BESCHLUSS 8 . Mai Strafsache Betruges u.a. ECLI : : BGH:2018:080518B5STR139.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 8 . Mai gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 19 . Dezember wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Einziehung Wertes Taterträgen § StGB steht etwaige Verjährung Ersatzansprüchen Untreueopfer . § Abs. StGB ist Einziehung lediglich ausgeschlossen Verletzten rechtswidrigen Tat erwachsene zivilrechtliche Anspruch erloschen ist . Gründe sieht Gesetzgeber etwa Bewirkung geschuldeten Leistung § Abs. Erlass Abs. vgl. BT-Drucks . 18/9525 S. . Verjährung führt Erlöschen Forderung hat lediglich Folge Schuldner Leistung verweigern kann § Abs. . Sinn Zweck § Abs. StGB doppelte Inanspruchnahme Täters vermeiden BT-Drucks . aaO ; vgl. auch NStZ ist Ausweitung Ausschlussklausel Wortlaut verjährte Ansprüche veranlasst . Auch derartigen Konstellationen hat ersatzberechtigte Verletzte Anspruch Auskehrung Verwertungserlöses § Abs. auch . V.m . 459n . Revision behaupteten konkludenten Verzichtsvertrag bieten Urteilsgründe Anhalt ; Verfahrensrüge ist insoweit erhoben . Gleiches gilt Revision behauptete anzurechnende Ansprüche Geschädigten Versicherung Rückkaufwerte wirksamen Vertragsschlusses Angeklagte hatte Erlangung Provisionen Unterschriften Geschädigten Kenntnis gefälscht naheliegen . StGB anzurechnende Aufwendungen Einziehungsentscheidung betroffenen Fällen Urteilsgründe sind Auffassung Revision ersichtlich . König Mosbacher