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BESCHLUSS
1
.
März
Sicherungsverfahren
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
1
.
März
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Beschuldigten
Urteil
Landgerichts
Essen
3
November
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Beschuldigten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerinnen
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
ECLI
:
:
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antragsschrift
3
.
Februar
Entscheidung
Anforderungen
Darstellung
DNA-Gutachten
genüge
verweist
Senat
dort
zwar
Wahrscheinlichkeiten
unnötig
komplizierter
Weise
mitgeteilt
werden
Generalbundesanwalt
vermisste
Angabe
Systeme
untersucht
wurden
Entscheidungsgründen
findet
S.
:
unabhängige
Systeme
.
Auch
Umstand
Beschuldigte
geboren
ist
Familie
ersichtlich
stammt
wurde
Sachverständigen
Strafkammer
hinreichend
berücksichtigt
vgl.
:
Senat
Beschluss
1
.
Dezember
juris
.
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin