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BESCHLUSS
9
.
Oktober
Strafsache
Verdachts
fahrlässigen
Trunkenheit
Verkehr
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Angeklagten
9
.
Oktober
beschlossen
:
Sache
wird
Oberlandesgericht
zurückgegeben
.
Gründe
:
Vorlegungssache
betrifft
Fragen
Tatbestandsmerkmal
Rausches
Sinne
§
Abs.
StGB
sichere
Vorliegen
zumindest
Voraussetzungen
§
StGB
erfordert
Wahlfeststellung
Straftatbeständen
§
StGB
§
StGB
möglich
ist
.
1
.
Angeklagten
liegt
Last
10
.
Januar
Uhr
11
.
Januar
Uhr
-Straße
Pkw
geführt
haben
vorangegangenen
Alkoholkonsums
fahruntüchtig
gewesen
sei
.
Amtsgericht
hat
fahrlässiger
Trunkenheit
Verkehr
Strafbefehl
erlassen
Geldstrafe
Tagessätzen
je
festgesetzt
.
Einspruch
Angeklagten
hat
Amtsgericht
Urteil
3
.
September
rechtlichen
Gründen
freigesprochen
.
Zwar
habe
Angeklagte
so
Amtsgericht
10
.
Januar
abends
11
.
Januar
Uhr
Pkw
vorangegangenen
Alkoholkonsums
-Straße
befahren
.
habe
aber
sicher
festgestellt
werden
können
Schuldfähigkeit
Angeklagten
Tatzeitpunkt
erheblich
vermindert
aufgehoben
gewesen
sei
.
Wahlfeststellung
Straftatbeständen
§
StGB
§
StGB
komme
Betracht
.
Urteil
29
.
April
hat
Landgericht
Freispruch
Angeklagten
gerichtete
Berufung
Staatsanwaltschaft
verworfen
Begründung
ausgeführt
habe
schon
festgestellt
werden
können
Angeklagte
überhaupt
Fahrzeug
Straßenverkehr
geführt
habe
.
insoweit
selbstbelastenden
Angaben
informatorischen
Befragung
Polizei
anschließenden
Beschuldigtenvernehmung
seien
unverwertbar
Belehrungsvorschriften
verstoßen
worden
sei
.
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
Oberlandesgericht
Urteil
23
November
vorbezeichnete
Entscheidung
Landgerichts
aufgehoben
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
hat
Verfahrensrüge
Staatsanwaltschaft
Angaben
Angeklagten
Ermittlungsverfahren
verwertbar
erklärt
;
Verstoß
Belehrungspflichten
habe
vorgelegen
.
zweiten
Rechtsgang
ist
Landgericht
Urteil
23
.
Mai
erneut
Unverwertbarkeit
Angaben
Angeklagten
Ermittlungsverfahren
ausgegangen
so
Landgericht
weiterhin
nachzuweisen
sei
Angeklagte
überhaupt
Kraftfahrzeug
geführt
habe
.
hat
Landgericht
Wesentlichen
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Angeklagte
wurde
11
.
Januar
kurz
Uhr
Polizeibeamten
Kundenparkplatz
abgestellten
Pkw
Ehefrau
angetroffen
.
Angeklagte
schlief
laufendem
Motor
.
linken
Reifen
Fahrzeugs
befand
Luft
mehr
.
Angeklagte
Ansprechen
Anklopfen
Seitenscheibe
öffnete
war
deutlicher
Alkoholgeruch
wahrnehmbar
.
Polizeibeamten
Straftat
§
StGB
§
StGB
ausgingen
wurde
Angeklagte
Belehrung
Sachverhalt
befragt
.
Angeklagte
machte
Angaben
Sache
ebenso
anschließenden
Beschuldigtenvernehmung
qualifizierte
Belehrung
vorausgegangen
war
.
Angeklagten
wurden
Uhr
Uhr
Blutproben
entnommen
Blutalkoholkonzentrationen
Promille
Promille
aufwiesen
.
Landgericht
hat
überdies
ausgeführt
Tatzeitraum
Uhr
wahrscheinliche
Blutalkoholkonzentration
Promille
gelegen
habe
so
aufgehobenen
Steuerungsfähigkeit
ausgegangen
werden
müsse
.
Fahrt
kurz
Uhr
sei
hingegen
Blutalkoholkonzentration
wahrscheinlich
Promille
auszugehen
feststellbar
sei
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Zeitpunkt
erheblich
vermindert
gewesen
sei
.
Angeklagte
sei
so
Landgericht
festgestellter
Fahrereigenschaft
bereits
tatsächlichen
Gründen
freizusprechen
.
hat
verwiesen
selbst
Fall
Verwertbarkeit
unklar
bleibe
Trunkenheitsfahrt
§
StGB
Vollrauschtat
§
StGB
vorgelegen
habe
.
Somit
müsse
Angeklagte
auch
Rechtsgründen
freigesprochen
werden
Wahlfeststellung
Straftatbeständen
§
StGB
§
StGB
möglich
sei
.
Urteil
hat
Staatsanwaltschaft
Revision
eingelegt
insbesondere
Verfahrensrüge
erneut
fehlerhaft
unterbliebene
Verwertung
Angaben
Angeklagten
Ermittlungsverfahren
beanstandet
.
2
.
Oberlandesgericht
hält
Revision
Staatsanwaltschaft
zulässig
begründet
.
sieht
beabsichtigten
Entscheidung
aber
Urteil
Oberlandesgerichts
21
.
September
gehindert
.
hat
Sache
Beschluss
8
.
Dezember
Bundesgerichtshof
Entscheidung
Rechtsfragen
vorgelegt
Tatbestandsmerkmal
Rausches
§
StGB
erfordert
zumindest
Voraussetzungen
§
StGB
sicher
vorliegen
Wahlfeststellung
Straftatbeständen
§
StGB
§
StGB
möglich
ist
.
Rechtsfragen
sind
Auffassung
Oberlandesgerichts
entscheidungserheblich
Landgericht
zwar
angedeutet
habe
Unverwertbarkeit
Angaben
Angeklagten
Ermittlungsverfahren
bereits
Fahrereigenschaft
überzeugt
sei
.
Bedenken
teile
vorlegende
Senat
jedoch
so
Zweifel
Fahrereigenschaft
Angeklagten
bestünden
.
Somit
komme
weiteren
Gang
Verfahrens
entscheidend
Beantwortung
Vorlagefragen
.
3
.
Generalbundesanwalt
hat
beantragt
beschließen
Tatbestandsmerkmal
Rausches
Sinne
§
StGB
sichere
Vorliegen
Voraussetzungen
§
StGB
erfordere
echte
Wahlfeststellung
Straftatbeständen
§
StGB
§
StGB
möglich
sei
.
II
.
Senat
gibt
Sache
Oberlandesgericht
.
Voraussetzungen
Vorlegung
sind
gegeben
§
Abs.
Nr.
vorgelegten
Rechtsfragen
beurteilenden
Sachverhalt
stellen
mithin
Entscheidungserheblichkeit
fehlt
.
1
.
tatsächlichen
Feststellungen
Tatrichters
rechtliche
Auffassung
vorlegenden
Oberlandesgerichts
Revisionsverfahren
ausgeht
ausreichende
Grundlage
beabsichtigte
Entscheidung
bilden
hat
Bundesgerichtshof
Einzelnen
nachzuprüfen
;
genügt
diesbezügliche
Auffassung
vorlegenden
Oberlandesgerichts
jedenfalls
vertretbar
ist
vgl.
Beschlüsse
26
.
Oktober
BGHSt
;
23
.
Mai
BGHSt
;
KK-StPO/Hannich
7
.
Aufl
.
.
43
;
LR-StPO/Franke
26
.
Aufl
.
.
77
;
SSW-StPO/Quentin
3
.
Aufl
.
.
.
Ausnahmsweise
ist
Sache
aber
Bescheidung
zurückzugeben
Vorlegung
führende
Würdigung
Sachverhalts
vorlegende
Oberlandesgericht
schlechthin
unvertretbar
ist
vgl.
Beschlüsse
21
.
Februar
BGHSt
100
;
17
.
März
BGHSt
;
29
.
März
BGHSt
;
LR-StPO/Franke
aaO
§
.
.
kann
insbesondere
Fall
sein
Revisionsverfahren
zugrundeliegenden
tatsächlichen
Feststellungen
völlig
unzureichend
sind
Sachverhalt
ungeklärt
ist
vgl.
Beschlüsse
27
.
September
NStZ-RR
12
13
;
13
Juli
BGHSt
74
;
KK-StPO/Hannich
aaO
§
.
;
LR-StPO/Franke
aaO
§
.
.
2
.
Gemessen
ist
Oberlandesgericht
Unrecht
ausgegangen
aufgeworfenen
Rechtsfragen
seien
bereits
gegenwärtigen
Verfahrensstadium
entscheidungserheblich
.
Revisionsverfahren
bindenden
Feststellungen
angefochtenen
Urteil
Landgerichts
stellen
Vorlage
zugrundeliegenden
Rechtsfragen
.
Urteil
Landgerichts
sind
Feststellungen
entnehmen
Angeklagte
überhaupt
Fahrzeug
alkoholisiertem
Zustand
geführt
hat
.
Landgericht
hat
Ausführungen
Vorlagebeschluss
fehlende
Überzeugung
Fahrereigenschaft
Angeklagten
bloß
angedeutet
Tatbestandsmerkmal
ausdrücklich
festgestellt
Fahrereigenschaft
konnte
Sinne
§
StGB
noch
Sinne
§
StGB
festgestellt
werden
.
Grundlage
Rechtsauffassung
Vorliegen
Verwertungsverbots
Angaben
Angeklagten
Ermittlungsverfahren
beweiswürdigend
unterlegt
.
Somit
liegen
onsverfahren
Oberlandesgericht
Feststellungen
Gesichtspunkt
§
StGB
noch
§
StGB
strafbarer
Sachverhalt
ergibt
.
bloße
Sitzen
unbewegten
Fahrzeug
fällt
auch
dann
Begriff
Führens
Kraftfahrzeugs
Motor
Betrieb
ist
vgl.
OLG
f.
;
StGB
65
.
Aufl
.
.
;
2
.
Aufl
.
.
§
.
.
Oberlandesgericht
Ausdruck
gebracht
hat
bestünden
Sicht
Zweifel
Fahrereigenschaft
Angeklagten
vermag
fehlenden
Feststellungen
Tatrichter
Bindung
Rechtsauffassung
Oberlandesgerichts
Revisionsgericht
treffen
hat
ersetzen
.
kommt
Entscheidungserheblichkeit
vorgelegten
Rechtsfragen
lediglich
Angeklagte
Fahrzeug
überhaupt
alkoholisiert
geführt
hat
.
Erst
tatrichterlicher
Würdigung
Sachverhalts
zusätzlich
Tatzeitfenster
offenbleibt
anknüpfenden
Schuldfähigkeitsbewertung
voll
erhaltene
auch
aufgehobene
Schuldfähigkeit
möglich
erscheinen
lässt
sind
vorgelegten
Rechtsfragen
entscheidungserheblich
.
Gerade
insofern
ist
Sachverhalt
angefochtenen
Urteil
aber
ungeklärt
geblieben
.
Entscheidungserheblichkeit
ergibt
auch
Berücksichtigung
Gesamtzusammenhangs
Ausführungen
Urteil
Landgerichts
23
.
Mai
.
exemplarisch
Schuldfähigkeit
Angeklagten
Strafbefehl
genannten
Tatzeitraum
verhält
verbundene
rechtliche
Problematik
Vorlegungsfragen
verweist
handelt
ersichtlich
bloße
Hilfserwägungen
-9-
unabhängig
prozessualen
Bedenklichkeit
Vorgehens
alternative
Feststellungen
ausgehend
Verwertbarkeit
Angaben
Angeklagten
.
ergibt
insbesondere
Landgericht
schon
Beweiswürdigung
Frage
möglichen
Tatzeitfenster
vorgenommen
hat
abschließend
sogar
Zweifel
Strafbefehl
genannten
Tatzeitraum
Ausdruck
gebracht
hat
.
Sost-Scheible
Bender
Franke
Quentin