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254 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
4
.
Oktober
Strafsache
Beihilfe
Mord
ECLI
:
:
Vorsitzende
4
.
Strafsenats
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
Oktober
beschlossen
:
Antrag
Nebenkläger
Ha
.
Beschluss
Senats
24
.
Mai
hebräische
Sprache
übersetzen
lassen
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
17
.
Juni
Beihilfe
Mord
tateinheitlich
zusammentreffenden
Fällen
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Angeklagte
laufenden
Revisionsverfahren
verstorben
war
hat
Senat
Verfahren
Beschluss
24
.
Mai
gemäß
§
Abs.
eingestellt
Entscheidungen
Verfahrenskosten
Auslagen
Entschädigung
Strafverfolgungsmaßnahmen
getroffen
.
Schriftsatz
Vertreterin
17
Juli
haben
Nebenkläger
beantragt
Beschluss
Senats
24
.
Mai
hebräische
Sprache
übersetzen
lassen
deutschen
Sprache
mächtig
seien
.
Antrag
ist
abzulehnen
gesetzlichen
Voraussetzungen
Übersetzung
Beschlusses
vorliegen
.
1
.
Entscheidung
Nebenkläger
Schriftstücke
übersetzen
sind
richtet
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
.
§
Abs.
erhält
Nebenkläger
deutschen
Sprache
mächtig
ist
Antrag
Übersetzung
schriftlicher
Unterlagen
Maßgabe
§
Abs.
Ausübung
prozessualen
Rechte
erforderlich
ist
.
Vorschrift
§
Abs.
Satz
sieht
sprachunkundigen
Angeklagten
schriftliche
Übersetzung
Regel
freiheitsentziehenden
Anordnungen
Anklageschriften
Strafbefehlen
rechtskräftigen
Urteilen
.
2
.
zugrunde
gelegt
besteht
vorliegend
Anspruch
Nebenkläger
Übersetzung
Beschlusses
24
.
Mai
.
Verfahren
eingestellt
ist
Rechtsmittel
Beschluss
Senats
statthaft
sind
sind
Umstände
ersichtlich
Nebenkläger
Übersetzung
Ausübung
strafprozessualen
Rechten
benötigen
würden
.
Allein
Sicht
Verfahrensbeteiligten
gegebene
inhaltliche
Bedeutung
Schriftstückes
begründet
Übersetzungsanspruch
.
findet
Bestätigung
Entscheidung
Gesetzgebers
§
Abs.
nur
rechtskräftigen
Urteilen
regelmäßig
Übersetzung
vorsieht
.
Selbst
Angeklagte
hat
rechtskräftigen
Erkenntnissen
Anspruch
Übersetzung
vgl.
Beschluss
13
.
September
.
Gewährleistungen
Richtlinie
Europäischen
Parlamentes
20
.
Oktober
sind
vorliegend
betroffen
gem.
Art
.
Abs.
Richtlinie
nur
verdächtigen
beschuldigten
Personen
zustehen
mithin
Nebenkläger
.
Sost-Scheible