BESCHLUSS 30 . April Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 30 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Angeklagten wird Antrag Versäumung Frist Begründung Revision Urteil 4 . September Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt . 2 . Revision Angeklagten vorbezeichnete Urteil wird Maßgabe unbegründet verworfen 3 . Betrages Euro Verfall Wertersatz angeordnet wird ; Einziehung PC-Rechners " " entfällt . Insoweit beschränkt Senat Verfolgung Zustimmung Generalbundesanwalts § Abs. StPO genannten Gründen . Beschwerdeführer hat Kosten Wiedereinsetzung Rechtsmittels tragen . Franke