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208 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
25
.
Januar
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
25
.
Januar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
3
.
September
Strafausspruch
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Erwerbs
Betäubungsmitteln
Fällen
Fällen
Tateinheit
unerlaubtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Einbeziehung
Strafe
Urteil
Amtsgerichts
13
.
Oktober
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
wendet
Revision
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Strafausspruch
Erfolg
;
Übrigen
hat
Überprüfung
Urteils
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Landgericht
hat
Strafzumessung
ausdrücklich
erschwerend
berücksichtigt
Angeklagte
Taten
Bewährung
Urteil
Amtsgerichts
13
.
Oktober
gestanden
habe
.
hat
übersehen
hier
abgeurteilten
Taten
schon
Erlass
Urteils
begangen
worden
sind
;
dementsprechend
hat
Landgericht
Freiheitsstrafe
Monaten
Urteil
nachträgliche
Gesamtfreiheitsstrafe
gebildet
.
Senat
kann
ausschließen
Tatrichter
Rechtsfehler
noch
mildere
Strafen
verhängt
hätte
.
vermag
hier
auch
Antrag
Generalbundesanwalts
beurteilen
verhängten
Rechtsfolgen
jedenfalls
angemessen
sind
§
Abs.
Satz
.
verfassungskonformer
Auslegung
erforderlichen
Voraussetzungen
Entscheidung
Revisionsgerichts
Vorschrift
vgl.
NStZ
liegen
Vorbringen
Verteidigers
Schriftsatz
21
.
Januar
.
Feststellungen
sind
Rechtsfehler
betroffen
können
bestehen
bleiben
.
neue
Tatrichter
kann
ergänzende
Feststellungen
treffen
bisherigen
Widerspruch
stehen
.
Roggenbuck
Bender