NAMEN 14 . September Strafsache 1 . 2 . Betäubungsmitteln geringer Menge ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 14 . September teilgenommen haben : Richter Prof. Dr. Vorsitzender Richterin Dr. Richter Dr. Richter Richter Dr. beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Do. Rechtsanwalt S. Verteidiger Angeklagten Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revisionen Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 9 . Dezember Ausspruch erweiterten Verfall Wertersatzes aufgehoben Landgericht Betrag Euro übersteigenden Verfallsanordnung abgesehen hat . weitergehenden Revisionen Staatsanwaltschaft werden verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Revisionen Angeklagten vorgenannte Urteil werden verworfen . Angeklagten haben jeweils Kosten Rechtsmittels tragen . Rechts Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betäubungsmitteln geringer Menge jeweils Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat Angeklagten Gesamtschuldner Höhe Euro Verfall Wertersatzes Höhe Euro erweiterten Verfall Wertersatzes angeordnet einzelne näher bezeichnete Ansprüche Angeklagten gemeinsame Eigentumswohnung Angeklagten Anordnungen ausgenommen hat . Urteil wenden Staatsanwaltschaft Rechtsfolgenausspruch beschränkten Sachrüge begründeten Revisionen auch Angeklagten jeweils Verletzung formellen materiellen Rechts gestützten Revisionen . Rechtsmittel Staatsanwaltschaft Generalbundesanwalt vertreten werden Hinblick Anordnung erweiterten Verfalls Wertersatzes Teilerfolg erzielen bleiben Revisionen Angeklagten erfolglos . Landgericht hat folgende Feststellungen Wertungen getroffen : Angeklagten betrieben Jahr überwiegend homosexuellen männlichen Paaren besuchte Pension . Anfragen Gäste Aufputschmitteln Ecstasy entschlossen Angeklagten entsprechende Mittel verschaffen Gäste veräußern . Schließung Pension Oktober verkauften Ecstasy gemeinsamen Wohnung . Zeitraum September Juli veräußerten Angeklagten rund Ecstasytabletten . bewahrten eigenen weiteren Wohnung Vorrat Verkauf bestimmter Betäubungsmittel . umfasste Zeitpunkt Festnahme Juli rund g Angeklagte Tschechischen Republik Kaufpreis Euro Händler vietnamesischer Herkunft erworben hatte Ecstasytabletten . Landgericht hat festgestellt Angeklagten Handel Ecstasy Arzneimitteln sonstigen Hilfsmitteln insgesamt Einnahmen Höhe rund Euro erzielten Prozent Euro Handel restlichen Prozent Verkauf anderer Substanzen entfielen S. . so ermittelten Verkaufserlös Ecstasy Höhe Euro hat Strafkammer zunächst Betrag Euro Höhe angeordneten Verfalls Wertersatzes weiteren Betrag Euro Verzichts Angeklagten bereits gepfändete Gegenstände Bankguthaben abgezogen . hat Ausgleich etwaiger Berechnungsungenauigkeiten Sicherheitsabschlag Prozent 8.540 Euro vorgenommen so erweiterten Verfall Wertersatzes unterliegenden Betrag Euro errechnet S. . Schließlich hat Gründen Vertrauensschutzes Anordnung erweiterten Verfall Wertersatzes Rahmen Hinweises Aussicht gestellten Betrag Euro beschränkt S. . II . Revisionen Staatsanwaltschaft : 1 . Staatsanwaltschaft Strafzumessung Landgerichts wendet insbesondere Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen niedrig beanstandet bleiben Rechtsmittel erfolglos . Strafzumessung ist grundsätzlich Sache Tatgerichts . ist Aufgabe Grundlage umfassenden Eindrucks Hauptverhandlung Tat Persönlichkeit Täters gewonnen hat wesentlichen belastenden Umstände festzustellen bewerten hierbei gegeneinander abzuwägen . Eingriff Revisionsgerichts Einzelakte Strafzumessung ist Regel nur möglich Zumessungserwägungen fehlerhaft sind Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt verhängte Strafe oben unten Bestimmung löst gerechter Schuldausgleich sein . Nur Rahmen kann Verletzung Gesetzes Sinne Abs. vorliegen . ist Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen . . ; Urteile 17 . September BGHSt 29 . Juni NStZ 568 ; Beschluss 10 . April BGHSt . Rechtsfehler Sinne zeigen Revisionen Staatsanwaltschaft . Strafzumessungserwägungen sind Ansicht Beschwerdeführerin lückenhaft widersprüchlich . Landgericht hat vielmehr Strafzumessung wesentlichen Gesichtspunkte bedacht Abwägung eingestellt . Insbesondere hat sichtlich verkannt Angeklagten Wohnungen Verkauf vorgehaltenen Menge etwa Wirkstoffgehalt etwa Methamphetamin-Base außerordentlich große Menge Rauschgifts handelte ; Strafkammer hat insoweit ausdrücklich Ungunsten Angeklagten berücksichtigt Angeklagten vorgehaltene Crystal Grenzwert geringen Menge hohes Vielfaches überstieg Methamphetamin gefährliches Betäubungsmittel hohem Suchtpotential handelt S. . Senat vermag auch Auffassung Beschwerdeführerin anzuschließen Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen jeweils Jahren Monaten unvertretbar niedrig seien Bestimmung gerechter Schuldausgleich sein unten lösten . stehen bereits außerordentlich großen Menge Rede stehenden Rauschgifts erhebliche Angeklagten sprechende Strafzumessungsgesichtspunkte . sind namentlich umfassenden Geständnisse Angeklagten noch konkreten Tatvorwurf Angaben Handel Arzneimitteln Betäubungsmitteln erzielten Einnahmen gemacht haben Umstand bislang unbestraften Angeklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen HIV-Infektionen besonders haftempfindlich sind Sicherstellung wesentlichen Teils Betäubungsmittel S. . 2 . Revisionen Staatsanwaltschaft haben hingegen Erfolg beanstandet Landgericht hätte erweiterten Verfall Wertersatzes § StGB lediglich Höhe Euro anordnen dürfen . Rechtsfehler lässt Urteil zunächst insoweit erkennen Strafkammer Übereinstimmung Einlassungen Angeklagten ausgegangen ist Handel Arzneimitteln sonstigen Hilfsmitteln insgesamt Einnahmen Höhe abgerundet Euro erzielt haben Prozent Handel Ecstasy Prozent Verkauf Arzneimitteln sonstigen Hilfsmitteln entfielen S. . Auch Landgericht Berechnung erweiterten Verfall Wertersatzes unterliegenden Betrages Abzüge Euro Höhe angeordneten Verfalls Wertersatzes weiterer Euro Verzicht Angeklagten bereits gepfändete Gegenstände Bankguthaben vorgenommen hat S. begegnet Bedenken . Recht beanstandet Beschwerdeführerin jedoch Landgericht Ermittlung erweiterten Verfall Wertersatzes unterliegenden Geldbetrages weiteren erheblichen Teil Angeklagten erzielten Gesamteinnahmen Euro unberücksichtigt gelassen hat . gilt zunächst Verkauf sonstigen Hilfsmitteln entfallenden Anteil Prozent Gesamteinnahmen . Landgericht hat rechtsfehlerhaft Prüfung abgesehen auch Hinblick Teil Einnahmen Voraussetzungen Anordnung erweiterten Verfalls Wertersatzes gemäß § Abs. § StGB vorlagen . Urteil ist festgestellt Angeklagten Erlös Handel Ecstasy hinausgehenden Einnahmen Verkauf Aufputschmitteln Substanzen -9- pers S. 13 jedenfalls weitgehendem Umfang strafbarem gewerbsmäßigen Handel Arzneimitteln erzielt haben . hierbei angeklagte auch hinreichend konkretisierbare Straftaten Arzneimittelgesetz u.a. § Abs. Nr. handelt unterliegen Angeklagten erzielten Einnahmen erweiterten Verfall Wertersatzes gemäß § . V.m . Abs. § StGB . Angeklagten auch gefälschten Arzneimitteln gehandelt haben sollten kann allerdings Generalbundesanwalt Zuschrift zutreffend hinweist auch erweiterten Verfall § StGB anwendbare Vorschrift § Abs. Satz StGB Verfallsanordnung entgegenstehen vgl. Raum Arzneimittelgesetz 2 . Aufl . . ; wird neue Tatgericht beachten haben . beanstandet Beschwerdeführerin ebenfalls Recht Strafkammer Berechnung erweiterten Verfall Wertersatzes unterliegenden Betrages Sicherheitsabschlag Höhe Prozent Gründen Vertrauensschutzes weiteren Abzug Euro vorgenommen hat S. . angefochtenen Urteil ergibt Strafkammer veranlasst sah nochmaligen Sicherheitsabschlag vorzunehmen bereits Ermittlung Gesamteinnahmen Euro Abrundungen unten erfolgt waren S. . Auch sachliche Rechtfertigung Kammer Vertrauensschutzgründen vorgenommene Begrenzung erweiterten Verfall Wertersatzes unterliegenden Betrages Euro lässt Urteil entnehmen ; Urteil erwähnte Hinweis Kammer Hauptverhandlung Betrag Aussicht gestellt sei S. vermag Beschränkung Verfallsbetrages § StGB zwingenden Charakters erweiterten Verfalls gemäß § Abs. Satz StGB ordnet … rechtfertigen . . Revisionen Angeklagten : 1 . Verfahrensrügen Angeklagten haben Erfolg . Verfahrensbeanstandung Beschwerdeführer gemäß Nr. . V.m . Abs. vorschriftsmäßige Besetzung erkennenden Gerichts geltend machen Überlastung Ableitung Verfahrens zunächst zuständig gewesenen 4 . Großen Strafkammer erkennende Hilfsstrafkammer unzulässig gewesen sei ist unbegründet . schon Überlastungsanzeige Vorsitzenden Richters 4 . Großen Strafkammer 11 . September ergibt Strafkammer zumindest Februar derart Hauptverhandlungsterminen ausgelastet war neu eingegangene Verfahren Anfang März hätte verhandelt werden können . beanstandete Entlastungsmaßnahme Präsidium Landgerichts erwies auch wirksam Hauptverhandlung konnte bereits 16 November nur etwa Monate Anklageerhebung begonnen werden mithin Monate frühestmöglichen Hauptverhandlungsbeginn 4 . Großen Strafkammer . Verletzung § Nr. . V.m . Abs. gestützte Verfahrensrüge Beschwerdeführer geltend machen erkennende Hilfsstrafkammer habe vorschriftswidriger Besetzung verhandelt nämlich Vorsitz Vorsitzenden Richterin Landgericht Richtern Landgericht Richtern Richter Landgericht Richter Landgericht beisitzenals Vorsitzendem Richterin Landgericht Beisitzern ist zulässiger Weise erhoben jedoch unbegründet . Vorsitzende Richterin Landgericht war gemäß § Abs. Satz Teilnahme Hauptverhandlung verhindert vorgesehenen Zeitraums bewilligten einwöchigen dienstlichen Fortbildungsveranstaltung teilnahm . stellt Verhinderungsgrund Sinne § Abs. Satz vgl. 8 . Aufl . . Dienstreise . Strafkammervorsitzende war Terminierung Hauptverhandlung auch gehalten erst Zeit Ende Fortbildungsveranstaltung legen ausschließlich Hauptverhandlungstage Fortbildungswoche bestimmen . steht bereits Umstand Angeklagte Dauer Hauptverhandlung Untersuchungshaft befanden Beschleunigungsgebot Haftsachen besonders zügige Terminierung verlangte . Übrigen sind Möglichkeiten Vorsitzenden Terminierung Hauptverhandlungssache schon faktisch weiteren jeweiligen Spruchkörper anhängigen Verfahren uneingeschränkte terminliche Verfügbarkeit weiteren Verfahrensbeteiligten begrenzt . Verhinderungsgrund offensichtlich unzweifelhaft war bedurfte auch besonderen Feststellung vgl. Beschluss 5 . April § Nr. Vertreter ; Breidling 26 . Aufl . . . Verhinderung Vorsitzenden Richterin oblag Geschäftsverteilungsplan Landgerichts Vertreter Richter Landgericht Hauptverhandlung Vorsitz führen Richterin Landgericht weitere Beisitzerin Richter Landgericht Verfahren mitzuwirken . Erfolg bleibt schließlich Verfahrensbeanstandung Beschwerdeführer Verletzung § . V.m . § § Abs. rügen . Beschwerdeführer machen insoweit geltend Landgericht habe Inhalt Schreiben Verteidiger 11 . August 16 . September Wege Verlesung Gegenstand Hauptverhandlung gemacht . Berücksichtigung insbesondere Schreibens 16 . September wäre Kammer Ergebnis gelangt zeitlich noch Eröffnungsbeschluss 26 . Oktober Angeklagte Aufklärungshilfe Sinne § geleistet worden sei Folge gehabt hätte verhängten Strafen gemäß Abs. StGB mildern gewesen wären . Rüge ist bereits unzulässig . kann dahinstehen Vorbringen Beschwerdeführer schon Behauptung Widerspruchs Inhalt Akten Urteil Rüge Aktenwidrigkeit Urteilsgründe erschöpft Rechtsprechung Bundesgerichtshofs grundsätzlich Verfahrensbeschwerde beanstandet werden kann vgl. Urteil 13 . September NStZ 115 ; Beschluss 7 . August Meyer-Goßner/Schmitt 59 . Aufl . . . Verfahrensbeanstandung ist auch getrennter Betrachtung etwaigen Verstoßes § möglichen Verletzung richterlichen Aufklärungspflicht § Abs. jeweils unzulässig . Verstoß § können Beschwerdeführer schon geltend machen Senat behauptete Unrichtigkeit Urteilsgründe Hinblick Frage Angeklagten Aufklärungshilfe Sinne § geleistet haben Rekonstruktion Hauptverhandlung überprüfen kann ; Rekonstruktion widerspräche jedoch ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Ordnung Urteil 2 November BGHSt 140 ; Beschlüsse 7 . Juni BGHSt 20 7 . August . Aufklärungsrüge § Abs. ist Verfahrensbeanstandung ebenfalls unzulässig . genügt Anforderungen § Abs. Satz Beschwerdeführer jedenfalls Vermerk Polizeibeamten 2 November vorgetragen haben Beamte Plausibilität Angaben Angeklagten Erwerb benannten Person . bewertet . 2 . sachlich-rechtliche Nachprüfung Urteils hat ebenfalls Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Insbesondere ist Verneinung Strafmilderung Angeklagten § . V.m . § Abs. StGB Rechts erinnern . insoweit maßgeblichen Berücksichtigung Zusammenhangs Urteilsgründe hinreichend begründeten Überzeugung Tatgerichts haben Angaben Angeklagten unabhängig Frage Angaben Zeitpunkt Eröffnungsbeschlusses erfolgt sind insgesamt nennenswerten gar wesentlichen Ermittlungsergebnissen geführt S. f. 18 . IV . Blick neue Verhandlung Entscheidung Anordnung erweiterten Verfalls Wertersatzes Betrag Euro bedarf Aufhebung zugehörigen Feststellungen . neu Entscheidung berufene Tatgericht darf ergänzende Feststellungen treffen bisher getroffenen widersprechen . Senat weist Möglichkeit Schätzung § Abs. . V.m . StGB . Feilcke