BESCHLUSS 19 . April Strafsache 1 . 2 . 3 . schwerer räuberischer Erpressung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . April beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 18 November wird § Abs. unzulässig verworfen . 2 . Revisionen Angeklagten Urteil werden § Abs. unbegründet verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Revision ist unzulässig Angeklagte noch Hauptverhandlung Beisein Dolmetschers erfolgten Rechtsmittelbelehrung Rücksprache Verteidiger erklärt hat Urteil anzunehmen Rechtsmittel verzichten Protokoll . . . Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich unanfechtbar . . vgl. BGHSt 53 ; . Gründe Wirksamkeit entgegenstehen könnten sind ersichtlich . Brause