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1.4 KiB

BESCHLUSS
22
.
Februar
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
22
.
Februar
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
14
.
September
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
;
jedoch
wird
Urteilstenor
Ziffern
.
2
.
Antrag
Generalbundesanwalts
klargestellt
neu
gefaßt
Angeklagte
1
.
Einbeziehung
Urteil
Amtsgerichts
10
.
Juni
Aktenzeichen
Ds
verhängten
Freiheitsstrafe
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Tateinheit
unerlaubtem
Besitz
Betäubungsmitteln
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Betruges
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
2
.
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Fällen
Tateinheit
unerlaubtem
Erwerb
Betäubungsmitteln
fahrlässiger
Trunkenheit
Verkehr
Betruges
Fällen
weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
wird
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Straftat
§
StGB
Fall
.
3
.
Urteilsgründe
getroffenen
Feststellungen
sind
hier
gegebenen
Umständen
insbesondere
Anbetracht
geständigen
Einlassung
Angeklagten
noch
ausreichend
Annahme
drogenbedingten
relativen
Fahruntüchtigkeit
rechtfertigen
vgl.
BGHSt
219
Beschluß
19
.
September
.
Kuckein
Sost-Scheible