bewegungen Kopfes noch ausgebildete Muskulatur Säuglings Schüttelbewegungen Halt fand rissen zahlreiche Brückenvenen Gehirn S. . kam inneren Einblutungen wahrscheinlich Quetschung Rückenmarks Atemzentrum geschädigt wurde . wurde sofort bewußtlos röchelte . sofortiger ärztlicher Hilfe verstarb Kind 20 . Juni . Landgericht hat vorsätzliche Körperverletzung 23 . Mai inzwischen rechtskräftig gewordene Freiheitsstrafe Monaten erkannt Freiheitsstrafe Jahr Monaten Körperverletzung Todesfolge Strafrahmen Abs. StGB entnommen . II . Landgericht vorgenommene Bestimmung Strafrahmens Bemessung Strafe halten rechtlicher Prüfung stand . 1 . Strafzumessung auch Frage gehört minder schwerer Fall vorliegt ist grundsätzlich Sache Tatrichters . ist Aufgabe Grundlage umfassenden Eindrucks Hauptverhandlung Tat Persönlichkeit Täters gewonnen hat wesentlichen entlastenden belastenden Umstände festzustellen gegeneinander abzuwägen . Umständen bestimmendes Gewicht beimißt ist wesentlichen Beurteilung überlassen . . ; vgl. BGHSt ; 268 ; StGB Abs. Strafrahmenwahl m.w . . Revisionsgericht darf Gesamtwürdigung selbst vornehmen nur nachprüfen Tatrichter Entscheidung Rechtsfehler unterlaufen ist vgl. BGHSt 320 ; 20 ; . 20 . April . ist hier Fall . 2 . Landgericht hat rechtsfehlerfrei zahlreiche gewichtige Strafmilderungsgründe dargelegt Gunsten unbestraften Angeklagten Geständnis Betroffenheit Erschütterung Charakter Tat spontane Überforderungssituation entstandene kurzzeitige Überreaktion herangezogen Revision auch beanstandet . Schwurgericht hat Vorteil Angeklagten Erfahrungssatz mißachtet . sieht Revision Landgericht Motiv Angeklagten Willen festgestellt hat Kind Schmerzen bringen Schreien aufzuhören . widerspreche Lebenserfahrung sei absolut fernliegend Mutter so handle Säugling noch Einsicht Verhalten veranlaßt werden könne . Wertung vermag Revision aber allgemeinen Erfahrungssatz begründen Ausnahmen zuläßt schlechthin zwingende Folgerungen ergibt vgl. BGHSt NStZ . Hintergrund vielfältiger Fehleinschätzungen beruhender menschlicher Verhaltensweisen handelt Revision aufgezeigten Verhalten weitverbreiteten medizinischen Erkenntnisse beachtenden Mütter lediglich Wahrscheinlichkeitsbewertungen vgl. NStZ aaO Landgericht aber ersichtlich Gesamtbewertung Beweise Feststellung Motivation Angeklagten einbezogen hat . Strafzumessungserwägungen Landgerichts sind auch lückenhaft . Zwar hat Landgericht Umfang Gewaltanwendung Festhalten Kleinkindes Oberarmen heftigen Schütteln Körpers Kinderwagen ausdrücklich erwogen . war Landgericht Hintergrund ausführlichen Tatschilderung auch verpflichtet Tathandlung Angeklagten Tat übermäßiger Kraftaufwand erforderlich war . Landgericht hat auch ausreichend nachvollziehbar Lasten Angeklagten berücksichtigenden Besonderheit auseinandergesetzt bereits zweiten Übergriff Angeklagten Sohn handelte Verletzung Behandlung Kindes Krankenhaus Intervention Jugendgesundheitsdienstes verbundene Appellfunktion mißachtet hatte . Schwurgerichtskammer erachtet Gesichtspunkt relativiert Angeklagte persönlichkeitsbedingt Fähigkeit Konflikte erkennen lösen eingeschränkt gewesen sei . problematischen Grundsituation nämlich unterentwickelten Einfühlungsvermögen Unbeholfenheit Unsicherheit Umgang Kind Verschlossenheit habe kurzen Zeitspanne geändert . Revision ersichtlich auch Gutachten psychiatrischen Sachverständigen Dr. S. f. getragenen Ausführungen einwendet Landgericht habe Persönlichkeitsstruktur Angeklagten berücksichtigen dürfen handelt Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch Wertung Tatrichters eigene ersetzen . Schließlich zeigt Revision auch Erörterungslücke weitergehende Erwägungen mißglückte Aufarbeitung ersten Körperverletzung vermißt . Wertung Landgerichts Erfahrungen Angeklagten Zusammenhang Verletzung Sohnes 23 . Mai hätte noch nachhaltigen Veränderung Persönlichkeit geführt ist Hintergrund ausführlich dargestellten Akzentuierung Persönlichkeit revisionsrechtlich beanstanden . so gefundene sehr maßvolle Strafe hat auch noch Bestimmung gelöst gerechter Schuldausgleich sein vgl. BGHSt . Raum Brause