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1.8 KiB

BESCHLUSS
9
.
Mai
Strafsache
1
.
2
.
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:090518B4STR92.18.0
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
9
.
Mai
gemäß
Abs.
§
Abs.
Nr.
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
27
.
Oktober
werden
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Einziehungsentscheidung
Einziehung
sichergestellten
Betäubungsmittel
beschränkt
wird
;
Übrigen
wird
Einziehung
abgesehen
.
2
.
Angeklagten
tragen
Kosten
Rechtsmittel
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
jeweils
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
schuldig
gesprochen
Angeklagten
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagten
heitsstrafe
Jahren
verhängt
.
hat
Einziehungsentscheidung
getroffen
.
Hiergegen
richten
Revisionen
Angeklagten
jeweils
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
begründet
worden
sind
.
Rechtsmittel
bleiben
Erfolg
.
Senat
beschränkt
Einziehungsentscheidung
Einziehung
sichergestellten
Urteilsgründen
hinreichend
bestimmt
bezeichneten
Betäubungsmittel
.
Übrigen
sieht
prozessökonomischen
Gründen
Zustimmung
Generalbundesanwalts
gemäß
§
Abs.
Nr.
Einziehung
Ausführungen
angefochtenen
Urteils
tatbestandlichen
Voraussetzungen
Einziehung
Schreckschusswaffe
sichergestellten
Geldbeträge
belegen
sichergestellten
Betäubungsmittelutensilien
ausreichend
bezeichnet
werden
.
Angeklagten
erklärte
Verzicht
sichergestellte
Bargeld
wird
Verfahrensbeschränkung
berührt
Verzicht
vgl.
Urteil
10
.
April
Veröffentlichung
BGHSt
bestimmt
.
verbleibenden
Umfang
sind
Revisionen
Angeklagten
unbegründet
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Sost-Scheible
Bender
Franke
Quentin