BESCHLUSS 15 . März Strafsache versuchten gefährlichen Eingriffs Straßenverkehr u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 15 . März § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 18 . Oktober zugehörigen Feststellungen aufgehoben Angeklagte Widerstands Vollstreckungsbeamte Tateinheit versuchtem gefährlichen Eingriff Straßenverkehr verurteilt worden ist Ausspruch Gesamtstrafe . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Diebstahls Fällen Widerstandes Vollstreckungsbeamte Tateinheit versuchtem gefährlichen Eingriff Straßenverkehr Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel erzielt Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen erweist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Verurteilung versuchten gefährlichen Eingriffs Straßenverkehr gemäß § Abs. Nr. Abs. . V.m . § Abs. Nr. StGB Fall II.3 Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Angeklagte hatte Flucht verfolgenden Polizeibeamten gefahrenen zweimal Moment Gegenfahrbahn dreispurig ausgebauten Bundesstraße gelenkt Polizeifahrzeug jeweils gerade Überholen ansetzte . Landgericht hat Fahrmanöver Hindernisbereiten Sinne § Abs. Nr. StGB gewertet weiter gemeint Angeklagte habe zumindest konkreten Rechtsgutsgefährdung gehandelt . hochgefährliche Fahrweise Angeklagten Werfen Gegenstände Fluchtfahrzeug Mittäter belegen Angeklagte konkrete Gefährdung Polizeibeamten Streifenwagens zumindest billigend Kauf genommen hat . ist Versuch gefährlichen Eingriffs Straßenverkehr belegt . gefestigter Rechtsprechung Senats muss Tathandlung innewohnende latente Gefährlichkeit kritischen Situation geführt haben allgemeiner Lebenserfahrung Grund objektiv nachträglichen Prognose beurteilen ist Sicherheit bestimmten Person Sache Sinne so stark trächtigt war nur noch Zufall abhing Rechtsgut verletzt wurde vgl. nur Senatsbeschluss 3 November StGB Abs. Nr. Eingriff erheblicher . Vorgängen fließenden Verkehr muss bewusst zweckwidrigen Einsatz Fahrzeugs verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen Fahrzeug zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde Senatsurteil 20 . Februar BGHSt f. ; Beschluss 5 November NStZ . Landgericht hat beschränkt bloßen Gefährdungsvorsatz festzustellen . Senat kann Auffassung Generalbundesanwalts auch Gesamtzusammenhang Urteilsgründe entnehmen Angeklagte gefährlichen Fahrmanövern bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt hat . 2 . Aufhebung Schuldspruchs versuchten gefährlichen Eingriffs Straßenverkehr zieht Aufhebung rechtsfehlerfreien tateinheitlichen Verurteilung Widerstands Vollstreckungsbeamte § Abs. Abs. Satz Nr. StGB Gesamtfreiheitsstrafe . 3 . neu Entscheidung berufene Tatrichter wird deutlicher bisher geschehen haben Angeklagte gegebenenfalls Sinne sukzessiver Mittäterschaft Hinauswerfen Feuerlöschers weiteren Gegenstände Mittäter einverstanden war bedingtem Schädigungsvorsatz geschehen ist ; Angeklagte hat bestritten . Fall erneuten Verhandlung auch nur bedingter Schädigungsvorsatz Angeklagten nachweisen lässt wird nunmehr Entscheidung berufene Tatrichter Strafbarkeit Gefährdung Straßenverkehrs § Abs. Nr. StGB erwägen haben . Sost-Scheible Roggenbuck Franke Bender