BESCHLUSS 24 . April Sicherungsverfahren 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 24 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Antrag Beschuldigten Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Einlegung Revision Urteil Strafkammer Landgerichts Amtsgericht 18 . Dezember wird verworfen . 2 . Revision Beschuldigten vorbezeichnete Urteil wird unzulässig verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : auswärtige Strafkammer Landgerichts Amtsgericht Bocholt hat Anwesenheit Beschuldigten ergangenes Urteil 18 . Dezember Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Revision Beschuldigten LWL-Maßregelvollzugsklinik vorläufig untergebracht ist ging 28 . Dezember Amtsgericht 3 . Januar Landgericht 4 . Januar auswärtigen Strafkammer Amtsgericht Bocholt . 1 . Revision Beschuldigten ist unzulässig Wochenfrist eingelegt worden ist § Abs. . Abs. hat Revisionseinlegung Gericht erfolgen Urteil angefochten wird § Abs. ; Urteilen auswärtigen Strafkammer kann Revision Stammgericht eingelegt werden Beschluss 25 . Januar BGHSt ; Beschluss 18 . Oktober ; MeyerGoßner 55 . Aufl . . . Amtsgericht Bezirk Beschuldigte Anstalt verwahrt wird ist lediglich Revisionseinlegung Protokoll Geschäftsstelle zulässig § . 2 . Wiedereinsetzungsgesuch Beschwerdeführers ist unbegründet . Beschuldigte war Verschulden gehindert Frist Abs. einzuhalten . kann dahinstehen Beschuldigte Weihnachtsfeiertage rechnen musste 22 . Dezember abgesandtes Schreiben erst 28 . Dezember Tag Fristablauf Gericht eingehen würde . Verschulden Beschuldigten liegt jedenfalls Revisionseinlegung falsche Gericht geschickt hat . Schreibens Vorsitzenden 7 . Januar hat Beschuldigten Urteilsverkündung ausdrücklich belehrt Revision Amtsgericht nur Protokoll Geschäftsstelle hätte eingelegt werden können aber schriftlich . Erteilung Rechtsmittelbelehrung wird Protokoll Hauptverhandlung bestätigt . aber mündliche Rechtsmittelbelehrung falsch versteht Frist versäumt muss grundsätzlich eigenes Verschulden zurechnen lassen vgl. Beschluss 24 . Juni ; Meyer-Goßner aaO § . . Ausnahmefall etwa Rechtsanwalt vertretenen Ausländer Betracht kommt vgl. Meyer-Goßner aaO ist hier gegeben . Verteidiger hat vielmehr Beschuldigten Schreiben 19 . Dezember nochmals ausdrücklich Form Frist Revisionseinlegung belehrt . Inhalt Schreibens ist missverständlich formuliert stellt Gesetzeslage korrekt . Anhaltspunkte Beschwerdeführer mündliche Rechtsmittelbelehrung geistig-seelischen Zustands verstanden hat Grunde Verschulden verhindert war Frist einzuhalten § Satz sind ersichtlich . hat auch spätere Revisionseinlegungsfrist zugegangene schriftliche Belehrung Verteidigers gleicher Weise falsch verstanden . Roggenbuck Bender