You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

339 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
24
.
April
Sicherungsverfahren
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
24
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Antrag
Beschuldigten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Einlegung
Revision
Urteil
Strafkammer
Landgerichts
Amtsgericht
18
.
Dezember
wird
verworfen
.
2
.
Revision
Beschuldigten
vorbezeichnete
Urteil
wird
unzulässig
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
auswärtige
Strafkammer
Landgerichts
Amtsgericht
Bocholt
hat
Anwesenheit
Beschuldigten
ergangenes
Urteil
18
.
Dezember
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
Revision
Beschuldigten
LWL-Maßregelvollzugsklinik
vorläufig
untergebracht
ist
ging
28
.
Dezember
Amtsgericht
3
.
Januar
Landgericht
4
.
Januar
auswärtigen
Strafkammer
Amtsgericht
Bocholt
.
1
.
Revision
Beschuldigten
ist
unzulässig
Wochenfrist
eingelegt
worden
ist
§
Abs.
.
Abs.
hat
Revisionseinlegung
Gericht
erfolgen
Urteil
angefochten
wird
§
Abs.
;
Urteilen
auswärtigen
Strafkammer
kann
Revision
Stammgericht
eingelegt
werden
Beschluss
25
.
Januar
BGHSt
;
Beschluss
18
.
Oktober
;
MeyerGoßner
55
.
Aufl
.
.
.
Amtsgericht
Bezirk
Beschuldigte
Anstalt
verwahrt
wird
ist
lediglich
Revisionseinlegung
Protokoll
Geschäftsstelle
zulässig
§
.
2
.
Wiedereinsetzungsgesuch
Beschwerdeführers
ist
unbegründet
.
Beschuldigte
war
Verschulden
gehindert
Frist
Abs.
einzuhalten
.
kann
dahinstehen
Beschuldigte
Weihnachtsfeiertage
rechnen
musste
22
.
Dezember
abgesandtes
Schreiben
erst
28
.
Dezember
Tag
Fristablauf
Gericht
eingehen
würde
.
Verschulden
Beschuldigten
liegt
jedenfalls
Revisionseinlegung
falsche
Gericht
geschickt
hat
.
Schreibens
Vorsitzenden
7
.
Januar
hat
Beschuldigten
Urteilsverkündung
ausdrücklich
belehrt
Revision
Amtsgericht
nur
Protokoll
Geschäftsstelle
hätte
eingelegt
werden
können
aber
schriftlich
.
Erteilung
Rechtsmittelbelehrung
wird
Protokoll
Hauptverhandlung
bestätigt
.
aber
mündliche
Rechtsmittelbelehrung
falsch
versteht
Frist
versäumt
muss
grundsätzlich
eigenes
Verschulden
zurechnen
lassen
vgl.
Beschluss
24
.
Juni
;
Meyer-Goßner
aaO
§
.
.
Ausnahmefall
etwa
Rechtsanwalt
vertretenen
Ausländer
Betracht
kommt
vgl.
Meyer-Goßner
aaO
ist
hier
gegeben
.
Verteidiger
hat
vielmehr
Beschuldigten
Schreiben
19
.
Dezember
nochmals
ausdrücklich
Form
Frist
Revisionseinlegung
belehrt
.
Inhalt
Schreibens
ist
missverständlich
formuliert
stellt
Gesetzeslage
korrekt
.
Anhaltspunkte
Beschwerdeführer
mündliche
Rechtsmittelbelehrung
geistig-seelischen
Zustands
verstanden
hat
Grunde
Verschulden
verhindert
war
Frist
einzuhalten
§
Satz
sind
ersichtlich
.
hat
auch
spätere
Revisionseinlegungsfrist
zugegangene
schriftliche
Belehrung
Verteidigers
gleicher
Weise
falsch
verstanden
.
Roggenbuck
Bender