alt : BESCHLUSS 17 . Juni Strafsache 1 . 2 . 3 . 1 . 2 . Abgeordnetenbestechung 3 . Strafvereitelung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . Juni beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 9 . Oktober betrifft § Abs. dahingehend abgeändert versuchter Strafvereitelung verurteilt ist ; Strafausspruch Ausspruch Verfall Wertersatz aufgehoben ; Anordnung entfällt . 2 . weitergehende Revision Angeklagten Revisionen Angeklagten S. werden § Abs. unbegründet verworfen . Angeklagten S. haben Kosten Rechtsmittel tragen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hatte Urteil 11 . August S. Freisprechung Übrigen Bestechlichkeit Vorteilsannahme Gesamtfreiheitsstrafe terziehung Fällen versuchter Steuerhinterziehung Gesamtgeldstrafe verurteilt . Angeklagten hat sprechung Übrigen Bestechung Vorteilsgewährung Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt . Vollstreckung Gesamtfreiheitsstrafe hat Angeklagte Bewährung ausgesetzt . Angeklagten hat Landgericht Strafvereitelung Geldstrafe urteilt S. Verfall Wertersatz angeordnet . Erkenntnis hat Senat Urteil 9 . Mai BGHSt teilweise aufgehoben . Nunmehr hat Landgericht Angeklagten S. Abgeordnetenbestechung schuldig gesprochen Angeklagten S. Freiheitsstrafe Jahr Monaten Angeklagten Freiheitsstrafe Monaten verurteilt . Vollstreckung Strafen hat Bewährung ausgesetzt . erlittener rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung hat jeweils Monat verhängten Freiheitsstrafen vollstreckt erklärt . Angeklagten hat Strafkammer Strafvereitelung Geldstrafe Tagessätzen verurteilt Kompensation eingetretener rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung Tagessätze vollstreckt erklärt . Angeklagten S. wurde Verfall Wertersatz Höhe jeweils € angeordnet . Revisionen Angeklagten S. bleiben Erfolg § Abs. ; hingegen erzielt Sachbeschwerde geführte Revision Angeklagten Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg § Abs. . Rechtsfolgenaussprüche Angeklagten S. sind frei Rechtsfehlern . Verurteilungen chen Rechtsauffassung Senats vgl. BGHSt . . Recht hat Strafkammer Bewertung konkludent Angeklagten getroffenen Unrechtsvereinbarung Entwicklung Zusammenarbeit insbesondere bereits Jahren zuvor erfolgten Zahlungen Angeklagten S. gehaltene Scheingesellschaft gemäßen Einsatz Angeklagten S. Gemeinderat jekt Mitangeklagten Abstimmung Rat Bauprojekt erheblichen S. geleisteten Zahlungen abgestellt . Vermögensvorteil erst nachträglich Erfolgsfall S. Angeklagten gewährt worden ist steht ebenso wenig gen politischen Überzeugung entsprechende Abstimmungsverhalten Angeklagten S. Rat Stadt vgl. aaO S. . . II . Verurteilung Angeklagten vollendeter nahmevereitelung § Abs. Alt . StGB hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand . 1 . Landgericht hat folgende Feststellungen Wertungen getroffen : Angeklagte hielt gemeinsam S. verschiedene Grundstücksobjekte Mietüberschüsse Wertpapierdepot örtlichen Sparkasse angelegt wurden . Depotwert stand je Hälfte S. . August erhielt Angeklagte Kenntnis S. Verdunkelungsgefahr Untersuchungshaft genommen worden war S. . Grund S. bestehenden Tatverdachts Bestechlichkeit ging Angeklagte staatlicherseits Form Zugriff Vermögenswerte Angeklagten S. erfolgen werde S. . verhindern reiste Tag Kenntniserlangung tierung S. Urlaub transferierte Rücksprache Ehefrau Tage später gesamten Depotwert Höhe etwa DM eigenes Wertpapierdepot . Tage später ordnete Amtsgericht dinglichen Arrest Sicherung Verfalls Wertersatz S. Höhe etwa DM vorgenannte Wertpapierdepot ; Angeklagten veranlassten Transaktion ging Arrest indes Leere . Strafkammer erblickt Maßnahmevereitelung gemäß Abs. StGB S. . Angeklagte habe staatlichen Anspruch Anordnung dinglichen Arrestes auch zumindest Teil vereitelt Zugriff Ursprungskonto nunmehr Leere lief auch sichere Folge Handlung vorausgesehen hat S. . 2 . Schuldspruch vollendeter Maßnahmevereitelung ist rechtsfehlerhaft . § Abs. Alt . § Abs. Nr. § . ist nur strafbar absichtlich wissentlich ganz Teil vereitelt rechtswidrigen Tat Maßnahme unterworfen wird ; kann § Abs. Nr. StGB auch Verfall § . StGB sein . Anordnung Verfalls betreffend Vortäter hier angeklagten S. ist gerade unterblieben ; wurde Beginn beabsichtigt Wertersatzverfall StGB angeordnet . Weitergehende Feststellungen Verzögerung Verfallsanordnung geraume Zeit ebenfalls Vollendungsstrafbarkeit tragen würden vgl. Fischer StGB . Aufl . § Rdn . 8) hat Landgericht getroffen . Landgericht Amtsgericht angeordneten dinglichen Arrest § Sicherung Verfalls Wertersatz anknüpft bereits Maßnahme Sinne § Abs. Alt . StGB vereitelt ansieht unterliegt Rechtsirrtum . Allerdings kann auch Vereitelung strafprozessualen Sicherungsmaßnahme Begehungsform Maßnahmevereitelung Abs. Alt . StGB Betracht kommen Täter jedenfalls bedingt vorsätzlich spätere Verfallsanordnung Urteil verhindert hat . Namentlich gilt Verfallsanordnung Urteil Vortäter zwischenzeitlich eingetretener Vermögenslosigkeit abgesehen worden ist vgl. § Abs. StGB Ausbleiben Vereitelungshandlung vorläufige Sicherungsmaßnahme . Vermögen gesichert worden wäre . Maßnahmevollstreckungsvereitelung § Abs. Alt . StGB kann dann gegeben sein Urteil Vortäter zwar Verfall angeordnet wurde allerdings anschließend durchsetzbar ist vormals noch aussichtsreiche einstweilige Sicherung Täter jedenfalls bedingt vorsätzlich auch Blick gefährdete Durchsetzbarkeit Urteil titulierenden Anspruchs verhindert wurde weiteres Vermögen nennenswertem Umfang mehr vorliegt vgl. StGB § Rdn . ; vgl. auch Anschlussdelikt S. ; Leip Straftatbestand Geldwäsche S. ; Arzt Fn . . genannten Fallkonstellationen liegt hier . Verfall wurde angeordnet vgl. oben . Nichtdurchsetzbarkeit wurde festgestellt so Maßnahmevollstreckungsvereitelung nur Versuch Betracht kommt vgl. unten . lediglich vollstreckungssichernden Maßnahmen Strafprozessordnung selbst sind Maßnahmen Sinne § Abs. Nr. StGB ; allein Vereitelung kann Tatbestand § Abs. StGB erfüllen vgl. auch . . Abs. Nr. StGB erfasst Maßnahmen nur Maßregeln Besserung Sicherung Verfall Einziehung Unbrauchbarmachung . Auslegung entspricht eindeutigen Wortlaut § Abs. Nr. StGB ; Aufzählung ist abschließend enthält ausschließlich Rechtsfolgen Tat ebenso Nebenstrafen gemäß Abs. Alt . StGB Urteilsformel anzuordnen insbesondere Blick § Abs. StGB Rechtskraft fähig sind . fehlt ausdrücklicher Bezug Verfahrensvorschriften jedenfalls teilweise auch vollstreckungssichernde Wirkung zukommt vgl. § . ; können schon Wege Auslegung Maßnahmebegriff einbezogen werden vgl. gebotenen restriktiven Auslegung 12 . Aufl . § Rdn . ; MünchKomm-Radtke § Rdn . . Auch normübergreifende Betrachtung stützt Begriffsverständnis . Vorschriften § Abs. Nr. StGB Bezug nehmen ausdrücklich benannte Rechtsfolgen weitere Vereitelungsmaßnahmen erfassen sollen werden Verfahren Sanktionen jeweils konkret benannt vgl. nur § Abs. Satz Abs. Satz § Abs. Satz StGB . Erweiterung ist § Abs. StGB unterblieben so dass auch insoweit Vereitelung vollstreckungssichernden Maßnahme § tatbestandsmäßig ist . Überdies belegt Gang Gesetzgebungsverfahrens Maßnahmebegriff einheitlicher Ausdruck geschaffen werden sollte Nebenfolgen Verfall Einziehung Maßregeln Besserung Sicherung Folgen Tat lediglich Rechtsfolgen Urteil anzuordnen sind vgl. Niederschriften zungen Großen Strafrechtskommission S. ; Protokolle Sonderausschusses Strafrechtsreform 5 . Wahlperiode S. . anderes Ergebnis folgt Landgericht dung herangezogenen Nichtannahmebeschluss Bundesverfassungsgerichts vgl. BVerfG . musste nur verfassungsrechtlichen Grenzen Auslegung § StGB befassen selbst einfach-gesetzliche Auslegung vornehmen . 3 . Rechtsfehler führt gemäß § Abs. analog lediglich Änderung Schuldspruchs Angeklagten . Landgericht hat rechtsfehlerfrei notwendigen Feststellungen versuchten Maßnahmevollstreckungsvereitelung Sinne § Abs. Alt . StGB getroffen . Vorschrift § steht Schuldspruchänderung . Angeklagte hätte verringerten Schuldvorwurf anders geschehen verteidigen können . entsprechenden Tatentschluss hat Strafkammer Recht Höhe Angeklagten transferierten Summe rechtsfehlerfrei festgestelltes Eigeninteresse Durchsetzung zivilrechtlichen Anspruchs Mitangeklagten S. abgestellt . sen konnte Vorstellung wesentlich leichter Verlagerung Wertpapiervermögens realisieren . Angeklagte Revision beanstandeten freilich missverständlichen Wendung Strafkammer überzeugt gewesen sei S. unschuldig U-Haft sitzt S. steht Vereitelungsabsicht . jedenfalls 14 . August erfuhr Angeklagte S. Ermittlungsbehörden Tatverdachts Bestechlichkeit festgenommen Untersuchungshaft angeordnet worden war S. . Vertrauen Angeklagten Verfallsanordnung unterbleiben würde liegt fern . -9- Tatbestandsverwirklichung hat Angeklagte fenen Feststellungen auch unmittelbar angesetzt § StGB . Strafvereitelung ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs anerkannt unmittelbares Ansetzen Beginn Handlung gegeben ist Vereitelungserfolg unmittelbar bewirken soll vgl. BGHSt 10 12 ; StGB Abs. Versuchsbeginn 2 ; vgl. 11 . Aufl . Rdn . m.w . . Gleiche gilt versuchte Maßnahmevollstreckungsvereitelung . Weitere Handlungen Angeklagten vorgenommene Verfügung Depotguthaben waren auch subjektiver Hinsicht erforderlich . S. laufenden Ermittlungsverfahren unmittelbar bevorstehender Arrestierung § hatte Gefahr geschützte Rechtsgut bereits Zeitpunkt zureichend verdichtet . Bereits Tage Verfügung Angeklagten Nachteil S. wurde dingliche Arrest angeordnet S. . 4 . Senat ändert Schuldspruch dementsprechend versuchte Strafvereitelung . führt Aufhebung Strafausspruchs . 5 . Anordnung Wertersatzverfalls § StGB Angeklagten muss entfallen . versuchte Maßnahmevollstreckungsvereitelung hat Angeklagte Tat Sinne § Abs. StGB erlangt . Verfall dient Gewinnabschöpfung Ausgleich unrechtmäßigen Vermögensverschiebung vgl. 12 . Aufl . § Rdn . . strafrechtliche Verfallsanspruch stellt öffentlich-rechtliche Abschöpfung illegitimen Vermögensvorteils Entgelt Tat Gewinn Vermögen unmittelbar gelangt ist vgl. . 8) . Fallkonstellation ist hier gegeben . Angeklagten flossen wirtschaftlichen werte auch bereits Tat zugestanden hatten . wurde allein Vermögen S. verschoben unmittelbaren Vorteil erlangte ; eigene Verfügungsgewalt änderte qualitativ . Bereits Tat war S. alleine Verfügungen gemeinsame Depotkonto berechtigt . Verschiebung Guthabens eigene Depotkonto F. S. wurde zwar Einverständnis Verfügungsgewalt Außenverhältnis entzogen . stellte indes materielle Änderung S. weiterhin treuhänderisch gebunden terer wirtschaftlich Berechtigter blieb . Insoweit hatte Angeklagte S. jederzeit durchsetzbaren Rückforderungsanspruch . verhinderte mithin lediglich Zugriff Staates Verfallsbetrag S. zog aber selbst Vermögensvorteil . scheidet auch Regelungszweck § § . StGB hier beurteilenden Sachverhalt widersprechende doppelte Inanspruchnahme Verfallsanordnung einerseits zivilrechtlichen S. andererseits vgl. auch BGHSt f. ; StGB Verletzter . dung zivilrechtlichen Rückforderungsanspruchs kann S. angeordnete Verfall staatlicherseits sicher durchgesetzt werden sistierten Vermögenswerte Verfügung stehen werden . Brause Raum König