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BESCHLUSS
10
.
September
BGHSt
:
:
Nachschlagewerk
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
§
Abs.
Wirkungen
Beschlusswege
erfolgten
irrtümlichen
Entscheidung
Revisionsgerichts
bloßen
Urteilsentwurf
Tatrichters
.
Beschluss
10
.
September
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
10
.
September
beschlossen
:
Beschluss
Senats
24
.
März
Urteil
Landgerichts
3
November
Revision
Angeklagten
Feststellungen
aufgehoben
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
wurde
wird
aufgehoben
.
Verfahren
wird
fortgesetzt
.
Gründe
:
Landgericht
hatte
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Verfall
Wertersatz
Höhe
angeordnet
.
Revision
Angeklagten
Verletzung
sachlichen
Rechts
gerügt
hatte
hatte
Senat
Urteil
insgesamt
Feststellungen
aufgehoben
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
1
.
erneute
Hauptverhandlung
hat
bislang
stattgefunden
.
Vielmehr
hat
Staatsanwaltschaft
Senat
Akten
Vermittlung
Generalbundesanwalts
erneut
zugeleitet
bittet
deklaratorische
Aufhebung
Senatsbeschlusses
24
.
März
.
liegt
Folgendes
zugrunde
:
Berichterstatter
Strafkammer
Landgerichts
Grundlage
Beratung
verfasste
Seiten
umfassende
Zustellung
Verfahrensbeteiligten
bestimmte
Urteilsurkunde
wurde
berufsrichterlichen
Mitgliedern
Strafkammer
unterschrieben
gelangte
26
November
rechtzeitig
Geschäftsstelle
.
mehr
aufklärbaren
Gründen
verblieb
Urteilsfassung
auch
lediglich
Seiten
umfassender
handschriftlich
unterschriebener
Urteilsentwurf
Urteilsband
Sachakten
.
Zustellungsverfügung
Vorsitzenden
26
November
wurde
Verteidiger
fünfzehnseitige
Urteilsurkunde
neunseitige
Urteilsentwurf
Ausfertigung
Entwurf
erkennbar
war
zugestellt
.
Eingang
Revisionsbegründung
Verteidiger
sachlich-rechtliche
Fehler
zugestellten
Urteils
beanstandete
gelangte
ebenfalls
mehr
aufklärbaren
Gründen
auch
nur
neunseitige
Fassung
beglaubigte
Ablichtung
versehen
Unterschriften
mitwirkenden
Berufsrichter
Maschinenschrift
Senatsheft
Handakten
Generalbundesanwalts
.
Grundlage
stellte
Generalbundesanwalt
Abs.
StPO
gestützten
Aufhebungsantrag
Senat
gefolgt
ist
.
nachträgliche
Überprüfung
Landgericht
ergab
ausweislich
Vermerks
Vorsitzenden
Strafkammer
29
.
April
Gerichten
benutzten
Textverarbeitungssystem
lediglich
erwähnte
Urteilsentwurf
jedoch
unterschriebene
Endfassung
Urteils
abgespeichert
war
versehentlich
Urteilsentwurf
Originalurteil
Zustellung
gelangte
Grundlage
Revisionsakten
wurde
.
2
.
Generalbundesanwalt
regt
nunmehr
Beschluss
Senats
klarzustellen
aufhebenden
Entscheidung
Senats
Beschluss
24
.
März
Bewenden
habe
.
Zwar
sei
Beschluss
falschen
Tatsachengrundlage
ergangen
mache
aber
unwirksam
nichtig
.
bedürfe
Aufhebung
Beschlusses
Senat
.
fehle
indes
rechtlichen
Grundlage
.
Staatsanwaltschaft
Aufhebung
begehre
seien
§
356a
anwendbar
.
Wiederaufnahmegrund
sei
ebenso
ersichtlich
ohnehin
nur
ausnahmsweise
etwa
Willkür
Betracht
kommender
übergesetzlicher
Aufhebungsgrund
.
II
.
Beschluss
Senats
24
.
März
ist
aufzuheben
Verfahren
ist
fortzusetzen
.
1
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
können
Entscheidungen
Revisionsgerichts
grundsätzlich
aufgehoben
abgeändert
werden
.
gilt
nur
§
Abs.
ergangene
Beschlüsse
Verwerfung
Revision
Verfahren
Verwerfungsurteil
§
Abs.
rechtskräftig
abgeschlossen
wird
vgl.
nur
Beschlüsse
17
.
Januar
BGHSt
24
.
März
;
vgl.
auch
Beschluss
4
.
April
Entscheidungen
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
.
Auch
allein
§
Abs.
gefasster
Beschluss
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
Tatrichter
zurückverwiesen
wird
lediglich
formelle
Rechtskraft
erlangt
ist
regelmäßig
abänderbar
kann
aufgehoben
werden
vgl.
Beschluss
22
.
Oktober
;
Meyer-Goßner/Schmitt
58
.
Aufl
.
.
34
;
KK-StPO/
Gericke
7
.
Aufl
.
.
40
;
LR-StPO/Franke
26
.
Aufl
.
.
;
einschränkend
SSW-StPO/Widmaier/Momsen
2
.
Aufl
.
.
.
.
Bedürfnis
Rechtspflege
Allgemeinheit
Rechtssicherheit
verbietet
auch
Revisionsverfahren
Eingriff
Rechtskraft
gerichtlichen
Sachentscheidung
zuzulassen
Beschluss
17
.
Januar
aaO
sei
denn
Voraussetzungen
speziell
Verfahrensabschnitt
geltenden
Ausnahmevorschrift
§
356a
wären
erfüllt
Entscheidung
Revisionsgerichts
Verletzung
Anspruchs
Beschwerdeführers
rechtliches
Gehör
gekommen
ist
Aufhebung
Amts
versehentlicher
Stattgabe
Rechtsmittels
Nebenklägers
Beschluss
vgl.
Beschluss
30
.
März
;
Aufhebung
Revisionsverfahren
gefassten
Einstellungsbeschlusses
§
Abs.
StPO
Täuschung
Beschwerdeführer
vgl.
Beschluss
21
.
Dezember
BGHSt
.
So
liegt
Fall
hier
jedoch
.
Senat
hat
Rechtsmittel
Beschwerdeführers
Grundlage
bloßen
Urteilsentwurfs
Landgerichts
entschieden
Umstand
erst
Erlass
Entscheidung
Kenntnis
erlangt
.
höchstrichterliche
Rechtsprechung
hat
indes
jeher
Fällen
Entscheidung
Rechtsmittel
Revision
lediglich
Unregelmäßigkeiten
Versehen
Gegebenheiten
gerichtlichen
Geschäftsgangs
unvollständiger
unzutreffender
tatsächlicher
Grundlage
getroffen
wurde
erst
nachträglich
herausstellt
Bedürfnis
Korrektur
getroffenen
formell
materiell
rechtskräftigen
Entscheidung
anerkannt
.
Rechtssicherheit
Rechtsklarheit
gebieten
Fall
Widerspruch
unzutreffenden
Grundlage
ergangenen
Entscheidung
abweichenden
Tatsachenlage
beseitigen
;
verbundene
Eingriff
Rechtskraft
wiegt
hier
weniger
schwer
.
hat
Rechtsprechung
etwa
Fall
irrtümlichen
Annahme
Mitwirkung
funktionell
unzuständigen
Urkundsbeamten
Anbringung
Revisionsanträge
Folge
Verwerfung
Revision
§
Abs.
angenommen
vgl.
Beschluss
13
November
.
Ebenso
wird
verfahren
Entscheidung
Revisionsgerichts
Zeitpunkt
ergeht
Rechtsmittel
bereits
wirksam
zurückgenommen
worden
Rücknahmeerklärung
aber
noch
Senatsakten
gelangt
ist
.
.
;
vgl.
nur
Beschluss
10
.
September
NStZ
225
;
Beschluss
28
.
Januar
NStZ
jeweils
Kusch
.
gilt
auch
dann
Unvollständigkeit
Senatsakten
Beschlussfassung
zeitlichen
Gesetzmäßigkeiten
gerichtlichen
Eingang
Rücknahmeerklärung
Landgericht
beruht
Versehen
Zusammenstellung
Revisionsinstanz
bestimmten
Aktenkonvoluts
vgl.
Beschluss
28
.
Januar
NStZ
Kusch
;
Verfahrenseinstellung
nachträglich
bekannt
gewordenem
Tod
Beschwerdeführers
vgl.
Beschluss
27
.
Oktober
.
2
.
vorliegenden
Fall
hat
Senat
Rechtsmittel
Angeklagten
Verkennung
prozessualen
Lage
noch
Rechtsirrtum
entschieden
unzutreffenden
tatsächlichen
Grundlage
Grund
allein
Unregelmäßigkeit
Geschäftsgang
Landgerichts
hatte
.
Senat
vorliegende
Urteilsfassung
lediglich
Entwurf
darstellte
anders
Endfassung
auch
gerichtlichen
Textverarbeitungssystem
befand
wurde
letztlich
ungeklärten
Geschäftsablauf
Landgerichts
suchenden
Gründen
Anordnung
Vorsitzenden
Verteidiger
Angeklagten
zugestellt
Senatsakten
genommen
so
Grundlage
Senatsentscheidung
.
3
.
Senat
hat
Beschluss
24
.
März
aufgehoben
.
Zustellung
neunseitigen
Entwurfsfassung
landgerichtlichen
Urteils
Verfahrensbeteiligten
Revisionsbegründungsfrist
setzen
konnte
vgl.
Beschluss
5
.
Februar
ist
Verfahren
nunmehr
Zustellung
richtigen
Fassung
Fortgang
geben
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin