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186 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
6
.
Juni
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
6
.
Juni
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revisionen
Nebenkläger
Urteil
Landgerichts
2
Juli
werden
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
Fällen
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Urteil
wenden
Nebenkläger
Revisionen
allgemein
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügen
.
Revisionen
sind
unzulässig
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
7
.
März
zutreffend
ausgeführt
:
"
Rüge
Verletzung
formellen
Rechts
ist
ausgeführt
unzulässig
gemäß
§
Abs.
Satz
.
allgemeiner
Form
erhobene
Sachrüge
ist
ebenfalls
unzulässig
.
fehlt
hinreichenden
Begründung
erkennbar
wird
Nebenkläger
Rechtsmittel
zulässiges
Ziel
verfolgen
.
haben
nämlich
versäumt
Revisionsbegründungsfrist
klarzustellen
Urteil
Ziel
Änderung
Schuldspruchs
Gesetzesverletzung
anfechten
Anschluß
Nebenkläger
berechtigt
vgl.
Abs.
Zulässigkeit
;
Beschluß
13
.
Juni
.
bleibt
hier
offen
Nebenkläger
Schuldspruch
wenden
lediglich
Strafbemessung
beanstanden
wollen
.
insoweit
fehlenden
Angabe
Zieles
Revision
Nebenklägers
handelt
jedoch
Zulässigkeitsvoraussetzung
Rechtsmittel
Beschluß
14
.
Januar
.
"
Revisionen
erfolglos
sind
tragen
Nebenkläger
gemäß
§
Abs.
Satz
Kosten
Rechtsmittel
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
.
Kuckein