BESCHLUSS 9 . Oktober Strafsache Verdachts fahrlässigen Trunkenheit Verkehr ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Angeklagten 9 . Oktober beschlossen : Sache wird Oberlandesgericht zurückgegeben . Gründe : Vorlegungssache betrifft Fragen Tatbestandsmerkmal Rausches Sinne § Abs. StGB sichere Vorliegen zumindest Voraussetzungen § StGB erfordert Wahlfeststellung Straftatbeständen § StGB § StGB möglich ist . 1 . Angeklagten liegt Last 10 . Januar Uhr 11 . Januar Uhr -Straße Pkw geführt haben vorangegangenen Alkoholkonsums fahruntüchtig gewesen sei . Amtsgericht hat fahrlässiger Trunkenheit Verkehr Strafbefehl erlassen Geldstrafe Tagessätzen je € festgesetzt . Einspruch Angeklagten hat Amtsgericht Urteil 3 . September rechtlichen Gründen freigesprochen . Zwar habe Angeklagte so Amtsgericht 10 . Januar abends 11 . Januar Uhr Pkw vorangegangenen Alkoholkonsums -Straße befahren . habe aber sicher festgestellt werden können Schuldfähigkeit Angeklagten Tatzeitpunkt erheblich vermindert aufgehoben gewesen sei . Wahlfeststellung Straftatbeständen § StGB § StGB komme Betracht . Urteil 29 . April hat Landgericht Freispruch Angeklagten gerichtete Berufung Staatsanwaltschaft verworfen Begründung ausgeführt habe schon festgestellt werden können Angeklagte überhaupt Fahrzeug Straßenverkehr geführt habe . insoweit selbstbelastenden Angaben informatorischen Befragung Polizei anschließenden Beschuldigtenvernehmung seien unverwertbar Belehrungsvorschriften verstoßen worden sei . Revision Staatsanwaltschaft hat Oberlandesgericht Urteil 23 November vorbezeichnete Entscheidung Landgerichts aufgehoben Sache neuer Verhandlung Entscheidung andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . hat Verfahrensrüge Staatsanwaltschaft Angaben Angeklagten Ermittlungsverfahren verwertbar erklärt ; Verstoß Belehrungspflichten habe vorgelegen . zweiten Rechtsgang ist Landgericht Urteil 23 . Mai erneut Unverwertbarkeit Angaben Angeklagten Ermittlungsverfahren ausgegangen so Landgericht weiterhin nachzuweisen sei Angeklagte überhaupt Kraftfahrzeug geführt habe . hat Landgericht Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen : Angeklagte wurde 11 . Januar kurz Uhr Polizeibeamten Kundenparkplatz abgestellten Pkw Ehefrau angetroffen . Angeklagte schlief laufendem Motor . linken Reifen Fahrzeugs befand Luft mehr . Angeklagte Ansprechen Anklopfen Seitenscheibe öffnete war deutlicher Alkoholgeruch wahrnehmbar . Polizeibeamten Straftat § StGB § StGB ausgingen wurde Angeklagte Belehrung Sachverhalt befragt . Angeklagte machte Angaben Sache ebenso anschließenden Beschuldigtenvernehmung qualifizierte Belehrung vorausgegangen war . Angeklagten wurden Uhr Uhr Blutproben entnommen Blutalkoholkonzentrationen Promille Promille aufwiesen . Landgericht hat überdies ausgeführt Tatzeitraum Uhr wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration Promille gelegen habe so aufgehobenen Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden müsse . Fahrt kurz Uhr sei hingegen Blutalkoholkonzentration wahrscheinlich Promille auszugehen feststellbar sei Steuerungsfähigkeit Angeklagten Zeitpunkt erheblich vermindert gewesen sei . Angeklagte sei so Landgericht festgestellter Fahrereigenschaft bereits tatsächlichen Gründen freizusprechen . hat verwiesen selbst Fall Verwertbarkeit unklar bleibe Trunkenheitsfahrt § StGB Vollrauschtat § StGB vorgelegen habe . Somit müsse Angeklagte auch Rechtsgründen freigesprochen werden Wahlfeststellung Straftatbeständen § StGB § StGB möglich sei . Urteil hat Staatsanwaltschaft Revision eingelegt insbesondere Verfahrensrüge erneut fehlerhaft unterbliebene Verwertung Angaben Angeklagten Ermittlungsverfahren beanstandet . 2 . Oberlandesgericht hält Revision Staatsanwaltschaft zulässig begründet . sieht beabsichtigten Entscheidung aber Urteil Oberlandesgerichts 21 . September gehindert . hat Sache Beschluss 8 . Dezember Bundesgerichtshof Entscheidung Rechtsfragen vorgelegt Tatbestandsmerkmal Rausches § StGB erfordert zumindest Voraussetzungen § StGB sicher vorliegen Wahlfeststellung Straftatbeständen § StGB § StGB möglich ist . Rechtsfragen sind Auffassung Oberlandesgerichts entscheidungserheblich Landgericht zwar angedeutet habe Unverwertbarkeit Angaben Angeklagten Ermittlungsverfahren bereits Fahrereigenschaft überzeugt sei . Bedenken teile vorlegende Senat jedoch so Zweifel Fahrereigenschaft Angeklagten bestünden . Somit komme weiteren Gang Verfahrens entscheidend Beantwortung Vorlagefragen . 3 . Generalbundesanwalt hat beantragt beschließen Tatbestandsmerkmal Rausches Sinne § StGB sichere Vorliegen Voraussetzungen § StGB erfordere echte Wahlfeststellung Straftatbeständen § StGB § StGB möglich sei . II . Senat gibt Sache Oberlandesgericht . Voraussetzungen Vorlegung sind gegeben § Abs. Nr. vorgelegten Rechtsfragen beurteilenden Sachverhalt stellen mithin Entscheidungserheblichkeit fehlt . 1 . tatsächlichen Feststellungen Tatrichters rechtliche Auffassung vorlegenden Oberlandesgerichts Revisionsverfahren ausgeht ausreichende Grundlage beabsichtigte Entscheidung bilden hat Bundesgerichtshof Einzelnen nachzuprüfen ; genügt diesbezügliche Auffassung vorlegenden Oberlandesgerichts jedenfalls vertretbar ist vgl. Beschlüsse 26 . Oktober BGHSt ; 23 . Mai BGHSt ; KK-StPO/Hannich 7 . Aufl . . 43 ; LR-StPO/Franke 26 . Aufl . . 77 ; SSW-StPO/Quentin 3 . Aufl . . . Ausnahmsweise ist Sache aber Bescheidung zurückzugeben Vorlegung führende Würdigung Sachverhalts vorlegende Oberlandesgericht schlechthin unvertretbar ist vgl. Beschlüsse 21 . Februar BGHSt 100 ; 17 . März BGHSt ; 29 . März BGHSt ; LR-StPO/Franke aaO § . . kann insbesondere Fall sein Revisionsverfahren zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen völlig unzureichend sind Sachverhalt ungeklärt ist vgl. Beschlüsse 27 . September NStZ-RR 12 13 ; 13 Juli BGHSt 74 ; KK-StPO/Hannich aaO § . ; LR-StPO/Franke aaO § . . 2 . Gemessen ist Oberlandesgericht Unrecht ausgegangen aufgeworfenen Rechtsfragen seien bereits gegenwärtigen Verfahrensstadium entscheidungserheblich . Revisionsverfahren bindenden Feststellungen angefochtenen Urteil Landgerichts stellen Vorlage zugrundeliegenden Rechtsfragen . Urteil Landgerichts sind Feststellungen entnehmen Angeklagte überhaupt Fahrzeug alkoholisiertem Zustand geführt hat . Landgericht hat Ausführungen Vorlagebeschluss fehlende Überzeugung Fahrereigenschaft Angeklagten bloß angedeutet Tatbestandsmerkmal ausdrücklich festgestellt Fahrereigenschaft konnte Sinne § StGB noch Sinne § StGB festgestellt werden . Grundlage Rechtsauffassung Vorliegen Verwertungsverbots Angaben Angeklagten Ermittlungsverfahren beweiswürdigend unterlegt . Somit liegen onsverfahren Oberlandesgericht Feststellungen Gesichtspunkt § StGB noch § StGB strafbarer Sachverhalt ergibt . bloße Sitzen unbewegten Fahrzeug fällt auch dann Begriff Führens Kraftfahrzeugs Motor Betrieb ist vgl. OLG f. ; StGB 65 . Aufl . . ; 2 . Aufl . . § . . Oberlandesgericht Ausdruck gebracht hat bestünden Sicht Zweifel Fahrereigenschaft Angeklagten vermag fehlenden Feststellungen Tatrichter Bindung Rechtsauffassung Oberlandesgerichts Revisionsgericht treffen hat ersetzen . kommt Entscheidungserheblichkeit vorgelegten Rechtsfragen lediglich Angeklagte Fahrzeug überhaupt alkoholisiert geführt hat . Erst tatrichterlicher Würdigung Sachverhalts zusätzlich Tatzeitfenster offenbleibt anknüpfenden Schuldfähigkeitsbewertung voll erhaltene auch aufgehobene Schuldfähigkeit möglich erscheinen lässt sind vorgelegten Rechtsfragen entscheidungserheblich . Gerade insofern ist Sachverhalt angefochtenen Urteil aber ungeklärt geblieben . Entscheidungserheblichkeit ergibt auch Berücksichtigung Gesamtzusammenhangs Ausführungen Urteil Landgerichts 23 . Mai . exemplarisch Schuldfähigkeit Angeklagten Strafbefehl genannten Tatzeitraum verhält verbundene rechtliche Problematik Vorlegungsfragen verweist handelt ersichtlich bloße Hilfserwägungen -9- unabhängig prozessualen Bedenklichkeit Vorgehens alternative Feststellungen ausgehend Verwertbarkeit Angaben Angeklagten . ergibt insbesondere Landgericht schon Beweiswürdigung Frage möglichen Tatzeitfenster vorgenommen hat abschließend sogar Zweifel Strafbefehl genannten Tatzeitraum Ausdruck gebracht hat . Sost-Scheible Bender Franke Quentin