BESCHLUSS 1 . März Sicherungsverfahren 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 1 . März einstimmig beschlossen : Revision Beschuldigten Urteil Landgerichts Essen 3 November wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Beschuldigten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerinnen Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . ECLI : : Ausführungen Generalbundesanwalts Antragsschrift 3 . Februar Entscheidung Anforderungen Darstellung DNA-Gutachten genüge verweist Senat dort zwar Wahrscheinlichkeiten unnötig komplizierter Weise mitgeteilt werden Generalbundesanwalt vermisste Angabe Systeme untersucht wurden Entscheidungsgründen findet S. : unabhängige Systeme . Auch Umstand Beschuldigte geboren ist Familie ersichtlich stammt wurde Sachverständigen Strafkammer hinreichend berücksichtigt vgl. : Senat Beschluss 1 . Dezember juris . . Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin