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1.7 KiB

BESCHLUSS
8
.
Mai
Strafsache
Betruges
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:080518B5STR139.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
8
.
Mai
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
19
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Einziehung
Wertes
Taterträgen
§
StGB
steht
etwaige
Verjährung
Ersatzansprüchen
Untreueopfer
.
§
Abs.
StGB
ist
Einziehung
lediglich
ausgeschlossen
Verletzten
rechtswidrigen
Tat
erwachsene
zivilrechtliche
Anspruch
erloschen
ist
.
Gründe
sieht
Gesetzgeber
etwa
Bewirkung
geschuldeten
Leistung
§
Abs.
Erlass
Abs.
vgl.
BT-Drucks
.
18/9525
S.
.
Verjährung
führt
Erlöschen
Forderung
hat
lediglich
Folge
Schuldner
Leistung
verweigern
kann
§
Abs.
.
Sinn
Zweck
§
Abs.
StGB
doppelte
Inanspruchnahme
Täters
vermeiden
BT-Drucks
.
aaO
;
vgl.
auch
NStZ
ist
Ausweitung
Ausschlussklausel
Wortlaut
verjährte
Ansprüche
veranlasst
.
Auch
derartigen
Konstellationen
hat
ersatzberechtigte
Verletzte
Anspruch
Auskehrung
Verwertungserlöses
§
Abs.
auch
.
V.m
.
459n
.
Revision
behaupteten
konkludenten
Verzichtsvertrag
bieten
Urteilsgründe
Anhalt
;
Verfahrensrüge
ist
insoweit
erhoben
.
Gleiches
gilt
Revision
behauptete
anzurechnende
Ansprüche
Geschädigten
Versicherung
Rückkaufwerte
wirksamen
Vertragsschlusses
Angeklagte
hatte
Erlangung
Provisionen
Unterschriften
Geschädigten
Kenntnis
gefälscht
naheliegen
.
StGB
anzurechnende
Aufwendungen
Einziehungsentscheidung
betroffenen
Fällen
Urteilsgründe
sind
Auffassung
Revision
ersichtlich
.
König
Mosbacher