BESCHLUSS 6 . Mai Strafsache schwerer Brandstiftung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Anhörung Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 6 . Mai gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 10 . September Schuldspruch geändert Angeklagte schweren Brandstiftung Fällen versuchten schweren Brandstiftung Fällen schuldig ist ; Strafausspruch Fällen II . Gesamtstrafenausspruch Maßregelausspruch Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schwerer Brandstiftung Fällen versuchter schwerer Brandstiftung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . hat Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet . Urteil wendet Angeklagte Revision Verletzung formellen materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel hat nur Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift 7 . Februar ausgeführt : " Annahme Kammer Angeklagte habe Wohnhäuser Fällen II . Urteils teilweise zerstört begegnet durchgreifenden Bedenken . Zerstören setzt ausgerichtet Schutzzweck § Nr. StGB Brandlegung Mehrfamilienhaus zumindest selbständigen Gebrauch bestimmter Teil Wohngebäudes h. Wohnen bestimmte abgeschlossene Untereinheit Brandlegung Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist . genügt lediglich Mobiliar zerstört wurde . Erforderlich ist vielmehr verständigen Wohnungsinhaber Wohnung Brandlegungsfolgen beträchtliche Zeit nur Stunden Tag mehr benutzbar ist Senat . 12.09.2002 StGB Zerstörung ; Fischer StGB 55 . Aufl . § . § . jeweils m.w . auch Folge starken Verrußung sein kann . StR ; s.a . Senat a.a . . . gemessen tragen allein Feststellungen II . Urteils Strafbarkeit § StGB teilweisen Zerstörens Wohnung dienenden Räumlichkeit . insoweit ist Urteil entnehmen oberen Wohnungen betroffenen Häusern starken Rußabklatsches zeitweise unbewohnbar waren S. erster Absatz . . Bezüglich II . Urteils hat Kammer lediglich festgestellt Angeklagte Hausflur abgestellten Knautschsessel Brand setzte weitere Nähe abgestellte Möbelstücke Feuer fingen starker Rauch u.a. Wohnungen vierten Obergeschoss eindrang S. zweiter Absatz . auch Verrußungen gekommen ist teilt Urteil . Feststellung habe Wänden zweiten dritten vierten Obergeschoss Decke Treppenhauses deutlicher Rußabklatsch niedergeschlagen S. zweiter Absatz ist insoweit aussagekräftig auch verursachten Ablösungen Putz Beschädigungen Kabelbefestigungen offensichtlich allein Flur Wohnzwecken genutzten Bereich Hauses bezieht . Auch Ausführungen Fall . Urteils Beschädigungen Flurwand unmittelbarer Nähe Brandherdes Verrußung Flurwand Flurdecke Einrußung Flur abgestellten Schreibtisches Löschwasser benetzter Fußboden gesamten S. erster Absatz belegen teilweise Zerstörung Wohnzwecken genutzten Teilbereichs Mehrfamilienhauses . Gleiche gilt bezüglich II . Urteils : Feststellungen wurde Treppenhausbereich Wänden Decken Boden zweiten dritten Stockwerks Dachgeschoss stark Rußabklatsch belegt S. zweiter Absatz . allein aber lässt auch Berücksichtigung erheblichen Sachschadens Rückschluss Beeinträchtigung Wohnzwecks Mehrfamilienhauses . Jedoch wird Schuldspruch insoweit noch Hinblick Tatbestandsalternative Inbrandsetzens Sinne § Absatz StGB getragen . Schuldspruch ist Fällen II . Urteils dahingehend abzuändern Angeklagte lediglich Fall . versuchter schwerer Brandstiftung schuldig ist . umfassenden Ausführungen Kammer verursachten Beschädigungen ist auszuschließen weitergehende Feststellungen Brandschäden getroffen werden können Annahme vollendeten Tat tragen vermögen . Änderung Schuldspruchs Fällen II . Urteils hat Aufhebung jeweiligen Einzelstrafen beruhenden Gesamtstrafe Folge . lässt jedoch weiteren Einzelstrafen unberührt . Kammer Fall . Urteils Inbrandsetzen rechtsfehlerhaft auch teilweises Zerstören Wohnobjektes angenommen hat hat strafschärfend gewertet . Erwägung Angeklagte habe Schäden verursacht ´ teilweise Zerstörung Brandobjektes erforderliche Maß erheblich übersteigen S. dritter Absatz hat Kammer offensichtlich erheblichen Sachschaden Recht strafschärfend berücksichtigt . " schließt Senat . Einzelstrafen Fällen II . Gesamtstrafe überhöht erscheinen hebt Senat Strafen antragsgemäß auszuschließen ist rechtsfehlerfreier Beurteilung Schuldsprüche Fällen II . niedriger festgesetzt worden wären . 2 . Auch Maßregelausspruch kann bestehen bleiben . Zwar hat Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt Angeklagte Hang hat alkoholische Getränke Übermaß nehmen abgeurteilten Taten Hang zurückzuführen sind Gefahr besteht Angeklagte Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird . Erfolgsaussicht Unterbringung § Satz StGB äußert Strafkammer jedoch . versteht hier selbst Angeklagte wiederholt " vergebliche Entgiftungsversuche " durchgeführt hat 8 f. 11 schließlich Arzt mehr fand " Entgiftung " einweisen wollte UA . neuen Hauptverhandlung werden sachverständig beratene Strafkammer auch Feststellungen Frage hinreichend konkreten Erfolgsaussicht Unterbringungsanordnung treffen sein vgl. StGB Abs. Erfolgsaussicht 8) . Frau Dr. ist urlaubsbedingt verhindert unterschreiben Kuckein Sost-Scheible