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385 lines
3.4 KiB

StR
BESCHLUSS
23
.
Mai
Strafsache
Brandstiftung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
Mai
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
20
.
Dezember
Abs.
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
Brandstiftung
Tateinheit
Sachbeschädigung
vorsätzlicher
Körperverletzung
verurteilt
worden
ist
gesamten
Rechtsfolgenausspruch
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Brandstiftung
Tateinheit
Sachbeschädigung
Einbeziehung
Einzelstrafen
weiteren
Verurteilungen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
vorsätzlicher
Körperverletzung
Diebstahls
weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Bezüglich
Diebstahls
hat
Überprüfung
Urteils
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
ergeben
.
hat
Revision
Angeklagten
Sachrüge
Erfolg
Angeklagte
Brandstiftung
Tateinheit
Sachbeschädigung
vorsätzlicher
Körperverletzung
Nachteil
Ehefrau
verurteilt
worden
ist
.
Taten
stützt
Landgericht
Überzeugung
Täterschaft
bestreitenden
Angeklagten
maßgeblich
Angaben
Ehefrau
Angeklagten
Ermittlungsverfahren
gemacht
hat
.
Hauptverhandlung
hat
Zeugnisverweigerungsrecht
Abs.
Nr.
Gebrauch
gemacht
.
Bedenken
Ermittlungsrichter
Hauptverhandlung
eingeführten
Angaben
Ehefrau
tragenden
Grundlage
Verurteilung
machen
ergeben
schon
Angaben
Urteilsgründen
außerordentlich
knapper
Form
wiedergegeben
sind
.
So
wird
Brandstiftung
Angeklagte
Frau
gestanden
haben
soll
deutlich
Anlaß
Angeklagte
Ehefrau
Tat
berichtet
hat
noch
Schilderung
Details
enthielt
Täterwissen
schließen
lassen
noch
Ehefrau
weiteren
Straftaten
berichtet
hat
.
Fehlens
Anknüpfungspunkte
kann
Senat
überprüfen
Angeklagte
Ehefrau
Unrecht
Tat
bezichtigt
hat
.
Allein
Umstand
Ehefrau
geglaubt
haben
will
reicht
Auffassung
Landgerichts
Möglichkeit
falschen
Selbstbezichtigung
auszuschließen
.
hätte
Landgericht
auch
darlegen
müssen
Umständen
Angeklagten
belastenden
Angaben
Ehefrau
gekommen
ist
.
war
schon
erforderlich
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
ergibt
Eheleute
seinerzeit
Streit
lebten
möglicherweise
sogar
Unfrieden
getrennt
hatten
.
Motiv
Ehefrau
Angeklagten
Unrecht
belasten
war
vornherein
auszuschließen
.
Landgericht
Möglichkeit
Falschbezichtigung
Verärgerung
Rache
Haß
Erwägung
ausschließt
Falle
hätte
inzwischen
wieder
bestehenden
Lebensgemeinschaft
Ehefrau
nahegelegen
falschen
Angaben
Hauptverhandlung
richtigzustellen
Aussage
verweigern
kann
gefolgt
werden
.
Argumentation
läßt
Acht
Ehefrau
hätte
einräumen
müssen
selbst
falschen
Verdächtigung
strafbar
gemacht
haben
vgl.
.
Umstand
konnte
veranlassen
Korrektur
Aussage
Abstand
nehmen
Möglichkeit
zustehenden
Aussageverweigerungsrechts
Gebrauch
machen
.
hat
Landgericht
Rahmen
Beweiswürdigung
naheliegende
Angeklagten
günstigere
Beurteilung
Aussageverhaltens
Zeugen
Betracht
gelassen
.
Fehler
ist
Zeugen
Angehöriger
Angeklagten
Sinne
§
ist
anderen
Zeugen
Aussageverhalten
Tatrichter
Rückschlüsse
Glaubwürdigkeit
zieht
Sachrüge
hin
berücksichtigen
führt
Aufhebung
Fehler
beruhenden
Verurteilungen
.
hier
ebenfalls
vorliegende
Verstoß
§
liegt
Zeugnisverweigerung
Angehörigen
grundsätzlich
Rückschlüsse
maßgeblichen
Motive
gezogen
werden
dürfen
Angehörige
andernfalls
zustehenden
prozessualen
Rechten
mehr
frei
fangen
Gebrauch
machen
könnte
.
.
;
vgl.
nur
BGHSt
nur
hier
erhobenen
Verfahrensrüge
geltend
gemacht
werden
könnte
kann
offenbleiben
.
Raum