BESCHLUSS 4 . Februar Strafsache Betrugs ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 4 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 19 . September Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betrugs Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Monate vollstreckt gelten . Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts rügt hat Sachrüge Erfolg . Feststellungen Landgerichts gründete Angeklagte Mitgesellschafter S. Club Anleger Zweck gemeinsamen Wertpapiersparens anzuwerben Bareinzahlungen Gesellschaft beteiligten . Gelder Anleger verbrachte Angeklagte voller Höhe eröffnetes Konto Zweck eingesetzt wurden . Anlage Kundengelder erfolgte hochspekulativen Marktsegment Rohstoffhandels Zeugin Qualifikation derartige Geschäfte verfügte . Angeklagte hatte Zeugin krankheitsbedingt kognitiven Leistungsfähigkeit eingeschränkt war kaufmännische Ausbildung Marktsegment verfügte Arbeitsverhältnis Bezug derartigen Handelsvorgängen beschäftigt gewesen war Person kennen gelernt Kenntnisse Bereich verfügte . konnte Zwecke Erfolgsnachweises vorgelegten Unterlagen eigener Kompetenz verstehen sah auch Aussicht gestellten Gewinnversprechungen überzogen . Gleichwohl hielt Idee Gelder Kunden anzulegen vielversprechend glaubte Zeugin letztlich . Tatzeitraum 12 Juli 29 Juli warb Angeklagte insgesamt Fällen Gelder Anlegern . entsprechenden Verträge Beteiligung S. Club sahen teilweise Fristbindung Geldanlage . anderen Fällen sollten Anleger Anlage Fristbindung Bedarfsfall jederzeit wieder ausgezahlt bekommen können . Folgezeit kam Einsatz eingeworbenen Gelder Wege Zeugin Totalverlust Seiten Anleger . II . Schuldspruch Betrugs Fällen hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Feststellungen Landgerichts tragen insbesondere Annahme Angeklagte habe Schädigung Anleger vorsätzlich gehandelt . Strafkammer hat einerseits ausdrücklich festgestellt Angeklagte sei Gewinnversprechen Zeugin beeindruckt gewesen . habe Idee Gelder Kunden anzulegen vielversprechend gehalten . Letztlich habe selbst Kenntnisse Gebiet verfügt habe Zeugin geglaubt Bauchgefühls entschlossen Geschäftsbeziehung Zeugin aufzunehmen S. . Andererseits seien Unzulänglichkeiten Traderin bekannt gewesen . sei Anfang bewusst gewesen Kunden Hingabe Geldes werthaltige Gegenleistung erlangen würden S. . widersprüchlichen Feststellungen ist Annahme Landgerichts Angeklagte habe Herbeiführung Vermögensschadens direktem Vorsatz gehandelt S. ebenso wenig vereinbar Bejahung Verurteilung Betrugs hinreichenden bedingten Vorsatzes . 2 . Hinblick Feststellungen äußeren Tatbestand Betrugs weist Senat Folgendes : neu Entscheidung berufene Strafkammer wird Fall erneuten Verurteilung eindeutige Feststellungen Frage treffen haben tatsächlichen Umstände Angeklagte konkret getäuscht haben soll . Vermögensschadens bemerkt Senat Bezugnahme Ausführungen Generalbundesanwalts Antragsschrift 17 . August Strafkammer vorgenommene Differenzierung fristgebundenen Anlagen hälftige Wertminderung eingetreten sei fristgebundenen Anlagen Schaden voller Höhe vorliegen soll Grundlage bisher getroffenen Feststellungen nachvollzogen werden kann . . Erfolgs Sachrüge kommt erhobenen Verfahrensbeanstandungen mehr . Blick künftige Verfahren bemerkt Senat : Vorschrift § Abs. 1 . Januar geltenden Fassung Gesetz Besetzung großen Jugendkammern Hauptverhandlung Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften Bundesdisziplinargesetzes 6 . Dezember . S. sieht Mitwirkung dritten Richters Regel notwendig ist Hauptverhandlung voraussichtlich länger Tage dauern wird große Strafkammer Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist . Bestimmung dient Gesetzesmaterialien vgl. Gesetzentwurf Bundesregierung BT-Drucks . S. f. Zweck Besetzungsentscheidung § Abs. Satz Nr. maßgeblichen unbestimmten Rechtsbegriffe Umfangs Schwierigkeit Sache Anlehnung Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. Beschluss 7 Juli NStZ näher konturieren . § Abs. vorgesehenen regelmäßigen Dreierbesetzung soll nur abgewichen werden Einzelfall Sache Mitwirkung dritten Berufsrichters notwendig erscheint BT-Drucks . aaO . Hintergrund bedenkenfreien Besetzungsentscheidung 3 . April wird neu Entscheidung berufene Strafkammer empfehlen Möglichkeit § Abs. Gebrauch machen Berücksichtigung verbleibenden Verfahrensstoffes Maßgabe § Abs. erneut Besetzung befinden . Sost-Scheible Roggenbuck Franke Bender