BESCHLUSS 9 . Mai Strafsache 1 . 2 . unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. ECLI : : BGH:2018:090518B4STR92.18.0 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 9 . Mai gemäß Abs. § Abs. Nr. beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 27 . Oktober werden Maßgabe unbegründet verworfen Einziehungsentscheidung Einziehung sichergestellten Betäubungsmittel beschränkt wird ; Übrigen wird Einziehung abgesehen . 2 . Angeklagten tragen Kosten Rechtsmittel . Gründe : Landgericht hat Angeklagten jeweils unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge schuldig gesprochen Angeklagten Freiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagten heitsstrafe Jahren verhängt . hat Einziehungsentscheidung getroffen . Hiergegen richten Revisionen Angeklagten jeweils Rüge Verletzung materiellen Rechts begründet worden sind . Rechtsmittel bleiben Erfolg . Senat beschränkt Einziehungsentscheidung Einziehung sichergestellten Urteilsgründen hinreichend bestimmt bezeichneten Betäubungsmittel . Übrigen sieht prozessökonomischen Gründen Zustimmung Generalbundesanwalts gemäß § Abs. Nr. Einziehung Ausführungen angefochtenen Urteils tatbestandlichen Voraussetzungen Einziehung Schreckschusswaffe sichergestellten Geldbeträge belegen sichergestellten Betäubungsmittelutensilien ausreichend bezeichnet werden . Angeklagten erklärte Verzicht sichergestellte Bargeld wird Verfahrensbeschränkung berührt Verzicht vgl. Urteil 10 . April Veröffentlichung BGHSt bestimmt . verbleibenden Umfang sind Revisionen Angeklagten unbegründet Nachprüfung angefochtenen Urteils Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Sost-Scheible Bender Franke Quentin