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99 lines
720 B

BESCHLUSS
19
.
April
Strafsache
1
.
2
.
3
.
schwerer
räuberischer
Erpressung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
April
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
18
November
wird
§
Abs.
unzulässig
verworfen
.
2
.
Revisionen
Angeklagten
Urteil
werden
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Revision
ist
unzulässig
Angeklagte
noch
Hauptverhandlung
Beisein
Dolmetschers
erfolgten
Rechtsmittelbelehrung
Rücksprache
Verteidiger
erklärt
hat
Urteil
anzunehmen
Rechtsmittel
verzichten
Protokoll
.
.
.
Verzicht
ist
grundsätzlich
unwiderruflich
unanfechtbar
.
.
vgl.
BGHSt
53
;
.
Gründe
Wirksamkeit
entgegenstehen
könnten
sind
ersichtlich
.
Brause