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373 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
22
.
Mai
Strafsache
alias
:
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:220518B4STR4.18.0
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
22
.
Mai
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
25
.
September
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
Fall
.
Urteilsgründe
verurteilt
ist
;
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
unbegründet
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Fall
Mitführung
sonstigen
Gegenstandes
Art
Verletzung
Personen
geeignet
bestimmt
ist
Tenorierung
Fällen
vgl.
Urteil
28
.
August
Abs.
Urteilsformel
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
allgemein
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Verurteilung
Angeklagten
bewaffneten
Betäubungsmitteln
§
Abs.
Nr.
Fall
.
Urteilsgründe
hat
Bestand
.
Fall
.
Urteilsgründe
getroffenen
Feststellungen
verkauften
Angeklagte
Mittäter
Zeit
Februar
31
.
August
B.
straße
huana
.
Rauschgift
entstammte
Vorrat
Angeklagte
Mittäter
unbewohnten
unmöblierten
Wohnung
Obergeschoss
Gebäudes
B.
unterhielten
.
Dort
konnten
31
.
Durchsuchung
noch
insgesamt
Gramm
Gramm
Tetrahydrocannabinol
sichergestellt
werden
.
Badezimmer
Wohnung
war
Verpackungsmaterial
griffbereit
Springmesser
abgelegt
Angeklagten
bewusst
war
.
Feststellungen
zugrunde
liegende
Beweiswürdigung
begegnet
insoweit
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
belegt
ist
Angeklagte
Kenntnis
Badezimmer
Wohnung
befindlichen
Springmesser
besaß
.
Landgericht
hat
Überzeugung
Angeklagte
Hauptverhandlung
Sache
eingelassen
hat
Mittäter
Wohnung
Obergeschoss
Gebäudes
B.
betriebenen
Handel
Marihuana
beteiligt
war
rem
sonstigen
Handel
Betäubungsmittel
Bekundungen
Zeugen
häufige
Aufenthalte
Angeklagten
Gebäude
gestützt
nung
Buchführung
Betäubungsmittelgeschäfte
genutzten
Notizbuch
auch
Marihuana
gefüllten
Klemmverschlusstüte
Handflächenabdrücke
Angeklagten
befanden
.
Insoweit
ist
Beweiswürdigung
Landgerichts
Rechts
erinnern
.
Hingegen
hält
Beweiswürdigung
bezüglich
Strafbarkeit
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
erforderlichen
Kenntnis
Angeklagten
Springmesser
Bunkerwohnung
befand
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Strafkammer
hat
Feststellung
Angeklagten
griffbereite
Verfügbarkeit
Springmessers
bewusst
war
angefochtenen
Urteil
Stelle
beweiswürdigend
belegt
.
Kenntnis
Angeklagten
lässt
vorliegend
auch
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
entnehmen
.
ergibt
lediglich
Springmesser
Mittäter
Angeklagten
Tat
bereits
rechtskräftig
verurteilten
Zeugen
gehörte
31
.
August
Bunkerwohnung
befand
.
Umständen
ergibt
jedoch
Zeuge
gehörende
Messer
Bunkerwohnung
deponierte
noch
Angeklagte
auch
noch
Zeitpunkt
Wohnung
aufhielt
Messer
Gelegenheit
auch
tatsächlich
Kenntnis
nahm
.
2
.
Aufhebung
Verurteilung
Fall
.
Urteilsgründe
zieht
Aufhebung
Gesamtstrafe
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Feilcke
Quentin