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1486 lines
13 KiB

NAMEN
14
.
September
Strafsache
1
.
2
.
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
14
.
September
teilgenommen
haben
:
Richter
Prof.
Dr.
Vorsitzender
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richter
Richter
Dr.
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Do.
Rechtsanwalt
S.
Verteidiger
Angeklagten
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revisionen
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
9
.
Dezember
Ausspruch
erweiterten
Verfall
Wertersatzes
aufgehoben
Landgericht
Betrag
Euro
übersteigenden
Verfallsanordnung
abgesehen
hat
.
weitergehenden
Revisionen
Staatsanwaltschaft
werden
verworfen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Revisionen
Angeklagten
vorgenannte
Urteil
werden
verworfen
.
Angeklagten
haben
jeweils
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Rechts
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
jeweils
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
Angeklagten
Gesamtschuldner
Höhe
Euro
Verfall
Wertersatzes
Höhe
Euro
erweiterten
Verfall
Wertersatzes
angeordnet
einzelne
näher
bezeichnete
Ansprüche
Angeklagten
gemeinsame
Eigentumswohnung
Angeklagten
Anordnungen
ausgenommen
hat
.
Urteil
wenden
Staatsanwaltschaft
Rechtsfolgenausspruch
beschränkten
Sachrüge
begründeten
Revisionen
auch
Angeklagten
jeweils
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützten
Revisionen
.
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
Generalbundesanwalt
vertreten
werden
Hinblick
Anordnung
erweiterten
Verfalls
Wertersatzes
Teilerfolg
erzielen
bleiben
Revisionen
Angeklagten
erfolglos
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
Angeklagten
betrieben
Jahr
überwiegend
homosexuellen
männlichen
Paaren
besuchte
Pension
.
Anfragen
Gäste
Aufputschmitteln
Ecstasy
entschlossen
Angeklagten
entsprechende
Mittel
verschaffen
Gäste
veräußern
.
Schließung
Pension
Oktober
verkauften
Ecstasy
gemeinsamen
Wohnung
.
Zeitraum
September
Juli
veräußerten
Angeklagten
rund
Ecstasytabletten
.
bewahrten
eigenen
weiteren
Wohnung
Vorrat
Verkauf
bestimmter
Betäubungsmittel
.
umfasste
Zeitpunkt
Festnahme
Juli
rund
g
Angeklagte
Tschechischen
Republik
Kaufpreis
Euro
Händler
vietnamesischer
Herkunft
erworben
hatte
Ecstasytabletten
.
Landgericht
hat
festgestellt
Angeklagten
Handel
Ecstasy
Arzneimitteln
sonstigen
Hilfsmitteln
insgesamt
Einnahmen
Höhe
rund
Euro
erzielten
Prozent
Euro
Handel
restlichen
Prozent
Verkauf
anderer
Substanzen
entfielen
S.
.
so
ermittelten
Verkaufserlös
Ecstasy
Höhe
Euro
hat
Strafkammer
zunächst
Betrag
Euro
Höhe
angeordneten
Verfalls
Wertersatzes
weiteren
Betrag
Euro
Verzichts
Angeklagten
bereits
gepfändete
Gegenstände
Bankguthaben
abgezogen
.
hat
Ausgleich
etwaiger
Berechnungsungenauigkeiten
Sicherheitsabschlag
Prozent
8.540
Euro
vorgenommen
so
erweiterten
Verfall
Wertersatzes
unterliegenden
Betrag
Euro
errechnet
S.
.
Schließlich
hat
Gründen
Vertrauensschutzes
Anordnung
erweiterten
Verfall
Wertersatzes
Rahmen
Hinweises
Aussicht
gestellten
Betrag
Euro
beschränkt
S.
.
II
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
:
1
.
Staatsanwaltschaft
Strafzumessung
Landgerichts
wendet
insbesondere
Angeklagten
verhängten
Freiheitsstrafen
niedrig
beanstandet
bleiben
Rechtsmittel
erfolglos
.
Strafzumessung
ist
grundsätzlich
Sache
Tatgerichts
.
ist
Aufgabe
Grundlage
umfassenden
Eindrucks
Hauptverhandlung
Tat
Persönlichkeit
Täters
gewonnen
hat
wesentlichen
belastenden
Umstände
festzustellen
bewerten
hierbei
gegeneinander
abzuwägen
.
Eingriff
Revisionsgerichts
Einzelakte
Strafzumessung
ist
Regel
nur
möglich
Zumessungserwägungen
fehlerhaft
sind
Tatgericht
rechtlich
anerkannte
Strafzwecke
verstößt
verhängte
Strafe
oben
unten
Bestimmung
löst
gerechter
Schuldausgleich
sein
.
Nur
Rahmen
kann
Verletzung
Gesetzes
Sinne
Abs.
vorliegen
.
ist
Einzelne
gehende
Richtigkeitskontrolle
ausgeschlossen
.
.
;
Urteile
17
.
September
BGHSt
29
.
Juni
NStZ
568
;
Beschluss
10
.
April
BGHSt
.
Rechtsfehler
Sinne
zeigen
Revisionen
Staatsanwaltschaft
.
Strafzumessungserwägungen
sind
Ansicht
Beschwerdeführerin
lückenhaft
widersprüchlich
.
Landgericht
hat
vielmehr
Strafzumessung
wesentlichen
Gesichtspunkte
bedacht
Abwägung
eingestellt
.
Insbesondere
hat
sichtlich
verkannt
Angeklagten
Wohnungen
Verkauf
vorgehaltenen
Menge
etwa
Wirkstoffgehalt
etwa
Methamphetamin-Base
außerordentlich
große
Menge
Rauschgifts
handelte
;
Strafkammer
hat
insoweit
ausdrücklich
Ungunsten
Angeklagten
berücksichtigt
Angeklagten
vorgehaltene
Crystal
Grenzwert
geringen
Menge
hohes
Vielfaches
überstieg
Methamphetamin
gefährliches
Betäubungsmittel
hohem
Suchtpotential
handelt
S.
.
Senat
vermag
auch
Auffassung
Beschwerdeführerin
anzuschließen
Angeklagten
verhängten
Freiheitsstrafen
jeweils
Jahren
Monaten
unvertretbar
niedrig
seien
Bestimmung
gerechter
Schuldausgleich
sein
unten
lösten
.
stehen
bereits
außerordentlich
großen
Menge
Rede
stehenden
Rauschgifts
erhebliche
Angeklagten
sprechende
Strafzumessungsgesichtspunkte
.
sind
namentlich
umfassenden
Geständnisse
Angeklagten
noch
konkreten
Tatvorwurf
Angaben
Handel
Arzneimitteln
Betäubungsmitteln
erzielten
Einnahmen
gemacht
haben
Umstand
bislang
unbestraften
Angeklagten
gesundheitlichen
Beeinträchtigungen
HIV-Infektionen
besonders
haftempfindlich
sind
Sicherstellung
wesentlichen
Teils
Betäubungsmittel
S.
.
2
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
haben
hingegen
Erfolg
beanstandet
Landgericht
hätte
erweiterten
Verfall
Wertersatzes
§
StGB
lediglich
Höhe
Euro
anordnen
dürfen
.
Rechtsfehler
lässt
Urteil
zunächst
insoweit
erkennen
Strafkammer
Übereinstimmung
Einlassungen
Angeklagten
ausgegangen
ist
Handel
Arzneimitteln
sonstigen
Hilfsmitteln
insgesamt
Einnahmen
Höhe
abgerundet
Euro
erzielt
haben
Prozent
Handel
Ecstasy
Prozent
Verkauf
Arzneimitteln
sonstigen
Hilfsmitteln
entfielen
S.
.
Auch
Landgericht
Berechnung
erweiterten
Verfall
Wertersatzes
unterliegenden
Betrages
Abzüge
Euro
Höhe
angeordneten
Verfalls
Wertersatzes
weiterer
Euro
Verzicht
Angeklagten
bereits
gepfändete
Gegenstände
Bankguthaben
vorgenommen
hat
S.
begegnet
Bedenken
.
Recht
beanstandet
Beschwerdeführerin
jedoch
Landgericht
Ermittlung
erweiterten
Verfall
Wertersatzes
unterliegenden
Geldbetrages
weiteren
erheblichen
Teil
Angeklagten
erzielten
Gesamteinnahmen
Euro
unberücksichtigt
gelassen
hat
.
gilt
zunächst
Verkauf
sonstigen
Hilfsmitteln
entfallenden
Anteil
Prozent
Gesamteinnahmen
.
Landgericht
hat
rechtsfehlerhaft
Prüfung
abgesehen
auch
Hinblick
Teil
Einnahmen
Voraussetzungen
Anordnung
erweiterten
Verfalls
Wertersatzes
gemäß
§
Abs.
§
StGB
vorlagen
.
Urteil
ist
festgestellt
Angeklagten
Erlös
Handel
Ecstasy
hinausgehenden
Einnahmen
Verkauf
Aufputschmitteln
Substanzen
-9-
pers
S.
13
jedenfalls
weitgehendem
Umfang
strafbarem
gewerbsmäßigen
Handel
Arzneimitteln
erzielt
haben
.
hierbei
angeklagte
auch
hinreichend
konkretisierbare
Straftaten
Arzneimittelgesetz
u.a.
§
Abs.
Nr.
handelt
unterliegen
Angeklagten
erzielten
Einnahmen
erweiterten
Verfall
Wertersatzes
gemäß
§
.
V.m
.
Abs.
§
StGB
.
Angeklagten
auch
gefälschten
Arzneimitteln
gehandelt
haben
sollten
kann
allerdings
Generalbundesanwalt
Zuschrift
zutreffend
hinweist
auch
erweiterten
Verfall
§
StGB
anwendbare
Vorschrift
§
Abs.
Satz
StGB
Verfallsanordnung
entgegenstehen
vgl.
Raum
Arzneimittelgesetz
2
.
Aufl
.
.
;
wird
neue
Tatgericht
beachten
haben
.
beanstandet
Beschwerdeführerin
ebenfalls
Recht
Strafkammer
Berechnung
erweiterten
Verfall
Wertersatzes
unterliegenden
Betrages
Sicherheitsabschlag
Höhe
Prozent
Gründen
Vertrauensschutzes
weiteren
Abzug
Euro
vorgenommen
hat
S.
.
angefochtenen
Urteil
ergibt
Strafkammer
veranlasst
sah
nochmaligen
Sicherheitsabschlag
vorzunehmen
bereits
Ermittlung
Gesamteinnahmen
Euro
Abrundungen
unten
erfolgt
waren
S.
.
Auch
sachliche
Rechtfertigung
Kammer
Vertrauensschutzgründen
vorgenommene
Begrenzung
erweiterten
Verfall
Wertersatzes
unterliegenden
Betrages
Euro
lässt
Urteil
entnehmen
;
Urteil
erwähnte
Hinweis
Kammer
Hauptverhandlung
Betrag
Aussicht
gestellt
sei
S.
vermag
Beschränkung
Verfallsbetrages
§
StGB
zwingenden
Charakters
erweiterten
Verfalls
gemäß
§
Abs.
Satz
StGB
ordnet
rechtfertigen
.
.
Revisionen
Angeklagten
:
1
.
Verfahrensrügen
Angeklagten
haben
Erfolg
.
Verfahrensbeanstandung
Beschwerdeführer
gemäß
Nr.
.
V.m
.
Abs.
vorschriftsmäßige
Besetzung
erkennenden
Gerichts
geltend
machen
Überlastung
Ableitung
Verfahrens
zunächst
zuständig
gewesenen
4
.
Großen
Strafkammer
erkennende
Hilfsstrafkammer
unzulässig
gewesen
sei
ist
unbegründet
.
schon
Überlastungsanzeige
Vorsitzenden
Richters
4
.
Großen
Strafkammer
11
.
September
ergibt
Strafkammer
zumindest
Februar
derart
Hauptverhandlungsterminen
ausgelastet
war
neu
eingegangene
Verfahren
Anfang
März
hätte
verhandelt
werden
können
.
beanstandete
Entlastungsmaßnahme
Präsidium
Landgerichts
erwies
auch
wirksam
Hauptverhandlung
konnte
bereits
16
November
nur
etwa
Monate
Anklageerhebung
begonnen
werden
mithin
Monate
frühestmöglichen
Hauptverhandlungsbeginn
4
.
Großen
Strafkammer
.
Verletzung
§
Nr.
.
V.m
.
Abs.
gestützte
Verfahrensrüge
Beschwerdeführer
geltend
machen
erkennende
Hilfsstrafkammer
habe
vorschriftswidriger
Besetzung
verhandelt
nämlich
Vorsitz
Vorsitzenden
Richterin
Landgericht
Richtern
Landgericht
Richtern
Richter
Landgericht
Richter
Landgericht
beisitzenals
Vorsitzendem
Richterin
Landgericht
Beisitzern
ist
zulässiger
Weise
erhoben
jedoch
unbegründet
.
Vorsitzende
Richterin
Landgericht
war
gemäß
§
Abs.
Satz
Teilnahme
Hauptverhandlung
verhindert
vorgesehenen
Zeitraums
bewilligten
einwöchigen
dienstlichen
Fortbildungsveranstaltung
teilnahm
.
stellt
Verhinderungsgrund
Sinne
§
Abs.
Satz
vgl.
8
.
Aufl
.
.
Dienstreise
.
Strafkammervorsitzende
war
Terminierung
Hauptverhandlung
auch
gehalten
erst
Zeit
Ende
Fortbildungsveranstaltung
legen
ausschließlich
Hauptverhandlungstage
Fortbildungswoche
bestimmen
.
steht
bereits
Umstand
Angeklagte
Dauer
Hauptverhandlung
Untersuchungshaft
befanden
Beschleunigungsgebot
Haftsachen
besonders
zügige
Terminierung
verlangte
.
Übrigen
sind
Möglichkeiten
Vorsitzenden
Terminierung
Hauptverhandlungssache
schon
faktisch
weiteren
jeweiligen
Spruchkörper
anhängigen
Verfahren
uneingeschränkte
terminliche
Verfügbarkeit
weiteren
Verfahrensbeteiligten
begrenzt
.
Verhinderungsgrund
offensichtlich
unzweifelhaft
war
bedurfte
auch
besonderen
Feststellung
vgl.
Beschluss
5
.
April
§
Nr.
Vertreter
;
Breidling
26
.
Aufl
.
.
.
Verhinderung
Vorsitzenden
Richterin
oblag
Geschäftsverteilungsplan
Landgerichts
Vertreter
Richter
Landgericht
Hauptverhandlung
Vorsitz
führen
Richterin
Landgericht
weitere
Beisitzerin
Richter
Landgericht
Verfahren
mitzuwirken
.
Erfolg
bleibt
schließlich
Verfahrensbeanstandung
Beschwerdeführer
Verletzung
§
.
V.m
.
§
§
Abs.
rügen
.
Beschwerdeführer
machen
insoweit
geltend
Landgericht
habe
Inhalt
Schreiben
Verteidiger
11
.
August
16
.
September
Wege
Verlesung
Gegenstand
Hauptverhandlung
gemacht
.
Berücksichtigung
insbesondere
Schreibens
16
.
September
wäre
Kammer
Ergebnis
gelangt
zeitlich
noch
Eröffnungsbeschluss
26
.
Oktober
Angeklagte
Aufklärungshilfe
Sinne
§
geleistet
worden
sei
Folge
gehabt
hätte
verhängten
Strafen
gemäß
Abs.
StGB
mildern
gewesen
wären
.
Rüge
ist
bereits
unzulässig
.
kann
dahinstehen
Vorbringen
Beschwerdeführer
schon
Behauptung
Widerspruchs
Inhalt
Akten
Urteil
Rüge
Aktenwidrigkeit
Urteilsgründe
erschöpft
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
grundsätzlich
Verfahrensbeschwerde
beanstandet
werden
kann
vgl.
Urteil
13
.
September
NStZ
115
;
Beschluss
7
.
August
Meyer-Goßner/Schmitt
59
.
Aufl
.
.
.
Verfahrensbeanstandung
ist
auch
getrennter
Betrachtung
etwaigen
Verstoßes
§
möglichen
Verletzung
richterlichen
Aufklärungspflicht
§
Abs.
jeweils
unzulässig
.
Verstoß
§
können
Beschwerdeführer
schon
geltend
machen
Senat
behauptete
Unrichtigkeit
Urteilsgründe
Hinblick
Frage
Angeklagten
Aufklärungshilfe
Sinne
§
geleistet
haben
Rekonstruktion
Hauptverhandlung
überprüfen
kann
;
Rekonstruktion
widerspräche
jedoch
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Ordnung
Urteil
2
November
BGHSt
140
;
Beschlüsse
7
.
Juni
BGHSt
20
7
.
August
.
Aufklärungsrüge
§
Abs.
ist
Verfahrensbeanstandung
ebenfalls
unzulässig
.
genügt
Anforderungen
§
Abs.
Satz
Beschwerdeführer
jedenfalls
Vermerk
Polizeibeamten
2
November
vorgetragen
haben
Beamte
Plausibilität
Angaben
Angeklagten
Erwerb
benannten
Person
.
bewertet
.
2
.
sachlich-rechtliche
Nachprüfung
Urteils
hat
ebenfalls
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Insbesondere
ist
Verneinung
Strafmilderung
Angeklagten
§
.
V.m
.
§
Abs.
StGB
Rechts
erinnern
.
insoweit
maßgeblichen
Berücksichtigung
Zusammenhangs
Urteilsgründe
hinreichend
begründeten
Überzeugung
Tatgerichts
haben
Angaben
Angeklagten
unabhängig
Frage
Angaben
Zeitpunkt
Eröffnungsbeschlusses
erfolgt
sind
insgesamt
nennenswerten
gar
wesentlichen
Ermittlungsergebnissen
geführt
S.
f.
18
.
IV
.
Blick
neue
Verhandlung
Entscheidung
Anordnung
erweiterten
Verfalls
Wertersatzes
Betrag
Euro
bedarf
Aufhebung
zugehörigen
Feststellungen
.
neu
Entscheidung
berufene
Tatgericht
darf
ergänzende
Feststellungen
treffen
bisher
getroffenen
widersprechen
.
Senat
weist
Möglichkeit
Schätzung
§
Abs.
.
V.m
.
StGB
.
Feilcke