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3.3 KiB

BESCHLUSS
5
.
März
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
5
.
März
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
29
.
Oktober
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
eingelegte
Revision
Angeklagten
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
hat
Erfolg
.
Beweiswürdigung
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Landgericht
stützt
Verurteilung
bisher
bestraften
Angeklagten
Sache
eingelassen
hat
ausschließlich
Angaben
Zeugen
.
Zeuge
konsumierte
Anfang
ist
unerlaubten
Betäubungsmitteln
heitsstrafe
Jahren
verurteilt
worden
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
wurde
.
Fall
Aussage
Aussage
hier
nur
Aussage
einzigen
Belastungszeugen
Überführung
Tatvorwürfen
schweigenden
Angeklagten
Verfügung
steht
Entscheidung
allein
abhängt
Zeugen
folgen
ist
muß
Aussage
Zeugen
besonderen
Glaubwürdigkeitsprüfung
unterzogen
werden
.
Urteilsgründe
müssen
erkennen
lassen
Tatrichter
Umstände
Entscheidung
beeinflussen
können
erkannt
Überlegungen
einbezogen
hat
.
.
vgl.
BGHSt
m.w
.
.
Glaubwürdigkeitsprüfung
läßt
angefochtene
Urteil
vermissen
.
Zwar
verkennt
Landgericht
überführter
Betäubungsmittelhändler
Interesse
haben
kann
Aufdeckung
weiterer
Taten
Vorteile
§
verschaffen
.
berücksichtigt
auch
Zeuge
versucht
sein
kann
auch
"
Unschuldige
anzuschwärzen
auswischen
will
.
Strafkammer
sieht
ferner
Vorwürfe
Zeuge
D.
weitere
Personen
erhoben
hat
bestätigt
haben
.
"
Ausgangspunkt
Beweiswürdigung
"
ausschließen
konnte
"
Zeuge
weit
gestreuten
Anschuldigungen
aufgebauscht
hat
auch
Personen
Umgangs
täubungsmitteln
beschuldigt
hat
lediglich
persönlichen
Zwistigkeiten
auswischen
wollte
stützt
Verurteilung
Angeklagten
allein
Angaben
Zeugen
.
bezweifelt
Wahrheitsgehalt
Zeugen
ebenfalls
Beschuldigten
eventuelle
Motive
D.
Falschbezichtigung
genannt
habe
;
habe
Großteil
Personen
Betäubungsmittelszene
bewegt
.
Erwägungen
genügt
Landgericht
Pflicht
Aussage
einzigen
Belastungszeugen
besonderen
Glaubwürdigkeitsprüfung
unterziehen
.
Strafkammer
Rahmen
Beweiswürdigung
meint
letzte
Zweifel
Schuld
Angeklagten
müßten
"
entfallen
absolut
Einklang
bringen
ist
offiziellen
Einnahmen
Bezug
Sozialhilfe
ist
schon
nachvollziehbar
fraglichen
Ausgaben
erst
Jahr
Tatzeitraum
getätigt
wurden
.
übrigen
stellt
Annahme
Ausgaben
seien
Indiz
Angeklagten
betriebenen
Rauschgifthandel
bloße
Vermutung
.
Sache
bedarf
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
neu
entscheidende
Tatrichter
wird
Beurteilung
Glaubwürdigkeit
Zeugen
auch
Angaben
Angeklagten
Anklageschrift
weiterhin
vorgeworfenen
Fällen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Abs.
eingestellt
worden
sind
berücksichtigen
haben
.
anfänglichen
Schilderung
weiterer
Taten
einzigen
Belastungszeugen
gefolgt
wird
muß
Tatrichter
jedenfalls
regelmäßig
Zeugenaussage
gende
gewichtige
Gründe
nennen
ermöglichen
Zeugenaussage
übrigen
dennoch
glauben
BGHSt
.
VRinBGH
Dr.
ist
Urlaubs
verhindert
Unterschrift
beizufügen
.
Kuckein
Kuckein
Sost-Scheible