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1334 lines
11 KiB

alt
:
BESCHLUSS
17
.
Juni
Strafsache
1
.
2
.
3
.
1
.
2
.
Abgeordnetenbestechung
3
.
Strafvereitelung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
Juni
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
9
.
Oktober
betrifft
§
Abs.
dahingehend
abgeändert
versuchter
Strafvereitelung
verurteilt
ist
;
Strafausspruch
Ausspruch
Verfall
Wertersatz
aufgehoben
;
Anordnung
entfällt
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
Revisionen
Angeklagten
S.
werden
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Angeklagten
S.
haben
Kosten
Rechtsmittel
tragen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hatte
Urteil
11
.
August
S.
Freisprechung
Übrigen
Bestechlichkeit
Vorteilsannahme
Gesamtfreiheitsstrafe
terziehung
Fällen
versuchter
Steuerhinterziehung
Gesamtgeldstrafe
verurteilt
.
Angeklagten
hat
sprechung
Übrigen
Bestechung
Vorteilsgewährung
Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt
.
Vollstreckung
Gesamtfreiheitsstrafe
hat
Angeklagte
Bewährung
ausgesetzt
.
Angeklagten
hat
Landgericht
Strafvereitelung
Geldstrafe
urteilt
S.
Verfall
Wertersatz
angeordnet
.
Erkenntnis
hat
Senat
Urteil
9
.
Mai
BGHSt
teilweise
aufgehoben
.
Nunmehr
hat
Landgericht
Angeklagten
S.
Abgeordnetenbestechung
schuldig
gesprochen
Angeklagten
S.
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
Angeklagten
Freiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
.
Vollstreckung
Strafen
hat
Bewährung
ausgesetzt
.
erlittener
rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerung
hat
jeweils
Monat
verhängten
Freiheitsstrafen
vollstreckt
erklärt
.
Angeklagten
hat
Strafkammer
Strafvereitelung
Geldstrafe
Tagessätzen
verurteilt
Kompensation
eingetretener
rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerung
Tagessätze
vollstreckt
erklärt
.
Angeklagten
S.
wurde
Verfall
Wertersatz
Höhe
jeweils
angeordnet
.
Revisionen
Angeklagten
S.
bleiben
Erfolg
§
Abs.
;
hingegen
erzielt
Sachbeschwerde
geführte
Revision
Angeklagten
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
§
Abs.
.
Rechtsfolgenaussprüche
Angeklagten
S.
sind
frei
Rechtsfehlern
.
Verurteilungen
chen
Rechtsauffassung
Senats
vgl.
BGHSt
.
.
Recht
hat
Strafkammer
Bewertung
konkludent
Angeklagten
getroffenen
Unrechtsvereinbarung
Entwicklung
Zusammenarbeit
insbesondere
bereits
Jahren
zuvor
erfolgten
Zahlungen
Angeklagten
S.
gehaltene
Scheingesellschaft
gemäßen
Einsatz
Angeklagten
S.
Gemeinderat
jekt
Mitangeklagten
Abstimmung
Rat
Bauprojekt
erheblichen
S.
geleisteten
Zahlungen
abgestellt
.
Vermögensvorteil
erst
nachträglich
Erfolgsfall
S.
Angeklagten
gewährt
worden
ist
steht
ebenso
wenig
gen
politischen
Überzeugung
entsprechende
Abstimmungsverhalten
Angeklagten
S.
Rat
Stadt
vgl.
aaO
S.
.
.
II
.
Verurteilung
Angeklagten
vollendeter
nahmevereitelung
§
Abs.
Alt
.
StGB
hält
revisionsgerichtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
Angeklagte
hielt
gemeinsam
S.
verschiedene
Grundstücksobjekte
Mietüberschüsse
Wertpapierdepot
örtlichen
Sparkasse
angelegt
wurden
.
Depotwert
stand
je
Hälfte
S.
.
August
erhielt
Angeklagte
Kenntnis
S.
Verdunkelungsgefahr
Untersuchungshaft
genommen
worden
war
S.
.
Grund
S.
bestehenden
Tatverdachts
Bestechlichkeit
ging
Angeklagte
staatlicherseits
Form
Zugriff
Vermögenswerte
Angeklagten
S.
erfolgen
werde
S.
.
verhindern
reiste
Tag
Kenntniserlangung
tierung
S.
Urlaub
transferierte
Rücksprache
Ehefrau
Tage
später
gesamten
Depotwert
Höhe
etwa
DM
eigenes
Wertpapierdepot
.
Tage
später
ordnete
Amtsgericht
dinglichen
Arrest
Sicherung
Verfalls
Wertersatz
S.
Höhe
etwa
DM
vorgenannte
Wertpapierdepot
;
Angeklagten
veranlassten
Transaktion
ging
Arrest
indes
Leere
.
Strafkammer
erblickt
Maßnahmevereitelung
gemäß
Abs.
StGB
S.
.
Angeklagte
habe
staatlichen
Anspruch
Anordnung
dinglichen
Arrestes
auch
zumindest
Teil
vereitelt
Zugriff
Ursprungskonto
nunmehr
Leere
lief
auch
sichere
Folge
Handlung
vorausgesehen
hat
S.
.
2
.
Schuldspruch
vollendeter
Maßnahmevereitelung
ist
rechtsfehlerhaft
.
§
Abs.
Alt
.
§
Abs.
Nr.
§
.
ist
nur
strafbar
absichtlich
wissentlich
ganz
Teil
vereitelt
rechtswidrigen
Tat
Maßnahme
unterworfen
wird
;
kann
§
Abs.
Nr.
StGB
auch
Verfall
§
.
StGB
sein
.
Anordnung
Verfalls
betreffend
Vortäter
hier
angeklagten
S.
ist
gerade
unterblieben
;
wurde
Beginn
beabsichtigt
Wertersatzverfall
StGB
angeordnet
.
Weitergehende
Feststellungen
Verzögerung
Verfallsanordnung
geraume
Zeit
ebenfalls
Vollendungsstrafbarkeit
tragen
würden
vgl.
Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
8)
hat
Landgericht
getroffen
.
Landgericht
Amtsgericht
angeordneten
dinglichen
Arrest
§
Sicherung
Verfalls
Wertersatz
anknüpft
bereits
Maßnahme
Sinne
§
Abs.
Alt
.
StGB
vereitelt
ansieht
unterliegt
Rechtsirrtum
.
Allerdings
kann
auch
Vereitelung
strafprozessualen
Sicherungsmaßnahme
Begehungsform
Maßnahmevereitelung
Abs.
Alt
.
StGB
Betracht
kommen
Täter
jedenfalls
bedingt
vorsätzlich
spätere
Verfallsanordnung
Urteil
verhindert
hat
.
Namentlich
gilt
Verfallsanordnung
Urteil
Vortäter
zwischenzeitlich
eingetretener
Vermögenslosigkeit
abgesehen
worden
ist
vgl.
§
Abs.
StGB
Ausbleiben
Vereitelungshandlung
vorläufige
Sicherungsmaßnahme
.
Vermögen
gesichert
worden
wäre
.
Maßnahmevollstreckungsvereitelung
§
Abs.
Alt
.
StGB
kann
dann
gegeben
sein
Urteil
Vortäter
zwar
Verfall
angeordnet
wurde
allerdings
anschließend
durchsetzbar
ist
vormals
noch
aussichtsreiche
einstweilige
Sicherung
Täter
jedenfalls
bedingt
vorsätzlich
auch
Blick
gefährdete
Durchsetzbarkeit
Urteil
titulierenden
Anspruchs
verhindert
wurde
weiteres
Vermögen
nennenswertem
Umfang
mehr
vorliegt
vgl.
StGB
§
Rdn
.
;
vgl.
auch
Anschlussdelikt
S.
;
Leip
Straftatbestand
Geldwäsche
S.
;
Arzt
Fn
.
.
genannten
Fallkonstellationen
liegt
hier
.
Verfall
wurde
angeordnet
vgl.
oben
.
Nichtdurchsetzbarkeit
wurde
festgestellt
so
Maßnahmevollstreckungsvereitelung
nur
Versuch
Betracht
kommt
vgl.
unten
.
lediglich
vollstreckungssichernden
Maßnahmen
Strafprozessordnung
selbst
sind
Maßnahmen
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
;
allein
Vereitelung
kann
Tatbestand
§
Abs.
StGB
erfüllen
vgl.
auch
.
.
Abs.
Nr.
StGB
erfasst
Maßnahmen
nur
Maßregeln
Besserung
Sicherung
Verfall
Einziehung
Unbrauchbarmachung
.
Auslegung
entspricht
eindeutigen
Wortlaut
§
Abs.
Nr.
StGB
;
Aufzählung
ist
abschließend
enthält
ausschließlich
Rechtsfolgen
Tat
ebenso
Nebenstrafen
gemäß
Abs.
Alt
.
StGB
Urteilsformel
anzuordnen
insbesondere
Blick
§
Abs.
StGB
Rechtskraft
fähig
sind
.
fehlt
ausdrücklicher
Bezug
Verfahrensvorschriften
jedenfalls
teilweise
auch
vollstreckungssichernde
Wirkung
zukommt
vgl.
§
.
;
können
schon
Wege
Auslegung
Maßnahmebegriff
einbezogen
werden
vgl.
gebotenen
restriktiven
Auslegung
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
MünchKomm-Radtke
§
Rdn
.
.
Auch
normübergreifende
Betrachtung
stützt
Begriffsverständnis
.
Vorschriften
§
Abs.
Nr.
StGB
Bezug
nehmen
ausdrücklich
benannte
Rechtsfolgen
weitere
Vereitelungsmaßnahmen
erfassen
sollen
werden
Verfahren
Sanktionen
jeweils
konkret
benannt
vgl.
nur
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
StGB
.
Erweiterung
ist
§
Abs.
StGB
unterblieben
so
dass
auch
insoweit
Vereitelung
vollstreckungssichernden
Maßnahme
§
tatbestandsmäßig
ist
.
Überdies
belegt
Gang
Gesetzgebungsverfahrens
Maßnahmebegriff
einheitlicher
Ausdruck
geschaffen
werden
sollte
Nebenfolgen
Verfall
Einziehung
Maßregeln
Besserung
Sicherung
Folgen
Tat
lediglich
Rechtsfolgen
Urteil
anzuordnen
sind
vgl.
Niederschriften
zungen
Großen
Strafrechtskommission
S.
;
Protokolle
Sonderausschusses
Strafrechtsreform
5
.
Wahlperiode
S.
.
anderes
Ergebnis
folgt
Landgericht
dung
herangezogenen
Nichtannahmebeschluss
Bundesverfassungsgerichts
vgl.
BVerfG
.
musste
nur
verfassungsrechtlichen
Grenzen
Auslegung
§
StGB
befassen
selbst
einfach-gesetzliche
Auslegung
vornehmen
.
3
.
Rechtsfehler
führt
gemäß
§
Abs.
analog
lediglich
Änderung
Schuldspruchs
Angeklagten
.
Landgericht
hat
rechtsfehlerfrei
notwendigen
Feststellungen
versuchten
Maßnahmevollstreckungsvereitelung
Sinne
§
Abs.
Alt
.
StGB
getroffen
.
Vorschrift
§
steht
Schuldspruchänderung
.
Angeklagte
hätte
verringerten
Schuldvorwurf
anders
geschehen
verteidigen
können
.
entsprechenden
Tatentschluss
hat
Strafkammer
Recht
Höhe
Angeklagten
transferierten
Summe
rechtsfehlerfrei
festgestelltes
Eigeninteresse
Durchsetzung
zivilrechtlichen
Anspruchs
Mitangeklagten
S.
abgestellt
.
sen
konnte
Vorstellung
wesentlich
leichter
Verlagerung
Wertpapiervermögens
realisieren
.
Angeklagte
Revision
beanstandeten
freilich
missverständlichen
Wendung
Strafkammer
überzeugt
gewesen
sei
S.
unschuldig
U-Haft
sitzt
S.
steht
Vereitelungsabsicht
.
jedenfalls
14
.
August
erfuhr
Angeklagte
S.
Ermittlungsbehörden
Tatverdachts
Bestechlichkeit
festgenommen
Untersuchungshaft
angeordnet
worden
war
S.
.
Vertrauen
Angeklagten
Verfallsanordnung
unterbleiben
würde
liegt
fern
.
-9-
Tatbestandsverwirklichung
hat
Angeklagte
fenen
Feststellungen
auch
unmittelbar
angesetzt
§
StGB
.
Strafvereitelung
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
anerkannt
unmittelbares
Ansetzen
Beginn
Handlung
gegeben
ist
Vereitelungserfolg
unmittelbar
bewirken
soll
vgl.
BGHSt
10
12
;
StGB
Abs.
Versuchsbeginn
2
;
vgl.
11
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
Gleiche
gilt
versuchte
Maßnahmevollstreckungsvereitelung
.
Weitere
Handlungen
Angeklagten
vorgenommene
Verfügung
Depotguthaben
waren
auch
subjektiver
Hinsicht
erforderlich
.
S.
laufenden
Ermittlungsverfahren
unmittelbar
bevorstehender
Arrestierung
§
hatte
Gefahr
geschützte
Rechtsgut
bereits
Zeitpunkt
zureichend
verdichtet
.
Bereits
Tage
Verfügung
Angeklagten
Nachteil
S.
wurde
dingliche
Arrest
angeordnet
S.
.
4
.
Senat
ändert
Schuldspruch
dementsprechend
versuchte
Strafvereitelung
.
führt
Aufhebung
Strafausspruchs
.
5
.
Anordnung
Wertersatzverfalls
§
StGB
Angeklagten
muss
entfallen
.
versuchte
Maßnahmevollstreckungsvereitelung
hat
Angeklagte
Tat
Sinne
§
Abs.
StGB
erlangt
.
Verfall
dient
Gewinnabschöpfung
Ausgleich
unrechtmäßigen
Vermögensverschiebung
vgl.
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
strafrechtliche
Verfallsanspruch
stellt
öffentlich-rechtliche
Abschöpfung
illegitimen
Vermögensvorteils
Entgelt
Tat
Gewinn
Vermögen
unmittelbar
gelangt
ist
vgl.
.
8)
.
Fallkonstellation
ist
hier
gegeben
.
Angeklagten
flossen
wirtschaftlichen
werte
auch
bereits
Tat
zugestanden
hatten
.
wurde
allein
Vermögen
S.
verschoben
unmittelbaren
Vorteil
erlangte
;
eigene
Verfügungsgewalt
änderte
qualitativ
.
Bereits
Tat
war
S.
alleine
Verfügungen
gemeinsame
Depotkonto
berechtigt
.
Verschiebung
Guthabens
eigene
Depotkonto
F.
S.
wurde
zwar
Einverständnis
Verfügungsgewalt
Außenverhältnis
entzogen
.
stellte
indes
materielle
Änderung
S.
weiterhin
treuhänderisch
gebunden
terer
wirtschaftlich
Berechtigter
blieb
.
Insoweit
hatte
Angeklagte
S.
jederzeit
durchsetzbaren
Rückforderungsanspruch
.
verhinderte
mithin
lediglich
Zugriff
Staates
Verfallsbetrag
S.
zog
aber
selbst
Vermögensvorteil
.
scheidet
auch
Regelungszweck
§
§
.
StGB
hier
beurteilenden
Sachverhalt
widersprechende
doppelte
Inanspruchnahme
Verfallsanordnung
einerseits
zivilrechtlichen
S.
andererseits
vgl.
auch
BGHSt
f.
;
StGB
Verletzter
.
dung
zivilrechtlichen
Rückforderungsanspruchs
kann
S.
angeordnete
Verfall
staatlicherseits
sicher
durchgesetzt
werden
sistierten
Vermögenswerte
Verfügung
stehen
werden
.
Brause
Raum
König