BESCHLUSS 10 . September BGHSt : : Nachschlagewerk : ja Veröffentlichung : ja § Abs. Wirkungen Beschlusswege erfolgten irrtümlichen Entscheidung Revisionsgerichts bloßen Urteilsentwurf Tatrichters . Beschluss 10 . September Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 10 . September beschlossen : Beschluss Senats 24 . März Urteil Landgerichts 3 November Revision Angeklagten Feststellungen aufgehoben Sache neuer Verhandlung Entscheidung andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen wurde wird aufgehoben . Verfahren wird fortgesetzt . Gründe : Landgericht hatte Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Verfall Wertersatz Höhe € angeordnet . Revision Angeklagten Verletzung sachlichen Rechts gerügt hatte hatte Senat Urteil insgesamt Feststellungen aufgehoben Sache neuer Verhandlung Entscheidung andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 1 . erneute Hauptverhandlung hat bislang stattgefunden . Vielmehr hat Staatsanwaltschaft Senat Akten Vermittlung Generalbundesanwalts erneut zugeleitet bittet deklaratorische Aufhebung Senatsbeschlusses 24 . März . liegt Folgendes zugrunde : Berichterstatter Strafkammer Landgerichts Grundlage Beratung verfasste Seiten umfassende Zustellung Verfahrensbeteiligten bestimmte Urteilsurkunde wurde berufsrichterlichen Mitgliedern Strafkammer unterschrieben gelangte 26 November rechtzeitig Geschäftsstelle . mehr aufklärbaren Gründen verblieb Urteilsfassung auch lediglich Seiten umfassender handschriftlich unterschriebener Urteilsentwurf Urteilsband Sachakten . Zustellungsverfügung Vorsitzenden 26 November wurde Verteidiger fünfzehnseitige Urteilsurkunde neunseitige Urteilsentwurf Ausfertigung Entwurf erkennbar war zugestellt . Eingang Revisionsbegründung Verteidiger sachlich-rechtliche Fehler zugestellten Urteils beanstandete gelangte ebenfalls mehr aufklärbaren Gründen auch nur neunseitige Fassung beglaubigte Ablichtung versehen Unterschriften mitwirkenden Berufsrichter Maschinenschrift Senatsheft Handakten Generalbundesanwalts . Grundlage stellte Generalbundesanwalt Abs. StPO gestützten Aufhebungsantrag Senat gefolgt ist . nachträgliche Überprüfung Landgericht ergab ausweislich Vermerks Vorsitzenden Strafkammer 29 . April Gerichten benutzten Textverarbeitungssystem lediglich erwähnte Urteilsentwurf jedoch unterschriebene Endfassung Urteils abgespeichert war versehentlich Urteilsentwurf Originalurteil Zustellung gelangte Grundlage Revisionsakten wurde . 2 . Generalbundesanwalt regt nunmehr Beschluss Senats klarzustellen aufhebenden Entscheidung Senats Beschluss 24 . März Bewenden habe . Zwar sei Beschluss falschen Tatsachengrundlage ergangen mache aber unwirksam nichtig . bedürfe Aufhebung Beschlusses Senat . fehle indes rechtlichen Grundlage . Staatsanwaltschaft Aufhebung begehre seien § 356a anwendbar . Wiederaufnahmegrund sei ebenso ersichtlich ohnehin nur ausnahmsweise etwa Willkür Betracht kommender übergesetzlicher Aufhebungsgrund . II . Beschluss Senats 24 . März ist aufzuheben Verfahren ist fortzusetzen . 1 . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs können Entscheidungen Revisionsgerichts grundsätzlich aufgehoben abgeändert werden . gilt nur § Abs. ergangene Beschlüsse Verwerfung Revision Verfahren Verwerfungsurteil § Abs. rechtskräftig abgeschlossen wird vgl. nur Beschlüsse 17 . Januar BGHSt 24 . März ; vgl. auch Beschluss 4 . April Entscheidungen § Abs. . V.m . Abs. . Auch allein § Abs. gefasster Beschluss Sache neuer Verhandlung Entscheidung Tatrichter zurückverwiesen wird lediglich formelle Rechtskraft erlangt ist regelmäßig abänderbar kann aufgehoben werden vgl. Beschluss 22 . Oktober ; Meyer-Goßner/Schmitt 58 . Aufl . . 34 ; KK-StPO/ Gericke 7 . Aufl . . 40 ; LR-StPO/Franke 26 . Aufl . . ; einschränkend SSW-StPO/Widmaier/Momsen 2 . Aufl . . . . Bedürfnis Rechtspflege Allgemeinheit Rechtssicherheit verbietet auch Revisionsverfahren Eingriff Rechtskraft gerichtlichen Sachentscheidung zuzulassen Beschluss 17 . Januar aaO sei denn Voraussetzungen speziell Verfahrensabschnitt geltenden Ausnahmevorschrift § 356a wären erfüllt Entscheidung Revisionsgerichts Verletzung Anspruchs Beschwerdeführers rechtliches Gehör gekommen ist Aufhebung Amts versehentlicher Stattgabe Rechtsmittels Nebenklägers Beschluss vgl. Beschluss 30 . März ; Aufhebung Revisionsverfahren gefassten Einstellungsbeschlusses § Abs. StPO Täuschung Beschwerdeführer vgl. Beschluss 21 . Dezember BGHSt . So liegt Fall hier jedoch . Senat hat Rechtsmittel Beschwerdeführers Grundlage bloßen Urteilsentwurfs Landgerichts entschieden Umstand erst Erlass Entscheidung Kenntnis erlangt . höchstrichterliche Rechtsprechung hat indes jeher Fällen Entscheidung Rechtsmittel Revision lediglich Unregelmäßigkeiten Versehen Gegebenheiten gerichtlichen Geschäftsgangs unvollständiger unzutreffender tatsächlicher Grundlage getroffen wurde erst nachträglich herausstellt Bedürfnis Korrektur getroffenen formell materiell rechtskräftigen Entscheidung anerkannt . Rechtssicherheit Rechtsklarheit gebieten Fall Widerspruch unzutreffenden Grundlage ergangenen Entscheidung abweichenden Tatsachenlage beseitigen ; verbundene Eingriff Rechtskraft wiegt hier weniger schwer . hat Rechtsprechung etwa Fall irrtümlichen Annahme Mitwirkung funktionell unzuständigen Urkundsbeamten Anbringung Revisionsanträge Folge Verwerfung Revision § Abs. angenommen vgl. Beschluss 13 November . Ebenso wird verfahren Entscheidung Revisionsgerichts Zeitpunkt ergeht Rechtsmittel bereits wirksam zurückgenommen worden Rücknahmeerklärung aber noch Senatsakten gelangt ist . . ; vgl. nur Beschluss 10 . September NStZ 225 ; Beschluss 28 . Januar NStZ jeweils Kusch . gilt auch dann Unvollständigkeit Senatsakten Beschlussfassung zeitlichen Gesetzmäßigkeiten gerichtlichen Eingang Rücknahmeerklärung Landgericht beruht Versehen Zusammenstellung Revisionsinstanz bestimmten Aktenkonvoluts vgl. Beschluss 28 . Januar NStZ Kusch ; Verfahrenseinstellung nachträglich bekannt gewordenem Tod Beschwerdeführers vgl. Beschluss 27 . Oktober . 2 . vorliegenden Fall hat Senat Rechtsmittel Angeklagten Verkennung prozessualen Lage noch Rechtsirrtum entschieden unzutreffenden tatsächlichen Grundlage Grund allein Unregelmäßigkeit Geschäftsgang Landgerichts hatte . Senat vorliegende Urteilsfassung lediglich Entwurf darstellte anders Endfassung auch gerichtlichen Textverarbeitungssystem befand wurde letztlich ungeklärten Geschäftsablauf Landgerichts suchenden Gründen Anordnung Vorsitzenden Verteidiger Angeklagten zugestellt Senatsakten genommen so Grundlage Senatsentscheidung . 3 . Senat hat Beschluss 24 . März aufgehoben . Zustellung neunseitigen Entwurfsfassung landgerichtlichen Urteils Verfahrensbeteiligten Revisionsbegründungsfrist setzen konnte vgl. Beschluss 5 . Februar ist Verfahren nunmehr Zustellung richtigen Fassung Fortgang geben . Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin