BESCHLUSS 5 . März Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 5 . März gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 29 . Oktober Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen eingelegte Revision Angeklagten Verletzung materiellen Rechts rügt hat Erfolg . Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Landgericht stützt Verurteilung bisher bestraften Angeklagten Sache eingelassen hat ausschließlich Angaben Zeugen . Zeuge konsumierte Anfang ist unerlaubten Betäubungsmitteln heitsstrafe Jahren verurteilt worden Vollstreckung Bewährung ausgesetzt wurde . Fall Aussage Aussage hier nur Aussage einzigen Belastungszeugen Überführung Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten Verfügung steht Entscheidung allein abhängt Zeugen folgen ist muß Aussage Zeugen besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen werden . Urteilsgründe müssen erkennen lassen Tatrichter Umstände Entscheidung beeinflussen können erkannt Überlegungen einbezogen hat . . vgl. BGHSt m.w . . Glaubwürdigkeitsprüfung läßt angefochtene Urteil vermissen . Zwar verkennt Landgericht überführter Betäubungsmittelhändler Interesse haben kann Aufdeckung weiterer Taten Vorteile § verschaffen . berücksichtigt auch Zeuge versucht sein kann auch " Unschuldige anzuschwärzen auswischen will . Strafkammer sieht ferner Vorwürfe Zeuge D. weitere Personen erhoben hat bestätigt haben . " Ausgangspunkt Beweiswürdigung " ausschließen konnte " Zeuge weit gestreuten Anschuldigungen aufgebauscht hat auch Personen Umgangs täubungsmitteln beschuldigt hat lediglich persönlichen Zwistigkeiten auswischen wollte stützt Verurteilung Angeklagten allein Angaben Zeugen . bezweifelt Wahrheitsgehalt Zeugen ebenfalls Beschuldigten eventuelle Motive D. Falschbezichtigung genannt habe ; habe Großteil Personen Betäubungsmittelszene bewegt . Erwägungen genügt Landgericht Pflicht Aussage einzigen Belastungszeugen besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung unterziehen . Strafkammer Rahmen Beweiswürdigung meint letzte Zweifel Schuld Angeklagten müßten " entfallen absolut Einklang bringen ist offiziellen Einnahmen Bezug Sozialhilfe ist schon nachvollziehbar fraglichen Ausgaben erst Jahr Tatzeitraum getätigt wurden . übrigen stellt Annahme Ausgaben seien Indiz Angeklagten betriebenen Rauschgifthandel bloße Vermutung . Sache bedarf neuer Verhandlung Entscheidung . neu entscheidende Tatrichter wird Beurteilung Glaubwürdigkeit Zeugen auch Angaben Angeklagten Anklageschrift weiterhin vorgeworfenen Fällen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge § Abs. eingestellt worden sind berücksichtigen haben . anfänglichen Schilderung weiterer Taten einzigen Belastungszeugen gefolgt wird muß Tatrichter jedenfalls regelmäßig Zeugenaussage gende gewichtige Gründe nennen ermöglichen Zeugenaussage übrigen dennoch glauben BGHSt . VRinBGH Dr. ist Urlaubs verhindert Unterschrift beizufügen . Kuckein Kuckein Sost-Scheible