BESCHLUSS 4 . Oktober Strafsache Beihilfe Mord ECLI : : Vorsitzende 4 . Strafsenats Bundesgerichtshofs hat 4 . Oktober beschlossen : Antrag Nebenkläger Ha . Beschluss Senats 24 . Mai hebräische Sprache übersetzen lassen wird abgelehnt . Gründe : Landgericht hat Angeklagten 17 . Juni Beihilfe Mord tateinheitlich zusammentreffenden Fällen Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Angeklagte laufenden Revisionsverfahren verstorben war hat Senat Verfahren Beschluss 24 . Mai gemäß § Abs. eingestellt Entscheidungen Verfahrenskosten Auslagen Entschädigung Strafverfolgungsmaßnahmen getroffen . Schriftsatz Vertreterin 17 Juli haben Nebenkläger beantragt Beschluss Senats 24 . Mai hebräische Sprache übersetzen lassen deutschen Sprache mächtig seien . Antrag ist abzulehnen gesetzlichen Voraussetzungen Übersetzung Beschlusses vorliegen . 1 . Entscheidung Nebenkläger Schriftstücke übersetzen sind richtet § Abs. . V.m . § Abs. . § Abs. erhält Nebenkläger deutschen Sprache mächtig ist Antrag Übersetzung schriftlicher Unterlagen Maßgabe § Abs. Ausübung prozessualen Rechte erforderlich ist . Vorschrift § Abs. Satz sieht sprachunkundigen Angeklagten schriftliche Übersetzung Regel freiheitsentziehenden Anordnungen Anklageschriften Strafbefehlen rechtskräftigen Urteilen . 2 . zugrunde gelegt besteht vorliegend Anspruch Nebenkläger Übersetzung Beschlusses 24 . Mai . Verfahren eingestellt ist Rechtsmittel Beschluss Senats statthaft sind sind Umstände ersichtlich Nebenkläger Übersetzung Ausübung strafprozessualen Rechten benötigen würden . Allein Sicht Verfahrensbeteiligten gegebene inhaltliche Bedeutung Schriftstückes begründet Übersetzungsanspruch . findet Bestätigung Entscheidung Gesetzgebers § Abs. nur rechtskräftigen Urteilen regelmäßig Übersetzung vorsieht . Selbst Angeklagte hat rechtskräftigen Erkenntnissen Anspruch Übersetzung vgl. Beschluss 13 . September . Gewährleistungen Richtlinie Europäischen Parlamentes 20 . Oktober sind vorliegend betroffen gem. Art . Abs. Richtlinie nur verdächtigen beschuldigten Personen zustehen mithin Nebenkläger . Sost-Scheible