BESCHLUSS 30 . März Strafsache Mordes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 30 . März gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 9 . Dezember Ausspruch Fall . 1 . Überfall " ") verhängte Einzelstrafe Ausspruch Gesamtstrafe Ausspruch besondere Schuldschwere aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Mordes versuchten Totschlags gemeinschaftlicher versuchter schwerer räuberischer Erpressung Einbeziehung Strafen früheren Verurteilungen lebenslanger Freiheitsstrafe Gesamtstrafe verurteilt . Ferner hat besondere Schwere Schuld festgestellt Angeklagten verurteilt klägerin Schmerzensgeld Höhe Euro Zinsen zahlen . Urteil wendet Angeklagte Revision Verfahren beanstandet Verletzung sachlichen Rechts rügt . Rechtsmittel hat Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Verfahrensrügen greifen . Insoweit verweist Senat Ausführungen Antragsschrift Generalbundesanwalts 25 . Februar . Vorbringen Gegenerklärung Verteidigers Rechtsanwalt Prof. Dr. . 16 . März führt anderen gebnis . Anlaß ergänzenden Bemerkungen sieht Senat lediglich insoweit Revision Verletzung Vorschriften Öffentlichkeit Hauptverhandlung § Nr. Hinblick rügt 19 . Verhandlungstag Saaltür Zettel angebracht war : " Zutritt laufender Verhandlung Zutritt nur Pausen " . kann dahingestellt bleiben Generalbundesanwalt meint Rüge schon Erfolg versagen ist Revision vorgetragen hat Hinweis Eingangstür Sitzungssaal tatsächlich Teilnahme Sitzung hat abhalten lassen vgl. f. ; Kuckein KK . Aufl . Rdn . . . Rüge ist jedenfalls zulässig ausgeführt § Abs. Satz vollständigen Vortrag prozessualen Geschehens fehlt sitzungspolizeilichen Maßnahme Gerichts vorausging Anlaß gab . Revisionsvorbringen entnommen werden kann dienstliche Erklärung Vorsitzenden Richterin bestätigt wird war Anbringung Hinweises Eingangstür Sitzungssaal 19 . Verhandlungstag Reaktion Störungen Sitzungsverlaufs nur Verhalten Besucher Sitzungssaal auch ständiges Verlassen Wiederbetreten Saales . Verhalten führte aber nur Revision insoweit vorträgt Abmahnungen anwesenden Zuhörer vorangehenden Verhandlungstagen 25 . 26 Juli . Vielmehr weist Protokoll jedenfalls auch schon 16 . Verhandlungstag 22 Juli Vorsitzende Zuschauer hingewiesen hat laufenden Hauptverhandlung " ständig rausgegangen werden kann Hauptverhandlung stört " Protokollband Bl . . kam Beurteilung Gericht getroffene Maßnahme Grundsatz Öffentlichkeit verletzt hat . Allerdings hätte Senat Bedenken allgemein Sicherung ungestörten Verlaufs Hauptverhandlung Zutritt Verhandlung nur Sitzungspausen zuzulassen . Öffentlichkeitsgrundsatz verlangt grundsätzlich jederzeit Zutritt öffentlichen Gerichtsverhandlungen haben muß vgl. grundlegend BGHSt . Öffentlichkeitsgrundsatz gilt indes uneingeschränkt . Vielmehr hat Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen ungestörte Verhandlung ebenso wichtig Kontrolle Verfahrensgangs Allgemeinheit sein kann BGHSt aaO S. ; BGHSt ; . So hat Bundesgerichtshof etwa Anordnung Vorsitzenden Tür Sitzungssaal Urteilsbegründung möglichst geschlossen halten Störungen beengten Sitzungssaal vermeiden Verstoß Vorschriften Öffentlichkeit Verfahrens gesehen BGHSt . Abwägung Gesichtspunkt Einzelfall Vorrang gebührt kommt Abwehr eingetretenen erwartenden Störungen geht jeweils Ausmaß . gehörte hier auch Besucher Hauptverhandlung ersichtlich länger Revision vorträgt Abmahnung Verhaltens unbeeindruckt zeigten dann schließlich 19 . Hauptverhandlungstag Hinweis Eingangstür Sitzungssaals angebracht wurde . Erst volle Ausmaß Maßnahme vorangehenden Störung läßt Beurteilung ausnahmsweise vorübergehende Gestattung Zutritts nur Verhandlungspausen noch sachgerechte Einschränkung Grundsatzes Öffentlichkeit hinzunehmen war . 2 . Überprüfung Urteils Sachrüge hat Schuldspruch durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Auch Verurteilung Nachteil . begangenen Mordes hält Ergebnis rechtlichen Nachprüfung stand . zutreffender Begründung hat Landgericht Vorliegen Mordmerkmals niedrigen Beweggründe angenommen . gefährdet Bestand Urteils insoweit Landgericht Unrecht auch Vorliegen weiteren Mordmerkmale Heimtücke Verdeckungsabsicht angenommen hat : ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch feindlicher Willensrichtung Wehrlosigkeit Opfers bewußt Tötung ausnutzt Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . m . . kommt Annahme Arglosigkeit Beginn Tötungsvorsatz begangenen Handlung StGB § Abs. Heimtücke 8 13 . Landgericht selbst annimmt war Tatopfer aber stens Aussteigen Pkw mehr arglos . Landgericht kommt gleichwohl Annahme Heimtücke Erwägung " Angeklagte . Einsteigen Pkw veranlaßte quasi Falle lockte wehrlos machte . Insoweit ergeben Feststellungen indes Angeklagte ankam Zeitpunkt bereits Tötungsentschluß gefaßt hatte . Vielmehr wollte Angeklagte Tatort " Abstrafung fortsetzen UA . aber läßt zumal Blick Schläge Angeklagte Geschädigten unmittelbar zuvor versetzt hatte Schluß Angeklagte Geschädigten Park zunächst auch Zeuge B. nahm " nur " noch " Abreibung verpassen " wollte . Jugendkammer desweiteren Mordmerkmal Verdekkungsabsicht angenommen gemeint hat Angeklagte habe " Absicht gehandelt Zeugen bezüglich Tat stete auszuschalten " stellt bloße Tatsachen gestützte Vermutung . Auch Angeklagte ausgegangen war . Angeklagten Namen Polizei sammenhang Ermittlungen Überfalls Gaststätte " " genannt Beteiligung Tat bezichtigt habe folgt noch Angeklagte Tötung . sicht beging Überführung Beteiligung Raubüberfall Beseitigung Belastungszeugen erschweren . Erkenntnisse Strafverfolgungsbehörden geäußerten Verdacht Tatbeteiligung konnte Angeklagte Tötung . rückgängig machen vgl. Beseitigung zeugen Anklageerhebung StGB § Abs. Verdeckung . Angeklagte rechnete . werde weiter belasten geben Feststellungen her . Vielmehr war ersichtlich beherrschende Motiv Angeklagten Tötung . " gewagt hatte verpfeifen rächen " zugleich " Exempel statuieren allemal klarzustellen ungestraft Polizei vorgehen könne . Hierin hat Landgericht Recht niedrige Beweggründe Sinne § Abs. StGB gesehen ; Verdeckungsabsicht läßt indes erkennen . 3 . Revision hat Rechtsfolgenausspruch teilweise Erfolg . Strafausspruch weist durchgreifenden Rechtsfehler Überfalls Gaststätte " " verhängte strafe Jahren Monaten Freiheitsstrafe anlangt . Landgericht hat Vorliegen minder schweren Falles § Abs. StGB verneint Einzelstrafe § Abs. . V.m . § Abs. StGB gemilderten Strafrahmen § Abs. StGB entnommen . " weitere Strafrahmenverschiebung ausschließbar herabgesetzten Schuldfähigkeit Alkohols nahm Kammer lediglich Gunsten Angeklagten ausschließbar angenommen wurde Aussage Zeugin Angeklagte jedoch alkoholisierten Eindruck hinterließ Ausfallerscheinungen zeigte . Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . tatsächlicher Hinsicht steht Widerspruch eigenen Würdigung Jugendkammer Voraussetzungen § StGB angenommen hat . übrigen ist rechtsfehlerhaft erheblichen Verminderung Schuldfähigkeit geringeres Gewicht beizumessen erwiesen Zweifelssatz lediglich unterstellt wurde . . ; StGB Strafrahmenverschiebung 17 ; Tröndle/Fischer aaO § Rdn . m.w . . Sachlage kann Senat dahingestellt sein lassen weiteren Strafzumessungserwägungen Angeklagte habe " nur Befriedigung eigener Bedürfnisse " " völlig unverhältnismäßig " gehandelt auch entspreche Tat " allgemeinen egoistischen Einstellung Angeklagten " UA durchgreifenden Bedenken Gesichtspunkt § Abs. StGB begegnen . 4 . Aufhebung Fall . 1 . Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe hat hier Aufhebung lebenslangen Freiheitsstrafe Gesamtstrafe Folge . entfällt zugleich Ausspruch besondere Schuldschwere . § StGB knüpft lebenslange Freiheitsstrafe Gesamtstrafe erkannt wird Feststellung besonderen Schwere Schuld § Satz Nr. StGB zusammenfassende Würdigung einzelnen Straftaten . verhält angefochtene Urteil . übrigen kann Ausspruch besondere Schuldschwere hier aber auch bestehen bleiben oben 2 . ausgeführt Landgericht angenommenen Mordmerkmale Heimtücke Verdeckungsabsicht entfallen Jugendkammer Schuldschwerebeurteilung aber ausdrücklich auch Verwirklichung Mordmerkmalen abgestellt hat . übrigen Landgericht insoweit gemeint hat " sei sichtlich gegeben so auch insoweit Normalmaß hinausgehende Schuld Angeklagten " vorgelegen habe hat lediglich Umstände berücksichtigt bereits Annahme niedrigen Beweggründe maßgeblich sind . liegt -9- Verstoß Doppelverwertungsverbot § Abs. StGB auch Schuldschwerebeurteilung Beachtung verlangt BGHSt . 5 . aufgezeigten Rechtsfehler lassen getroffenen Feststellungen unberührt ; können bestehen bleiben . schließt ergänzende Feststellungen neuen Tatrichter getroffenen Feststellungen Widerspruch stehen .    Kuckein