BESCHLUSS 25 . Januar Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 25 . Januar gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 3 . September Strafausspruch aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Erwerbs Betäubungsmitteln Fällen Fällen Tateinheit unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Einbeziehung Strafe Urteil Amtsgerichts 13 . Oktober Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . wendet Revision Rüge Verletzung materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Strafausspruch Erfolg ; Übrigen hat Überprüfung Urteils Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Landgericht hat Strafzumessung ausdrücklich erschwerend berücksichtigt Angeklagte Taten Bewährung Urteil Amtsgerichts 13 . Oktober gestanden habe . hat übersehen hier abgeurteilten Taten schon Erlass Urteils begangen worden sind ; dementsprechend hat Landgericht Freiheitsstrafe Monaten Urteil nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe gebildet . Senat kann ausschließen Tatrichter Rechtsfehler noch mildere Strafen verhängt hätte . vermag hier auch Antrag Generalbundesanwalts beurteilen verhängten Rechtsfolgen jedenfalls angemessen sind § Abs. Satz . verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzungen Entscheidung Revisionsgerichts Vorschrift vgl. NStZ liegen Vorbringen Verteidigers Schriftsatz 21 . Januar . Feststellungen sind Rechtsfehler betroffen können bestehen bleiben . neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen bisherigen Widerspruch stehen . Roggenbuck Bender