BESCHLUSS 6 . Juni Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindern u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 6 . Juni gemäß Abs. beschlossen : Revisionen Nebenkläger Urteil Landgerichts 2 Juli werden unzulässig verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Mißbrauchs Kindern Fällen schweren sexuellen Mißbrauchs Kindern Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Urteil wenden Nebenkläger Revisionen allgemein Verletzung formellen materiellen Rechts rügen . Revisionen sind unzulässig . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift 7 . März zutreffend ausgeführt : " Rüge Verletzung formellen Rechts ist ausgeführt unzulässig gemäß § Abs. Satz . allgemeiner Form erhobene Sachrüge ist ebenfalls unzulässig . fehlt hinreichenden Begründung erkennbar wird Nebenkläger Rechtsmittel zulässiges Ziel verfolgen . haben nämlich versäumt Revisionsbegründungsfrist klarzustellen Urteil Ziel Änderung Schuldspruchs Gesetzesverletzung anfechten Anschluß Nebenkläger berechtigt vgl. Abs. Zulässigkeit ; Beschluß 13 . Juni . bleibt hier offen Nebenkläger Schuldspruch wenden lediglich Strafbemessung beanstanden wollen . insoweit fehlenden Angabe Zieles Revision Nebenklägers handelt jedoch Zulässigkeitsvoraussetzung Rechtsmittel Beschluß 14 . Januar . " Revisionen erfolglos sind tragen Nebenkläger gemäß § Abs. Satz Kosten Rechtsmittel Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen . Kuckein