You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1081 lines
8.8 KiB

BESCHLUSS
30
.
März
Strafsache
Mordes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
30
.
März
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
9
.
Dezember
Ausspruch
Fall
.
1
.
Überfall
"
")
verhängte
Einzelstrafe
Ausspruch
Gesamtstrafe
Ausspruch
besondere
Schuldschwere
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Mordes
versuchten
Totschlags
gemeinschaftlicher
versuchter
schwerer
räuberischer
Erpressung
Einbeziehung
Strafen
früheren
Verurteilungen
lebenslanger
Freiheitsstrafe
Gesamtstrafe
verurteilt
.
Ferner
hat
besondere
Schwere
Schuld
festgestellt
Angeklagten
verurteilt
klägerin
Schmerzensgeld
Höhe
Euro
Zinsen
zahlen
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Revision
Verfahren
beanstandet
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
Beschlußformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Verfahrensrügen
greifen
.
Insoweit
verweist
Senat
Ausführungen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
25
.
Februar
.
Vorbringen
Gegenerklärung
Verteidigers
Rechtsanwalt
Prof.
Dr.
.
16
.
März
führt
anderen
gebnis
.
Anlaß
ergänzenden
Bemerkungen
sieht
Senat
lediglich
insoweit
Revision
Verletzung
Vorschriften
Öffentlichkeit
Hauptverhandlung
§
Nr.
Hinblick
rügt
19
.
Verhandlungstag
Saaltür
Zettel
angebracht
war
:
"
Zutritt
laufender
Verhandlung
Zutritt
nur
Pausen
"
.
kann
dahingestellt
bleiben
Generalbundesanwalt
meint
Rüge
schon
Erfolg
versagen
ist
Revision
vorgetragen
hat
Hinweis
Eingangstür
Sitzungssaal
tatsächlich
Teilnahme
Sitzung
hat
abhalten
lassen
vgl.
f.
;
Kuckein
KK
.
Aufl
.
Rdn
.
.
.
Rüge
ist
jedenfalls
zulässig
ausgeführt
§
Abs.
Satz
vollständigen
Vortrag
prozessualen
Geschehens
fehlt
sitzungspolizeilichen
Maßnahme
Gerichts
vorausging
Anlaß
gab
.
Revisionsvorbringen
entnommen
werden
kann
dienstliche
Erklärung
Vorsitzenden
Richterin
bestätigt
wird
war
Anbringung
Hinweises
Eingangstür
Sitzungssaal
19
.
Verhandlungstag
Reaktion
Störungen
Sitzungsverlaufs
nur
Verhalten
Besucher
Sitzungssaal
auch
ständiges
Verlassen
Wiederbetreten
Saales
.
Verhalten
führte
aber
nur
Revision
insoweit
vorträgt
Abmahnungen
anwesenden
Zuhörer
vorangehenden
Verhandlungstagen
25
.
26
Juli
.
Vielmehr
weist
Protokoll
jedenfalls
auch
schon
16
.
Verhandlungstag
22
Juli
Vorsitzende
Zuschauer
hingewiesen
hat
laufenden
Hauptverhandlung
"
ständig
rausgegangen
werden
kann
Hauptverhandlung
stört
"
Protokollband
Bl
.
.
kam
Beurteilung
Gericht
getroffene
Maßnahme
Grundsatz
Öffentlichkeit
verletzt
hat
.
Allerdings
hätte
Senat
Bedenken
allgemein
Sicherung
ungestörten
Verlaufs
Hauptverhandlung
Zutritt
Verhandlung
nur
Sitzungspausen
zuzulassen
.
Öffentlichkeitsgrundsatz
verlangt
grundsätzlich
jederzeit
Zutritt
öffentlichen
Gerichtsverhandlungen
haben
muß
vgl.
grundlegend
BGHSt
.
Öffentlichkeitsgrundsatz
gilt
indes
uneingeschränkt
.
Vielmehr
hat
Bundesgerichtshof
wiederholt
ausgesprochen
ungestörte
Verhandlung
ebenso
wichtig
Kontrolle
Verfahrensgangs
Allgemeinheit
sein
kann
BGHSt
aaO
S.
;
BGHSt
;
.
So
hat
Bundesgerichtshof
etwa
Anordnung
Vorsitzenden
Tür
Sitzungssaal
Urteilsbegründung
möglichst
geschlossen
halten
Störungen
beengten
Sitzungssaal
vermeiden
Verstoß
Vorschriften
Öffentlichkeit
Verfahrens
gesehen
BGHSt
.
Abwägung
Gesichtspunkt
Einzelfall
Vorrang
gebührt
kommt
Abwehr
eingetretenen
erwartenden
Störungen
geht
jeweils
Ausmaß
.
gehörte
hier
auch
Besucher
Hauptverhandlung
ersichtlich
länger
Revision
vorträgt
Abmahnung
Verhaltens
unbeeindruckt
zeigten
dann
schließlich
19
.
Hauptverhandlungstag
Hinweis
Eingangstür
Sitzungssaals
angebracht
wurde
.
Erst
volle
Ausmaß
Maßnahme
vorangehenden
Störung
läßt
Beurteilung
ausnahmsweise
vorübergehende
Gestattung
Zutritts
nur
Verhandlungspausen
noch
sachgerechte
Einschränkung
Grundsatzes
Öffentlichkeit
hinzunehmen
war
.
2
.
Überprüfung
Urteils
Sachrüge
hat
Schuldspruch
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Auch
Verurteilung
Nachteil
.
begangenen
Mordes
hält
Ergebnis
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
zutreffender
Begründung
hat
Landgericht
Vorliegen
Mordmerkmals
niedrigen
Beweggründe
angenommen
.
gefährdet
Bestand
Urteils
insoweit
Landgericht
Unrecht
auch
Vorliegen
weiteren
Mordmerkmale
Heimtücke
Verdeckungsabsicht
angenommen
hat
:
ständiger
Rechtsprechung
handelt
heimtückisch
feindlicher
Willensrichtung
Wehrlosigkeit
Opfers
bewußt
Tötung
ausnutzt
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m
.
.
kommt
Annahme
Arglosigkeit
Beginn
Tötungsvorsatz
begangenen
Handlung
StGB
§
Abs.
Heimtücke
8
13
.
Landgericht
selbst
annimmt
war
Tatopfer
aber
stens
Aussteigen
Pkw
mehr
arglos
.
Landgericht
kommt
gleichwohl
Annahme
Heimtücke
Erwägung
"
Angeklagte
.
Einsteigen
Pkw
veranlaßte
quasi
Falle
lockte
wehrlos
machte
.
Insoweit
ergeben
Feststellungen
indes
Angeklagte
ankam
Zeitpunkt
bereits
Tötungsentschluß
gefaßt
hatte
.
Vielmehr
wollte
Angeklagte
Tatort
"
Abstrafung
fortsetzen
UA
.
aber
läßt
zumal
Blick
Schläge
Angeklagte
Geschädigten
unmittelbar
zuvor
versetzt
hatte
Schluß
Angeklagte
Geschädigten
Park
zunächst
auch
Zeuge
B.
nahm
"
nur
"
noch
"
Abreibung
verpassen
"
wollte
.
Jugendkammer
desweiteren
Mordmerkmal
Verdekkungsabsicht
angenommen
gemeint
hat
Angeklagte
habe
"
Absicht
gehandelt
Zeugen
bezüglich
Tat
stete
auszuschalten
"
stellt
bloße
Tatsachen
gestützte
Vermutung
.
Auch
Angeklagte
ausgegangen
war
.
Angeklagten
Namen
Polizei
sammenhang
Ermittlungen
Überfalls
Gaststätte
"
"
genannt
Beteiligung
Tat
bezichtigt
habe
folgt
noch
Angeklagte
Tötung
.
sicht
beging
Überführung
Beteiligung
Raubüberfall
Beseitigung
Belastungszeugen
erschweren
.
Erkenntnisse
Strafverfolgungsbehörden
geäußerten
Verdacht
Tatbeteiligung
konnte
Angeklagte
Tötung
.
rückgängig
machen
vgl.
Beseitigung
zeugen
Anklageerhebung
StGB
§
Abs.
Verdeckung
.
Angeklagte
rechnete
.
werde
weiter
belasten
geben
Feststellungen
her
.
Vielmehr
war
ersichtlich
beherrschende
Motiv
Angeklagten
Tötung
.
"
gewagt
hatte
verpfeifen
rächen
"
zugleich
"
Exempel
statuieren
allemal
klarzustellen
ungestraft
Polizei
vorgehen
könne
.
Hierin
hat
Landgericht
Recht
niedrige
Beweggründe
Sinne
§
Abs.
StGB
gesehen
;
Verdeckungsabsicht
läßt
indes
erkennen
.
3
.
Revision
hat
Rechtsfolgenausspruch
teilweise
Erfolg
.
Strafausspruch
weist
durchgreifenden
Rechtsfehler
Überfalls
Gaststätte
"
"
verhängte
strafe
Jahren
Monaten
Freiheitsstrafe
anlangt
.
Landgericht
hat
Vorliegen
minder
schweren
Falles
§
Abs.
StGB
verneint
Einzelstrafe
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
StGB
gemilderten
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
entnommen
.
"
weitere
Strafrahmenverschiebung
ausschließbar
herabgesetzten
Schuldfähigkeit
Alkohols
nahm
Kammer
lediglich
Gunsten
Angeklagten
ausschließbar
angenommen
wurde
Aussage
Zeugin
Angeklagte
jedoch
alkoholisierten
Eindruck
hinterließ
Ausfallerscheinungen
zeigte
.
Erwägung
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
tatsächlicher
Hinsicht
steht
Widerspruch
eigenen
Würdigung
Jugendkammer
Voraussetzungen
§
StGB
angenommen
hat
.
übrigen
ist
rechtsfehlerhaft
erheblichen
Verminderung
Schuldfähigkeit
geringeres
Gewicht
beizumessen
erwiesen
Zweifelssatz
lediglich
unterstellt
wurde
.
.
;
StGB
Strafrahmenverschiebung
17
;
Tröndle/Fischer
aaO
§
Rdn
.
m.w
.
.
Sachlage
kann
Senat
dahingestellt
sein
lassen
weiteren
Strafzumessungserwägungen
Angeklagte
habe
"
nur
Befriedigung
eigener
Bedürfnisse
"
"
völlig
unverhältnismäßig
"
gehandelt
auch
entspreche
Tat
"
allgemeinen
egoistischen
Einstellung
Angeklagten
"
UA
durchgreifenden
Bedenken
Gesichtspunkt
§
Abs.
StGB
begegnen
.
4
.
Aufhebung
Fall
.
1
.
Urteilsgründe
verhängten
Einzelstrafe
hat
hier
Aufhebung
lebenslangen
Freiheitsstrafe
Gesamtstrafe
Folge
.
entfällt
zugleich
Ausspruch
besondere
Schuldschwere
.
§
StGB
knüpft
lebenslange
Freiheitsstrafe
Gesamtstrafe
erkannt
wird
Feststellung
besonderen
Schwere
Schuld
§
Satz
Nr.
StGB
zusammenfassende
Würdigung
einzelnen
Straftaten
.
verhält
angefochtene
Urteil
.
übrigen
kann
Ausspruch
besondere
Schuldschwere
hier
aber
auch
bestehen
bleiben
oben
2
.
ausgeführt
Landgericht
angenommenen
Mordmerkmale
Heimtücke
Verdeckungsabsicht
entfallen
Jugendkammer
Schuldschwerebeurteilung
aber
ausdrücklich
auch
Verwirklichung
Mordmerkmalen
abgestellt
hat
.
übrigen
Landgericht
insoweit
gemeint
hat
"
sei
sichtlich
gegeben
so
auch
insoweit
Normalmaß
hinausgehende
Schuld
Angeklagten
"
vorgelegen
habe
hat
lediglich
Umstände
berücksichtigt
bereits
Annahme
niedrigen
Beweggründe
maßgeblich
sind
.
liegt
-9-
Verstoß
Doppelverwertungsverbot
§
Abs.
StGB
auch
Schuldschwerebeurteilung
Beachtung
verlangt
BGHSt
.
5
.
aufgezeigten
Rechtsfehler
lassen
getroffenen
Feststellungen
unberührt
;
können
bestehen
bleiben
.
schließt
ergänzende
Feststellungen
neuen
Tatrichter
getroffenen
Feststellungen
Widerspruch
stehen
.



Kuckein