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90 lines
707 B

BESCHLUSS
30
.
April
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
30
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Angeklagten
wird
Antrag
Versäumung
Frist
Begründung
Revision
Urteil
4
.
September
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
.
2
.
Revision
Angeklagten
vorbezeichnete
Urteil
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
3
.
Betrages
Euro
Verfall
Wertersatz
angeordnet
wird
;
Einziehung
PC-Rechners
"
"
entfällt
.
Insoweit
beschränkt
Senat
Verfolgung
Zustimmung
Generalbundesanwalts
§
Abs.
StPO
genannten
Gründen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Wiedereinsetzung
Rechtsmittels
tragen
.
Franke