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394 lines
3.4 KiB

BESCHLUSS
15
.
März
Strafsache
versuchten
gefährlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
15
.
März
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
18
.
Oktober
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
Widerstands
Vollstreckungsbeamte
Tateinheit
versuchtem
gefährlichen
Eingriff
Straßenverkehr
verurteilt
worden
ist
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Diebstahls
Fällen
Widerstandes
Vollstreckungsbeamte
Tateinheit
versuchtem
gefährlichen
Eingriff
Straßenverkehr
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
erzielt
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
erweist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Verurteilung
versuchten
gefährlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
StGB
Fall
II.3
Urteilsgründe
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Angeklagte
hatte
Flucht
verfolgenden
Polizeibeamten
gefahrenen
zweimal
Moment
Gegenfahrbahn
dreispurig
ausgebauten
Bundesstraße
gelenkt
Polizeifahrzeug
jeweils
gerade
Überholen
ansetzte
.
Landgericht
hat
Fahrmanöver
Hindernisbereiten
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
gewertet
weiter
gemeint
Angeklagte
habe
zumindest
konkreten
Rechtsgutsgefährdung
gehandelt
.
hochgefährliche
Fahrweise
Angeklagten
Werfen
Gegenstände
Fluchtfahrzeug
Mittäter
belegen
Angeklagte
konkrete
Gefährdung
Polizeibeamten
Streifenwagens
zumindest
billigend
Kauf
genommen
hat
.
ist
Versuch
gefährlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
belegt
.
gefestigter
Rechtsprechung
Senats
muss
Tathandlung
innewohnende
latente
Gefährlichkeit
kritischen
Situation
geführt
haben
allgemeiner
Lebenserfahrung
Grund
objektiv
nachträglichen
Prognose
beurteilen
ist
Sicherheit
bestimmten
Person
Sache
Sinne
so
stark
trächtigt
war
nur
noch
Zufall
abhing
Rechtsgut
verletzt
wurde
vgl.
nur
Senatsbeschluss
3
November
StGB
Abs.
Nr.
Eingriff
erheblicher
.
Vorgängen
fließenden
Verkehr
muss
bewusst
zweckwidrigen
Einsatz
Fahrzeugs
verkehrsfeindlicher
Absicht
ferner
hinzukommen
Fahrzeug
zumindest
bedingtem
Schädigungsvorsatz
missbraucht
wurde
Senatsurteil
20
.
Februar
BGHSt
f.
;
Beschluss
5
November
NStZ
.
Landgericht
hat
beschränkt
bloßen
Gefährdungsvorsatz
festzustellen
.
Senat
kann
Auffassung
Generalbundesanwalts
auch
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
entnehmen
Angeklagte
gefährlichen
Fahrmanövern
bedingtem
Schädigungsvorsatz
gehandelt
hat
.
2
.
Aufhebung
Schuldspruchs
versuchten
gefährlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
zieht
Aufhebung
rechtsfehlerfreien
tateinheitlichen
Verurteilung
Widerstands
Vollstreckungsbeamte
§
Abs.
Abs.
Satz
Nr.
StGB
Gesamtfreiheitsstrafe
.
3
.
neu
Entscheidung
berufene
Tatrichter
wird
deutlicher
bisher
geschehen
haben
Angeklagte
gegebenenfalls
Sinne
sukzessiver
Mittäterschaft
Hinauswerfen
Feuerlöschers
weiteren
Gegenstände
Mittäter
einverstanden
war
bedingtem
Schädigungsvorsatz
geschehen
ist
;
Angeklagte
hat
bestritten
.
Fall
erneuten
Verhandlung
auch
nur
bedingter
Schädigungsvorsatz
Angeklagten
nachweisen
lässt
wird
nunmehr
Entscheidung
berufene
Tatrichter
Strafbarkeit
Gefährdung
Straßenverkehrs
§
Abs.
Nr.
StGB
erwägen
haben
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Bender