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645 lines
5.2 KiB

BESCHLUSS
6
.
Mai
Strafsache
schwerer
Brandstiftung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Anhörung
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
6
.
Mai
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
10
.
September
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
schweren
Brandstiftung
Fällen
versuchten
schweren
Brandstiftung
Fällen
schuldig
ist
;
Strafausspruch
Fällen
II
.
Gesamtstrafenausspruch
Maßregelausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schwerer
Brandstiftung
Fällen
versuchter
schwerer
Brandstiftung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hat
Unterbringung
Entziehungsanstalt
angeordnet
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Revision
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
nur
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
7
.
Februar
ausgeführt
:
"
Annahme
Kammer
Angeklagte
habe
Wohnhäuser
Fällen
II
.
Urteils
teilweise
zerstört
begegnet
durchgreifenden
Bedenken
.
Zerstören
setzt
ausgerichtet
Schutzzweck
§
Nr.
StGB
Brandlegung
Mehrfamilienhaus
zumindest
selbständigen
Gebrauch
bestimmter
Teil
Wohngebäudes
h.
Wohnen
bestimmte
abgeschlossene
Untereinheit
Brandlegung
Wohnzwecke
unbrauchbar
geworden
ist
.
genügt
lediglich
Mobiliar
zerstört
wurde
.
Erforderlich
ist
vielmehr
verständigen
Wohnungsinhaber
Wohnung
Brandlegungsfolgen
beträchtliche
Zeit
nur
Stunden
Tag
mehr
benutzbar
ist
Senat
.
12.09.2002
StGB
Zerstörung
;
Fischer
StGB
55
.
Aufl
.
§
.
§
.
jeweils
m.w
.
auch
Folge
starken
Verrußung
sein
kann
.
StR
;
s.a
.
Senat
a.a
.
.
.
gemessen
tragen
allein
Feststellungen
II
.
Urteils
Strafbarkeit
§
StGB
teilweisen
Zerstörens
Wohnung
dienenden
Räumlichkeit
.
insoweit
ist
Urteil
entnehmen
oberen
Wohnungen
betroffenen
Häusern
starken
Rußabklatsches
zeitweise
unbewohnbar
waren
S.
erster
Absatz
.
.
Bezüglich
II
.
Urteils
hat
Kammer
lediglich
festgestellt
Angeklagte
Hausflur
abgestellten
Knautschsessel
Brand
setzte
weitere
Nähe
abgestellte
Möbelstücke
Feuer
fingen
starker
Rauch
u.a.
Wohnungen
vierten
Obergeschoss
eindrang
S.
zweiter
Absatz
.
auch
Verrußungen
gekommen
ist
teilt
Urteil
.
Feststellung
habe
Wänden
zweiten
dritten
vierten
Obergeschoss
Decke
Treppenhauses
deutlicher
Rußabklatsch
niedergeschlagen
S.
zweiter
Absatz
ist
insoweit
aussagekräftig
auch
verursachten
Ablösungen
Putz
Beschädigungen
Kabelbefestigungen
offensichtlich
allein
Flur
Wohnzwecken
genutzten
Bereich
Hauses
bezieht
.
Auch
Ausführungen
Fall
.
Urteils
Beschädigungen
Flurwand
unmittelbarer
Nähe
Brandherdes
Verrußung
Flurwand
Flurdecke
Einrußung
Flur
abgestellten
Schreibtisches
Löschwasser
benetzter
Fußboden
gesamten
S.
erster
Absatz
belegen
teilweise
Zerstörung
Wohnzwecken
genutzten
Teilbereichs
Mehrfamilienhauses
.
Gleiche
gilt
bezüglich
II
.
Urteils
:
Feststellungen
wurde
Treppenhausbereich
Wänden
Decken
Boden
zweiten
dritten
Stockwerks
Dachgeschoss
stark
Rußabklatsch
belegt
S.
zweiter
Absatz
.
allein
aber
lässt
auch
Berücksichtigung
erheblichen
Sachschadens
Rückschluss
Beeinträchtigung
Wohnzwecks
Mehrfamilienhauses
.
Jedoch
wird
Schuldspruch
insoweit
noch
Hinblick
Tatbestandsalternative
Inbrandsetzens
Sinne
§
Absatz
StGB
getragen
.
Schuldspruch
ist
Fällen
II
.
Urteils
dahingehend
abzuändern
Angeklagte
lediglich
Fall
.
versuchter
schwerer
Brandstiftung
schuldig
ist
.
umfassenden
Ausführungen
Kammer
verursachten
Beschädigungen
ist
auszuschließen
weitergehende
Feststellungen
Brandschäden
getroffen
werden
können
Annahme
vollendeten
Tat
tragen
vermögen
.
Änderung
Schuldspruchs
Fällen
II
.
Urteils
hat
Aufhebung
jeweiligen
Einzelstrafen
beruhenden
Gesamtstrafe
Folge
.
lässt
jedoch
weiteren
Einzelstrafen
unberührt
.
Kammer
Fall
.
Urteils
Inbrandsetzen
rechtsfehlerhaft
auch
teilweises
Zerstören
Wohnobjektes
angenommen
hat
hat
strafschärfend
gewertet
.
Erwägung
Angeklagte
habe
Schäden
verursacht
´
teilweise
Zerstörung
Brandobjektes
erforderliche
Maß
erheblich
übersteigen
S.
dritter
Absatz
hat
Kammer
offensichtlich
erheblichen
Sachschaden
Recht
strafschärfend
berücksichtigt
.
"
schließt
Senat
.
Einzelstrafen
Fällen
II
.
Gesamtstrafe
überhöht
erscheinen
hebt
Senat
Strafen
antragsgemäß
auszuschließen
ist
rechtsfehlerfreier
Beurteilung
Schuldsprüche
Fällen
II
.
niedriger
festgesetzt
worden
wären
.
2
.
Auch
Maßregelausspruch
kann
bestehen
bleiben
.
Zwar
hat
Landgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
Angeklagte
Hang
hat
alkoholische
Getränke
Übermaß
nehmen
abgeurteilten
Taten
Hang
zurückzuführen
sind
Gefahr
besteht
Angeklagte
Hanges
erhebliche
rechtswidrige
Taten
begehen
wird
.
Erfolgsaussicht
Unterbringung
§
Satz
StGB
äußert
Strafkammer
jedoch
.
versteht
hier
selbst
Angeklagte
wiederholt
"
vergebliche
Entgiftungsversuche
"
durchgeführt
hat
8
f.
11
schließlich
Arzt
mehr
fand
"
Entgiftung
"
einweisen
wollte
UA
.
neuen
Hauptverhandlung
werden
sachverständig
beratene
Strafkammer
auch
Feststellungen
Frage
hinreichend
konkreten
Erfolgsaussicht
Unterbringungsanordnung
treffen
sein
vgl.
StGB
Abs.
Erfolgsaussicht
8)
.
Frau
Dr.
ist
urlaubsbedingt
verhindert
unterschreiben
Kuckein
Sost-Scheible