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525 lines
4.6 KiB

BESCHLUSS
4
.
Februar
Strafsache
Betrugs
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
4
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
19
.
September
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Wirtschaftsstrafkammer
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betrugs
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Monate
vollstreckt
gelten
.
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
hat
Sachrüge
Erfolg
.
Feststellungen
Landgerichts
gründete
Angeklagte
Mitgesellschafter
S.
Club
Anleger
Zweck
gemeinsamen
Wertpapiersparens
anzuwerben
Bareinzahlungen
Gesellschaft
beteiligten
.
Gelder
Anleger
verbrachte
Angeklagte
voller
Höhe
eröffnetes
Konto
Zweck
eingesetzt
wurden
.
Anlage
Kundengelder
erfolgte
hochspekulativen
Marktsegment
Rohstoffhandels
Zeugin
Qualifikation
derartige
Geschäfte
verfügte
.
Angeklagte
hatte
Zeugin
krankheitsbedingt
kognitiven
Leistungsfähigkeit
eingeschränkt
war
kaufmännische
Ausbildung
Marktsegment
verfügte
Arbeitsverhältnis
Bezug
derartigen
Handelsvorgängen
beschäftigt
gewesen
war
Person
kennen
gelernt
Kenntnisse
Bereich
verfügte
.
konnte
Zwecke
Erfolgsnachweises
vorgelegten
Unterlagen
eigener
Kompetenz
verstehen
sah
auch
Aussicht
gestellten
Gewinnversprechungen
überzogen
.
Gleichwohl
hielt
Idee
Gelder
Kunden
anzulegen
vielversprechend
glaubte
Zeugin
letztlich
.
Tatzeitraum
12
Juli
29
Juli
warb
Angeklagte
insgesamt
Fällen
Gelder
Anlegern
.
entsprechenden
Verträge
Beteiligung
S.
Club
sahen
teilweise
Fristbindung
Geldanlage
.
anderen
Fällen
sollten
Anleger
Anlage
Fristbindung
Bedarfsfall
jederzeit
wieder
ausgezahlt
bekommen
können
.
Folgezeit
kam
Einsatz
eingeworbenen
Gelder
Wege
Zeugin
Totalverlust
Seiten
Anleger
.
II
.
Schuldspruch
Betrugs
Fällen
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
tragen
insbesondere
Annahme
Angeklagte
habe
Schädigung
Anleger
vorsätzlich
gehandelt
.
Strafkammer
hat
einerseits
ausdrücklich
festgestellt
Angeklagte
sei
Gewinnversprechen
Zeugin
beeindruckt
gewesen
.
habe
Idee
Gelder
Kunden
anzulegen
vielversprechend
gehalten
.
Letztlich
habe
selbst
Kenntnisse
Gebiet
verfügt
habe
Zeugin
geglaubt
Bauchgefühls
entschlossen
Geschäftsbeziehung
Zeugin
aufzunehmen
S.
.
Andererseits
seien
Unzulänglichkeiten
Traderin
bekannt
gewesen
.
sei
Anfang
bewusst
gewesen
Kunden
Hingabe
Geldes
werthaltige
Gegenleistung
erlangen
würden
S.
.
widersprüchlichen
Feststellungen
ist
Annahme
Landgerichts
Angeklagte
habe
Herbeiführung
Vermögensschadens
direktem
Vorsatz
gehandelt
S.
ebenso
wenig
vereinbar
Bejahung
Verurteilung
Betrugs
hinreichenden
bedingten
Vorsatzes
.
2
.
Hinblick
Feststellungen
äußeren
Tatbestand
Betrugs
weist
Senat
Folgendes
:
neu
Entscheidung
berufene
Strafkammer
wird
Fall
erneuten
Verurteilung
eindeutige
Feststellungen
Frage
treffen
haben
tatsächlichen
Umstände
Angeklagte
konkret
getäuscht
haben
soll
.
Vermögensschadens
bemerkt
Senat
Bezugnahme
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antragsschrift
17
.
August
Strafkammer
vorgenommene
Differenzierung
fristgebundenen
Anlagen
hälftige
Wertminderung
eingetreten
sei
fristgebundenen
Anlagen
Schaden
voller
Höhe
vorliegen
soll
Grundlage
bisher
getroffenen
Feststellungen
nachvollzogen
werden
kann
.
.
Erfolgs
Sachrüge
kommt
erhobenen
Verfahrensbeanstandungen
mehr
.
Blick
künftige
Verfahren
bemerkt
Senat
:
Vorschrift
§
Abs.
1
.
Januar
geltenden
Fassung
Gesetz
Besetzung
großen
Jugendkammern
Hauptverhandlung
Änderung
weiterer
gerichtsverfassungsrechtlicher
Vorschriften
Bundesdisziplinargesetzes
6
.
Dezember
.
S.
sieht
Mitwirkung
dritten
Richters
Regel
notwendig
ist
Hauptverhandlung
voraussichtlich
länger
Tage
dauern
wird
große
Strafkammer
Wirtschaftsstrafkammer
zuständig
ist
.
Bestimmung
dient
Gesetzesmaterialien
vgl.
Gesetzentwurf
Bundesregierung
BT-Drucks
.
S.
f.
Zweck
Besetzungsentscheidung
§
Abs.
Satz
Nr.
maßgeblichen
unbestimmten
Rechtsbegriffe
Umfangs
Schwierigkeit
Sache
Anlehnung
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
Beschluss
7
Juli
NStZ
näher
konturieren
.
§
Abs.
vorgesehenen
regelmäßigen
Dreierbesetzung
soll
nur
abgewichen
werden
Einzelfall
Sache
Mitwirkung
dritten
Berufsrichters
notwendig
erscheint
BT-Drucks
.
aaO
.
Hintergrund
bedenkenfreien
Besetzungsentscheidung
3
.
April
wird
neu
Entscheidung
berufene
Strafkammer
empfehlen
Möglichkeit
§
Abs.
Gebrauch
machen
Berücksichtigung
verbleibenden
Verfahrensstoffes
Maßgabe
§
Abs.
erneut
Besetzung
befinden
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Bender