StR BESCHLUSS 23 . Mai Strafsache Brandstiftung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . Mai beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 20 . Dezember Abs. Feststellungen aufgehoben Angeklagte Brandstiftung Tateinheit Sachbeschädigung vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist gesamten Rechtsfolgenausspruch . 2 . weitergehende Revision wird § Abs. verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Brandstiftung Tateinheit Sachbeschädigung Einbeziehung Einzelstrafen weiteren Verurteilungen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren vorsätzlicher Körperverletzung Diebstahls weiteren Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Bezüglich Diebstahls hat Überprüfung Urteils Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben . hat Revision Angeklagten Sachrüge Erfolg Angeklagte Brandstiftung Tateinheit Sachbeschädigung vorsätzlicher Körperverletzung Nachteil Ehefrau verurteilt worden ist . Taten stützt Landgericht Überzeugung Täterschaft bestreitenden Angeklagten maßgeblich Angaben Ehefrau Angeklagten Ermittlungsverfahren gemacht hat . Hauptverhandlung hat Zeugnisverweigerungsrecht Abs. Nr. Gebrauch gemacht . Bedenken Ermittlungsrichter Hauptverhandlung eingeführten Angaben Ehefrau tragenden Grundlage Verurteilung machen ergeben schon Angaben Urteilsgründen außerordentlich knapper Form wiedergegeben sind . So wird Brandstiftung Angeklagte Frau gestanden haben soll deutlich Anlaß Angeklagte Ehefrau Tat berichtet hat noch Schilderung Details enthielt Täterwissen schließen lassen noch Ehefrau weiteren Straftaten berichtet hat . Fehlens Anknüpfungspunkte kann Senat überprüfen Angeklagte Ehefrau Unrecht Tat bezichtigt hat . Allein Umstand Ehefrau geglaubt haben will reicht Auffassung Landgerichts Möglichkeit falschen Selbstbezichtigung auszuschließen . hätte Landgericht auch darlegen müssen Umständen Angeklagten belastenden Angaben Ehefrau gekommen ist . war schon erforderlich Gesamtzusammenhang Urteilsgründe ergibt Eheleute seinerzeit Streit lebten möglicherweise sogar Unfrieden getrennt hatten . Motiv Ehefrau Angeklagten Unrecht belasten war vornherein auszuschließen . Landgericht Möglichkeit Falschbezichtigung Verärgerung Rache Haß Erwägung ausschließt Falle hätte inzwischen wieder bestehenden Lebensgemeinschaft Ehefrau nahegelegen falschen Angaben Hauptverhandlung richtigzustellen Aussage verweigern kann gefolgt werden . Argumentation läßt Acht Ehefrau hätte einräumen müssen selbst falschen Verdächtigung strafbar gemacht haben vgl. . Umstand konnte veranlassen Korrektur Aussage Abstand nehmen Möglichkeit zustehenden Aussageverweigerungsrechts Gebrauch machen . hat Landgericht Rahmen Beweiswürdigung naheliegende Angeklagten günstigere Beurteilung Aussageverhaltens Zeugen Betracht gelassen . Fehler ist Zeugen Angehöriger Angeklagten Sinne § ist anderen Zeugen Aussageverhalten Tatrichter Rückschlüsse Glaubwürdigkeit zieht Sachrüge hin berücksichtigen führt Aufhebung Fehler beruhenden Verurteilungen . hier ebenfalls vorliegende Verstoß § liegt Zeugnisverweigerung Angehörigen grundsätzlich Rückschlüsse maßgeblichen Motive gezogen werden dürfen Angehörige andernfalls zustehenden prozessualen Rechten mehr frei fangen Gebrauch machen könnte . . ; vgl. nur BGHSt nur hier erhobenen Verfahrensrüge geltend gemacht werden könnte kann offenbleiben . Raum