BESCHLUSS 22 . Mai Strafsache alias : bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln u.a. ECLI : : BGH:2018:220518B4STR4.18.0 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 22 . Mai gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 25 . September zugehörigen Feststellungen aufgehoben Angeklagte Fall . Urteilsgründe verurteilt ist ; Ausspruch Gesamtstrafe . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird unbegründet verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Fall Mitführung sonstigen Gegenstandes Art Verletzung Personen geeignet bestimmt ist Tenorierung Fällen vgl. Urteil 28 . August Abs. Urteilsformel unerlaubten Betäubungsmitteln Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte allgemein Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision . Rechtsmittel hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Verurteilung Angeklagten bewaffneten Betäubungsmitteln § Abs. Nr. Fall . Urteilsgründe hat Bestand . Fall . Urteilsgründe getroffenen Feststellungen verkauften Angeklagte Mittäter Zeit Februar 31 . August B. straße huana . Rauschgift entstammte Vorrat Angeklagte Mittäter unbewohnten unmöblierten Wohnung Obergeschoss Gebäudes B. unterhielten . Dort konnten 31 . Durchsuchung noch insgesamt Gramm Gramm Tetrahydrocannabinol sichergestellt werden . Badezimmer Wohnung war Verpackungsmaterial griffbereit Springmesser abgelegt Angeklagten bewusst war . Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken belegt ist Angeklagte Kenntnis Badezimmer Wohnung befindlichen Springmesser besaß . Landgericht hat Überzeugung Angeklagte Hauptverhandlung Sache eingelassen hat Mittäter Wohnung Obergeschoss Gebäudes B. betriebenen Handel Marihuana beteiligt war rem sonstigen Handel Betäubungsmittel Bekundungen Zeugen häufige Aufenthalte Angeklagten Gebäude gestützt nung Buchführung Betäubungsmittelgeschäfte genutzten Notizbuch auch Marihuana gefüllten Klemmverschlusstüte Handflächenabdrücke Angeklagten befanden . Insoweit ist Beweiswürdigung Landgerichts Rechts erinnern . Hingegen hält Beweiswürdigung bezüglich Strafbarkeit bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln erforderlichen Kenntnis Angeklagten Springmesser Bunkerwohnung befand rechtlicher Prüfung stand . Strafkammer hat Feststellung Angeklagten griffbereite Verfügbarkeit Springmessers bewusst war angefochtenen Urteil Stelle beweiswürdigend belegt . Kenntnis Angeklagten lässt vorliegend auch Gesamtzusammenhang Urteilsgründe entnehmen . ergibt lediglich Springmesser Mittäter Angeklagten Tat bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen gehörte 31 . August Bunkerwohnung befand . Umständen ergibt jedoch Zeuge gehörende Messer Bunkerwohnung deponierte noch Angeklagte auch noch Zeitpunkt Wohnung aufhielt Messer Gelegenheit auch tatsächlich Kenntnis nahm . 2 . Aufhebung Verurteilung Fall . Urteilsgründe zieht Aufhebung Gesamtstrafe . Sost-Scheible Roggenbuck Feilcke Quentin